Arbeitsunfall: Wann muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?
16.01.2019
, Aktualisierung vom
21.03.2023
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 1033 mal gelesen

- Kann eine Corona-Infektion ein Arbeitsunfall sein?
- Kein Unfallversicherungsschutz beim Holzhacken
- Sturz beim Kaffee holen- Arbeitsunfall!
- Sturz vom Segway ein Arbeitsunfall?
- Konsum von Korrisionsschutzmittel kein Arbeitsunfall
- Teilamputation des Fußes nach Blase– kein Arbeitsunfall
- Sturz auf dem Weg zum Horgeräte-Akkustiker – kein Arbeitsunfall
- Unfall auf Baustelle von Familienangehörigen – kein Arbeitsunfall
- Busfahrer stößt sich an Sitzlehne – kein Arbeitsunfall
- Sturz an der S-Bahn-Haltestelle – kein Arbeitsunfall
- Angriff eines Gastes – kein Arbeitsunfall
- Busfahrer erleidet Verletzungen nach Streit mit Fahrradfahrer – kein Arbeitsunfall
- Fahrradsturz einer ehrenamtlichen Pflegekraft – Arbeitsunfall
- Sehnenriss bei Steinmetzmeister – Arbeitsunfall
- Sturz beim Skifahren - Arbeitsunfall
- Explodieren E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall
- Kein Arbeitsunfall bei Teilnahme am Firmenlauf
- Sturz nach Weihnachtsfeier – kein Arbeitsunfall
- Kein Unfallversicherungsschutz beim Füttern von streunenden Katzen
- Kein Unfallversicherungsschutz für Hundeführer und Treiber bei einer Jagd
- Kein Unfallversicherungsschutz bei Sägearbeiten für Nachbarn
- Unfall bei Floßfahrt – kein Schutz der Unfallversicherung
- Verletztengeld richtet sich nach Arbeitseinkommen
- Kein Unfallversicherungsschutz bei Baumfällarbeiten eines Sportvereinsmitglieds
- Kein Unfallversicherungsschutz bei Beseitigen von Herbstlaub
- Unfallversicherungsschutz auch an Probetag
- Unfall beim Spazieren gehen in der Mittagspause – kein Arbeitsunfall!
- Fume Event in Kabinenluft – kein Arbeitsunfall!
- Lautsprecherdurchsagen im Möbelhaus – kein Arbeitsunfall!
- Verfolgung eines Diebs – kein Arbeitsunfall!
- Kein Arbeitsunfall bei willentlich gesteuerte und kontrollierte Körperbewegung
- Kein Versicherungsschutz bei Unfall während des Duschens auf Dienstreise
- Unfall auf Dienstreise bei Organisation von privatem Urlaub - kein Arbeitsunfall!
- Angriff aus Vergeltung ist kein Arbeitsunfall
- Jagd auf Taschendieb ist kein Arbeitsunfall
Die gesetzliche Unfallversicherung springt ein, wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Welche Tätigkeiten jedoch zum beruflichen Umfeld gehören, ist zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Arbeitnehmer oft streitig.
Kann eine Corona-Infektion ein Arbeitsunfall sein?
Das Verwaltungsgericht Augsburg (Aktenzeichen Au 2 K 20.2494) hat entschieden, dass die Corona-Infektion eines Polizeibeamten als Dienstunfall anzuerkennen ist. Anders das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 1 K 450/21), das eine Corona-Infektion eines Polizisten als Dienstunfall ablehnte, weil allein die Wahrscheinlichkeit, dass dieser sich im Dienst angesteckt hat, als Beweis nicht ausreichend sei. Auch das Sozialgericht Konstanz (Aktenzeichen S 1 U 452/22) lehnt eine Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall ab, wenn auch die Möglichkeit bestand, dass sich der Arbeitnehmer im privaten Bereich angesteckt hat. Das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 2 A 460/22) hat entschieden, dass eine Lehrerin, die in der Schule eine Corona-Impfung erhielt, auch den darauffolgenden Impfschaden nicht als Arbeitsunfall geltend machen kann. Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 23 K 8281/21, 23 K 2118/22 und 23 K 6047/21) lehnt die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall ab, da die Folgen nicht vom Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge umfasst sind.Kein Unfallversicherungsschutz beim Holzhacken
Kein Versicherungsschutz besteht für einen forstwirtschaftlichen Unternehmer, der sich beim Holz hacken verletzt, wenn das Holz nicht unmittelbar dem Forstbetrieb zu kommen soll, entschied das Sozialgericht München (Aktenzeichen S 1 U 5029).Sturz beim Kaffee holen- Arbeitsunfall!
