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Mindestlohn: Das sollten Sie jetzt wissen!

Mindestlohn: Das sollten Sie jetzt wissen! Marionette hängt an Fäden, Konzeptbild Mindestlohn © freepik
Seit 2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz, welches Arbeitnehmern eine gesetzliche Lohnuntergrenze garantiert. Ab dem 1. Januar 2024 gilt ein Mindestlohn von 12,41 Euro pro Arbeitsstunde. Weitere Erhöhungen des Mindestlohns sind geplant.

Mindestlohn wird stufenweise erhöht

Der gesetzliche Mindestlohn wurde seit dem 01.01.2020 stufenweise erhöht. Nach dem Mindestlohngesetz entscheidet die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns. Seit dem 1.10.2022 gilt ein Mindestlohn 12 Euro und die Entgeltgrenze für Minijobs wurde auf 520 Euro erhöht. Seit dem 1. Januar 2024 ist der Mindestlohn auf 12,41 Euro gestiegen. Ab dem Jahr 2025 soll der Mindestlohn auf 12,82 Euro steigen.

Erhöhung des Mindestlohns in der Pflege

Seit dem 1.Juli 2020 gilt auf Empfehlung der Pflegekommission ein Mindestlohn für Beschäftigte in der Pflege im Osten und Westen Deutschlands von 12,55 Euro in der Stunde. Zum 1.Juli 2021 erhielten Pflegefachkräfte ein einheitlicher Mindestlohn von 15 Euro pro Stunde und zum 1. April 2022 galt ein Mindestlohn in der Pflege von 15,40 Euro pro Stunde. Bis zum 31. Januar 2024 erhalten Pflegehilfskräfte derzeit 13,90 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte 14,90 Euro und Pflegefachkräfte 17,65 Euro.

Wer kontrolliert, ob der Mindestlohn auch gezahlt wird?

Der Zoll kontrolliert, ob die Zahlung des Mindestlohns von Arbeitgebern eingehalten wird. Hält sich ein Arbeitgeber nicht an den Mindestlohn, muss er mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro rechnen.

Mindestlohn muss in Geld bezahlt werden

Der gesetzliche Mindestlohn muss in Geld bezahlt werden. Sachbezüge werden bei der Berechnung des Mindestlohns nicht berücksichtigt, entschied das Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 7 BA 1/22 B ER).

Mindestlohn auch bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen!

Arbeitnehmer haben auch an Feiertagen oder im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Mindestlohn. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 10 AZR 191/14) im Fall einer Pädagogin, deren Arbeitgeber ihr zwar für tatsächlich geleistete Arbeit ihren Mindestlohn zahlte, aber nicht an Feiertagen oder bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass Arbeitnehmer den Lohn beanspruchen können, den sie erhalten hätten, wenn ihre Arbeit nicht wegen Krankheit oder einem Feiertag ausgefallen wäre.

Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten!

Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 716/15) hat entschieden, dass Arbeitnehmer auch für Bereitschaftszeiten einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Das Mindestlohngesetz kenne keinen Unterschied zwischen normaler Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten. Es gebe für beides nur eine einheitliche Lohnuntergrenze, so die Erfurter Richter. Arbeitnehmer, die im Rahmen einer "24-Stunden-Pflege zu Hause" eingesetzt sind, haben einen Mindestlohnanspruch für eine Arbeitszeit von 21 Stunden am Tag, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 21 Sa 1900/19). Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 505/20) stellt in einer Entscheidung klar, dass auch nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für die von ihnen geleisteten Arbeitsstunden haben. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Als Bereitschaftsdienst sei auch anzuerkennen, wenn die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und Tag und Nacht nach Bedarf arbeiten muss.

Mindestlohn auch bei Nachtzuschlägen!

Arbeitnehmer erhalten auch bei Nacht- und Feiertagszuschlägen, die nach dem tatsächlichen Stundenlohn berechnet werden, den gesetzlichen Mindestlohn, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 10 AZR 171/16) im Jahr 2017.

Mindestlohn bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Bei zusätzlich vereinbarten Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, kann der Arbeitgeber diese beim Mindestlohn anrechnen, entschied ebenfalls das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 135/16). Das geht immer dann, wenn die Sonderzahlung wie Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird.

Mindestlohn gilt auch für ausländische Transportunternehmen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 1 K 1161/17, 1 K 1174/17) hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass das Mindestlohngesetz auch für ausländische Transportunternehmen gilt. Im Sinne des Mindestlohngesetzes seien Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Das gelte auch, wenn die berufliche Tätigkeit im Inland nur von kurzer Dauer sei – wie etwa bei ausländischen Fernfahrern.

Kein Mindestlohn für Pflichtpraktikum

Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 217/21) stellt in einer Entscheidung klar, dass Praktikanten für ein Pflichtpraktikum, das Zulassungsvoraussetzung für ein Studium ist, keinen gesetzlichen Mindestlohn verlangen können.

Kein Mindestlohn bei kurzem Praktikum mit Unterbrechung

Ein Praktikant hat keinen Anspruch auf die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn sein Praktikum nicht länger als drei Monate dauert. Wobei das Praktikum aus persönlichen Gründen unterbrochen werden darf. Diese Fehlzeit kann nachgeholt werden, wenn die einzelnen Abschnitte des Praktikums in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 556/17).

Mindestlohn auch für Minijobber?

Auch sogenannte Minijobber haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie dürfen allerdings nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen, ansonsten werden Beiträge in die Sozialversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung fällig.

Kündigung wegen Forderung des Mindestlohns?

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht kündigen, nur weil dieser die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von ihm fordert. Eine solche Kündigung sei eine verbotene Maßregelung vom Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter, entschied das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen 28 Ca 2405/15).

Vertragliche Ausschlussfrist für Mindestlohn ist unwirksam

Eine vorformulierte Verfallklausel im Arbeitsvertrag, für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – und damit auch für den Mindestlohn – ist unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 162/18). Im Arbeitsvertrag eines Fußbodenlegers war geregelt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Eine solche Ausschlussklausel verstößt laut Bundesarbeitsgericht gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht klar und verständlich sei. Sie hätte den zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich von der Regelung ausnehmen müssen.

Mindestlohn nicht vor Insolvenzanfechtung geschützt

Gerät ein Unternehmen in die Insolvenz, so kann der Insolvenzverwalter das zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgezahlte Entgelt an die Arbeitnehmer zurückfordern. Dies gilt auch für den Mindestlohn, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 6 AZR 497/21).

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