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Gesetzesänderungen 2018 – Das ändert sich für Unternehmen!

Gesetzesänderungen 2018 – Das ändert sich für Unternehmen! © mko - topopt
Anstieg des Mindestlohns, Wegfall des Haftungsrisikos für Betriebsrenten für kleine und mittlere Unternehmen und unangemeldete Überprüfung der Kassen in Geschäften und der Gastronomie durch das Finanzamt - Das neue Jahr bringt für Unternehmen einige wichtige gesetzliche Änderungen.

Arbeitnehmer haben Auskunftsanspruch auf Vergleichslöhne

Zwischen Männer und Frauen herrschen im gleichen Betrieb für die gleiche Tätigkeit oft unterschiedliche Lohnvereinbarungen. Um Arbeitnehmern mehr Transparenz zu verschaffen, was der Kollege verdient, gibt es seit Jahresanfang für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Gehalts von Arbeitskollegen.

Anstieg des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit unverändert 8,84 Euro pro Arbeitsstunde. Für die Pflegebranche wurde der Mindestlohn ab dem 1.1.2018 in West-Deutschland auf 10,55 Euro und in Ost-Deutschland auf 10,05 erhöht. In der Elektrobranche wird seit Jahresanfang beim Mindestlohn nicht mehr zwischen Ost und West unterschieden.

Wegfall des Haftungsrisikos für Betriebsrenten bei kleinen und mittleren Unternehmen

Seit Anfang des Jahres müssen kleine und mittlere Unternehmen als Arbeitgeber nicht mehr für Betriebsrenten haften. Sie erhalten einen Zuschuss bei der Steuer, wenn sie gering verdienende Arbeitnehmer bei den Betriebsrentenbeiträgen unterstützen.

Einnahme-Überschuss-Rechnung auch für Kleinunternehmer

Seit Anfang 2018 müssen Kleinunternehmer, die weniger als 17.500 Euro im Jahr verdienen, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt in elektronischer Form abgeben. Bislang reichte eine formlose Ermittlung der Gewinnen, bei der Einkünfte und Ausgaben dargestellt wurden.

Finanzamt prüft unangemeldet Kassen in der Gastronomie

Das Finanzamt darf seit dem 1.1.2018 unangemeldet Kassen in Geschäften und in der Gastronomie prüfen. Damit will der Staat Steuerbetrügern auf die Schliche kommen, die Umsätze manipulieren.

Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt

Geringwertigen Wirtschaftsgütern, die ab dem 1.1.2018 angeschafft werden, können als Betriebsausgabe mit einem Betrag bis zu 800 Euro sofort abgeschrieben werden. Bislang lag die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bei 410 Euro. .

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