Nach einer Entscheidung des Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 3 U 202/21) ist es als Arbeitsunfall zu bewerten, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zum Kaffeeautomaten stürzt und sich verletzt.Sturz vom Segway ein Arbeitsunfall?
Stürzt ein Beschäftigter im Rahmen eines Betriebsausfluges von einem Segway ist das ein Arbeitsunfall, entschied das Landessozialgerichts München (Az. L 17 U 65/20). Jedenfalls dann, wenn die Teilnahme an dem Betriebsausflug verpflichtend war.Konsum von Korrisionsschutzmittel kein Arbeitsunfall
Ein Beschäftigter, der über das Trinkwasser bei der Arbeit Korrisionsschutzmittel zu sich genommen hat, kann nicht auf die Anerkennung einer Berufskrankheit hoffen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 3 K 1696/15.WI) stellt klar, dass für die Anerkennung als Arbeitsunfall eine genaue Benennung der Unfallzeit benötigt wird.Teilamputation des Fußes nach Blase– kein Arbeitsunfall
Ein Fischer, der sich bei seiner Arbeit eine Blase am Fuß zu zog, kann nicht auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen, entschied das Landessozialgericht Berlin-Potsdam (Aktenzeichen L 3 U 58/20). Begründung: Die Teilamputation des Fußes können nicht mehr auf die Blase zurückgeführt werden.Sturz auf dem Weg zum Horgeräte-Akkustiker – kein Arbeitsunfall
Das Sozialgericht Potsdam (Aktenzeichen L 3 U 148/20) hat klargestellt, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht für den Weg besteht, den eine Arbeitnehmerin zurücklegt, um Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte zu besorgen, dass sie für ihre Arbeit braucht.Unfall auf Baustelle von Familienangehörigen – kein Arbeitsunfall
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift nicht, wenn es zu einem Unfall auf einer Baustelle eines Familienangehörigen kommt, weil ein anderer Familienangehöriger beim Gerüstabbau hilft und sich dabei verletzt. Dies entschied das Thüringer Landessozialgericht (Aktenzeichen L 1 U 342/19).Busfahrer stößt sich an Sitzlehne – kein Arbeitsunfall
Das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 1 U 1184/20) hat entschieden, dass ein Busfahrer, der plötzlich ohne Einwirkung eines äußeren Ereignisses einen Krampf im Arm bekommt und sich deshalb an der Sitzlehne des Busses stößt, keinen Arbeitsunfall erlitten hat.Sturz an der S-Bahn-Haltestelle – kein Arbeitsunfall
Stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit plötzlich und unerwartet auf den Boden an einer S-Bahn-Haltestelle und verletzt sich schwer, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 1 U 953/20).Angriff eines Gastes – kein Arbeitsunfall
Greift ein Arbeitnehmer einen Gast in einem Schnell-Restaurant an, weil er sich von ihm persönlich beleidigt fühlt, und verletzt sich selbst dabei, handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 26 U 1326/19).Busfahrer erleidet Verletzungen nach Streit mit Fahrradfahrer – kein Arbeitsunfall
Ein aggressiver Busfahrer, der mit einem Fahrradfahrer außerhalb des Busses Streit anfängt und sich körperlich auseinandersetzt, kann nicht auf dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen, entschied das Landessozialgericht Essen (Aktenzeichen L 17 U 626/16). Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall, weil der Busfahrer seinen Bus als Waffe eingesetzt hat.Fahrradsturz einer ehrenamtlichen Pflegekraft – Arbeitsunfall
Eine ehrenamtliche Pflegekraft, die bei der Besorgung von Medikamenten und Lebensmittel für ihre Pflegepersonen vom Fahrrad stürzt, erleidet einen Arbeitsunfall, entschied das Landessozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen L 1 U 1664/20). Grundsätzlich ist eine ehrenamtliche Person nur bei der Besorgung von Lebensmittel vom Schutz der gesetzlichen Unfallkasse umfasst. In diesem Fall stand die Lebensmittelbesorgung im Vordergrund.Sehnenriss bei Steinmetzmeister – Arbeitsunfall
