Gilt der Mindestlohn auch bei der Feiertagsvergütung?
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2017-10-03
, Aktualisierung vom
2026-03-30 12:25:49.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 659 mal gelesen
freie Mitarbeiterin arbeitet an ihrem Laptop © freepik
Ob beim Tag der Deutschen Einheit, Weihnachten oder Ostern: An gesetzlichen Feiertagen müssen die meisten Arbeitnehmer nicht arbeiten und erhalten trotzdem für diese Zeit ein Arbeitsentgelt. Doch muss an den gesetzlichen Feiertagen vom Arbeitgeber auch der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden?
Mindestlohn auch an Feiertagen und Urlaub?
Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Bezahlung, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag nicht arbeiten, sofern der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den Lohn zahlen, den der Beschäftigte ohne den Feiertag verdient hätte. Liegt der vereinbarte Stundenlohn beim gesetzlichen Mindestlohn, muss daher auch mindestens der Mindestlohn für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt werden.Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 10 AZR 171/16) hat auch zu dieser Frage Stellung genommen. Der Fall: Ein als Montagekraft beschäftigter Arbeitnehmer erhielt für seine Arbeitsleistung einen Stundenlohn von 7,00 Euro bzw. 7,15 Euro sowie eine Zulage nach dem Mindestlohngesetz. Für Feiertage und Urlaubstage rechnete der Arbeitgeber allerdings den Arbeitslohn nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns aus, sondern nach einem vertraglich vereinbarten niedrigeren Stundenlohn. Darüber hinaus rechnete er das gezahlte Urlaubsgeld auf den Mindestlohn des Arbeitnehmers an. Das Urteil: Die Klage des Arbeitnehmers hatte nun letztinstanzlich Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer auch für die Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages nicht geleistet wird, ein Arbeitsentgelt zu steht, dass er ohne den Ausfall der Arbeitszeit erhalten hätte. Da der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt nach dem Mindestlohngesetz für seine Arbeit erhalte, gelte dieser Arbeitslohn auch für Feiertage und Urlaubszeiten. Der Arbeitgeber dürfe gezahltes Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anrechnen, da die Ansprüche auf Mindestlohn sich hier aus einem Manteltarifvertrag ergeben und kein Lohn für geleistete Arbeit darstellen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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