Kommt es durch ein überraschendes Nachfassen an einem glatten, 50 kg schweren Stein bei einem Steinmetzmeister zu einem Bizepssehnenriss, ist dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, entschied das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 3 U 155/18).Sturz beim Skifahren - Arbeitsunfall
Der Sturz eines Arbeitsnehmers beim Skifahren im Rahmen einer freiwilligen Reise mit anderen Mitarbeitern, kann ein Arbeitsunfall sein, entschied das Landessozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen L 10 U 289/18). Auch wenn keine direkte Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis beim Skifahren erfüllt wird, handelt es sich im konkreten Fall um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die Reise habe zum Ziel gehabt, betrieblichen Zwecke, wie etwa die Förderung des Gemeinschaftsgedankens und Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft, zu fördern. Anders entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 9 U 188/18), dass den Unfall eines Geschäftsführers auf einer für Firmenkunden organisierten Skireise in die USA nicht als Arbeitsunfall anerkannte. Laut Gericht gehört Skifahren nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers und ansonsten gestaltete sich die Reise eher wie ein Urlaub. Es fanden außer Frühstück und Abendessen keine gemeinsamen Veranstaltungen statt.Explodieren E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall
Das Sozialgericht Düsseldorf (Aktenzeichen S 6 U 491/16) hat entschieden, dass eine E-Zigarette, die in einer Hosentasche explodiert, nicht als Arbeitsunfall betrachtet werden kann. Schließlich sei das Mitführen der E-Zigarette und auch des dazugehörenden Akkus nicht betrieblich veranlasst gewesen.Kein Arbeitsunfall bei Teilnahme am Firmenlauf
Ein Jobcenter-Mitarbeiter hat bei einem Unfall im Rahmen eines von mehreren Firmen organisierten Firmenlaufs keinen Anspruch auf Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 17 U 237/18) mit der Begründung, dass der Unfall nicht im Rahmen der Beschäftigung geschah und auch nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Jobcenter stand. Daher handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall.Sturz nach Weihnachtsfeier – kein Arbeitsunfall
Der Sturz eines Arbeitnehmers am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier stellt keinen Arbeitsunfall dar, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 1 U 1897/19). Die Weihnachtsfeier endete um 1.30 Uhr. Der Sturz steht laut Gericht somit nicht mehr im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.Kein Unfallversicherungsschutz beim Füttern von streunenden Katzen
Ein ehrenamtlicher Helfer eines Tierheims hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er beim Füttern von streunenden Katzen verunglückt, entschied das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 18 U 452/18). Als Ehrenamtler sei der Helfer weder abhängig beschäftigt, noch „wie-beschäftigt“ gewesen.Kein Unfallversicherungsschutz für Hundeführer und Treiber bei einer Jagd
Ein Hundeführer und Treiber bei einer Jagd ist bei einem Unfall nicht gesetzlich unfallversichert, entschied das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 3 U 45/17). Der Jagdgast sei weder als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen, noch als „Wie-Beschäftigter“ der Jagdverwaltung.Kein Unfallversicherungsschutz bei Sägearbeiten für Nachbarn
Verletzt sich jemand bei Sägearbeiten für einen Nachbarn, ist das kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht Erfurt (Aktenzeichen L 1 U 165/18). Es gebe zwar auch Fälle, wo arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Eine sog. Wie-Beschäftigung liege hier aber nicht vor, da der Mann nicht wie ein Arbeitnehmer, sondern eher wie ein Unternehmer aufgetreten ist. Er brachte sein eigenes Werkzeug mit und führte die Sägearbeiten frei verantwortlich und selbst bestimmt durch.Unfall bei Floßfahrt – kein Schutz der Unfallversicherung
Verletzt sich ein Teilnehmer einer Floßfahrt beim Anlegen, ist dies nicht als Arbeitsunfall zu bewerten, entschied das Landessozialgericht Erfurt (Aktenzeichen L 1 U 1261/17). Es sei zwar auch möglich außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten auszuführen, die dann als „Wie-Beschäftigung“ unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Eine solche Beschäftigung habe der Verletzte im vorliegenden Fall aber nicht nachweisen können.Verletztengeld richtet sich nach Arbeitseinkommen
Das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 9 U 109/17) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass sich das Verletztengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls nach der Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens des Arbeitnehmers richtet. Ob Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Berechnung beachtet werden müssen, ließ das Gericht offen, da der Arbeitnehmer diese behaupteten Einnahmen nicht nachweisen konnte.Kein Unfallversicherungsschutz bei Baumfällarbeiten eines Sportvereinsmitglieds
Mitglieder eines Sportvereins, die bei der Instandhaltung des Vereinsgeländes, einen Unfall erleiden, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Landessozialgericht Celle-Bremen (Aktenzeichen L 6 U 78/18) im Fall eines Vereinsmitglieds, dass sich bei Baumfällarbeiten verletzte. Diese Arbeit gehe nicht über die gängigen Pflichten eines Vereinsmitglieds hinaus und seien nicht arbeitnehmerähnlich geprägt. Die Vereinssatzung sehe vor, dass Mitglieder 60 Stunden im Jahr für den Verein tätig werden. Es liege hier auch kein Fall eines „Wie-ein-Beschäftigter“ vor, so das Gericht.Kein Unfallversicherungsschutz bei Beseitigen von Herbstlaub
Beseitigt ein Arbeitnehmer Herbstlaub, ohne hierzu laut Arbeitsvertrag verpflichtet zu sein, tritt die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Unfall nicht ein, entschied das Sozialgericht Gießen (Aktenzeichen S 1 U 45/16). Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall, da kein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehe. Er habe mit der Laubbeseitigung keine Pflicht aus seinem Arbeitsvertrag erfüllt.Unfallversicherungsschutz auch an Probetag
Der Unfallversicherungsschutz greift auch an einem Probetag, hat das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R) im Fall eines Arbeitssuchenden entschieden, der sich an einem Probetag in einem Unternehmen verletzte. Es habe zwar noch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, aber der Mann sei wie ein Beschäftigter unfallversicherte, da seine Tätigkeit, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei.Unfall beim Spazieren gehen in der Mittagspause – kein Arbeitsunfall!
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem Spaziergang in seiner Mittagspause, ist das kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 9 U 208/17). Spazierengehen sei keine Pflicht aus dem arbeitsvertraglichen Verhältnis und diene auch nicht zu Unternehmenszwecken. Es handelte sich hier um eine private Angelegenheit, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Die Anerkennung als Arbeitsunfall sei daher abzulehnen, entschied das Gericht.Fume Event in Kabinenluft – kein Arbeitsunfall!
Das Auftreten eines Geruchs in einem Flugzeug reicht allein nicht für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls aus, wenn ein Besatzungsmitglied später erkrankt. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass eine chemisch-toxische Belastung in der Luft lag, entschied das Sozialgericht Gießen (Aktenzeichen S 1 U 61/15). Eine Beweislastumkehr komme nur in Betracht, wenn eine große Zahl von Besatzungsmitgliedern und Passagieren erkrankten.Lautsprecherdurchsagen im Möbelhaus – kein Arbeitsunfall!
Ein Möbelverkäufer, der laut eigenen Angaben aufgrund mehrfachen Ausrufens mittels eines Lautsprechers einen Tinnitus erlitten hat, kann keine Ansprüche von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 17 U 1169/16), da der Hörschaden des Möbelverkäufers nicht auf die Lautsprechdurchsagen zurückgeführt werden könne. Die Lautsprecheranlage im Möbelhaus weise keine technischen Mängel auf. So dass selbst bei lautem Einsprechen kein Hörschaden entstehen könne.Verfolgung eines Diebs – kein Arbeitsunfall!
Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise auf dem Weg zum Hotel überfallen wird und sich bei der Verfolgung des Diebs verletzt. Dies entschied das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 9 U 118/18). Hier fehle der notwendige Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit. Auch wenn sich der Arbeitnehmer auf einer Dienstreise befand und seine Dienstwege unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, handelte er bei der Verfolgung des Diebs in eigenem Interesse. Ein Arbeitsunfall ist daher zu verneinen, entschieden die Darmstädter Richter. h2>Arbeitsunfall bei Verletzung in einer von zwei Arbeitsschichten Hat sich ein Arbeiter eines Automobilherstellers eine Verletzung zugezogen, die entweder während der einen oder der darauffolgenden zweiten Arbeitsschicht entstanden ist, ist diese als Arbeitsunfall anzuerkennen, entschied das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 1 U 940/16). Die unfreiwillige Einwirkung auf den Arbeitnehmer müsse zwar an einem bestimmten Tag eingetreten sein, dieser müsse aber nicht kalendermäßig bestimmt sein.Kein Arbeitsunfall bei willentlich gesteuerte und kontrollierte Körperbewegung
Ein Kfz-Mechaniker, der beim Aussteigen aus einem Lastkraftwagen nach mehreren Metern zurückgelegter Wegstrecke, Schmerzen im Knie verspürt, hat keinen Arbeitsunfall erlitten. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 1 U 3506/17), da kein äußeres Ereignis auf den Körper des Mannes eingewirkt habe. Allein das Gehen sei eine willentlich gesteuerte und kontrollierte Bewegung des Körpers.Kein Versicherungsschutz bei Unfall während des Duschens auf Dienstreise
Kommt es beim morgendlichen Duschen auf einer Dienstreise zu einem Unfall, so kann der Arbeitnehmer nicht auf den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen. Das Landessozialgericht Erfurt (Aktenzeichen L 1 U 491/18 lehnte dies mit der Begründung ab, dass zwischen dem morgendlichen Duschen und der beruflichen Tätigkeit kein ausreichender Sachzusammenhang bestehe.Unfall auf Dienstreise bei Organisation von privatem Urlaub - kein Arbeitsunfall!
Der Sturz eines Arbeitnehmers im Hotel auf einer Dienstreise auf dem Weg zum Telefon, um ein Taxi für den anschließenden privaten Urlaub zu bestellen, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 3 U 198/17) mit folgender Begründung: Während der Dienstzeit sei der Arbeitnehmer auch auf einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert. Der dienstliche Kongress sei aber bereits mehrere Stunden zu Ende gewesen, als der Arbeitnehmer stürzte. h2>Kein Versicherungsschutz bei Ausübung eines Ehrenamtes Ein ehrenamtlicher Baumwart, der im Auftrag des Ortsvereins beim Beschneiden eines Obstbaums stürzte und sich dabei verletzte, hat keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht München (Aktenzeichen L 7 U 36/14) mit der Begründung, dass es bei einem Ehrenamtler an der im Gesetz genannten Voraussetzung scheitere als „Beschäftigter“ oder „Wie-ein-Beschäftigter“ tätig gewesen zu sein. h2>Keine Versicherungsleistung bei unternehmerähnlicher Tätigkeit Wird jemand wie ein versicherter Beschäftigter tätig, so ist er gesetzlich unfallversichert. Handelt es sich hingegen um eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 26/11) im Fall eines Gebäudereinigers, der die Hausfassade seiner Schwester reinigte und dabei stürzte. Für seine Verletzungen beantragte er Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnt, wie später auch das Sozialgericht, mit der Begründung ab, dass der Mann nicht arbeitnehmerähnlich tätig gewesen sei, sondern unternehmerähnlich.Angriff aus Vergeltung ist kein Arbeitsunfall
Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn (Aktenzeichen S 5 U 1914/12) ist ein Angriff auf einen Wachmann aus Vergeltung für einen früheren privaten Vorfall kein Arbeitsunfall. Den Wachmann hätte dieser Angriff auch bei einer privaten Begegnung treffen können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht verwirklicht.Jagd auf Taschendieb ist kein Arbeitsunfall
So entschied auch das Sozialgericht Berlin ( Aktenzeichen S 163 U 279/10) im Fall eines Mannes, der sich Verletzungen bei der Verfolgung eines Taschendiebs in Spanien zu zog. Hier handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall, da es an der versicherungsbezogenen Handlungstendenz fehle. Dem Mann sei es nicht um eine Verfolgung oder Festnahme gegangen, sondern um die Wiederbeschaffung der Brieftasche.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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