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Arbeitsunfall: Wann muss die Unfallkasse zahlen?

Arbeitsunfall: Wann muss die Unfallkasse zahlen? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Unfälle, die im Rahmen einer Beschäftigung oder auf einem Dienstweg geschehen, fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Welche Ereignisse zu einem Arbeitsunfall führen können, ist umstritten. Der Sturz auf der Personaltoilette oder ein Kinderschrei ins Ohr der Erzieherin, führen laut Gericht nicht zu einem Arbeitsunfall.

Kein Arbeitsunfall bei Sturz auf Personaltoilette

Arbeitnehmer, die im Vorraum der Personaltoilette stürzen und sich dabei verletzten, sind nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 12 U 1746/17) im Fall einer Arbeitnehmerin, die auf einer Personaltoilette aufgrund des frisch geputzten Bodens ausrutschte und sich Verletzungen zu zog. Das Sozialgericht Stuttgart vertritt die Ansicht, dass das Verrichten der Notdurft und der Aufenthalt auf der Toilette zum unversicherten Lebensbereich gehören. Der Weg dort hin sei aber vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Der nasse Boden ändere an der Ablehnung eines Arbeitsunfalls nichts, so das Gericht.

Arbeitsunfall eines Bestatters beim Anheben eines Leichnams

Erleidet ein Bestatter beim Anheben eines Leichnams ein sog. Verhebetrauma, ist dies als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen, entschied kürzlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 6 U 1695/18). Geklagt hatte ein Bestatter, der mit seinem Kollegen zusammen einen Leichnam vom Bett auf eine Trage heben wollte und dabei einen Schmerz im Ellenbogen und am Bizep erlitt. Der Mann wurde im Krankenhaus behandelt und konnte vier Wochen lang nicht arbeiten. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da es an einer äußeren Krafteinwirkung fehle. Zu Unrecht, entschied das Landessozialgericht. Das Verhebetrauma erfülle alle Anforderungen an einen Arbeitsunfall, denn die mechanische Krafteinwirkung erfülle das Merkmal der äußeren Einwirkung. Ein Arbeitnehmer, der eine derartige Kraftanstrengung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und zu ihrer Verrichtung unternehme, sei von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.

Arbeitsunfall auch bei wahlweisem Auftreten in einer von zwei Arbeitsschichten

Ein Arbeitsunfall ist auch dann anzunehmen, wenn nicht klar bestimmt werden kann, in welcher, von zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsschichten das schädigende Ereignis eingetreten ist. Dies stellt das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 1 U 940/16) in einem aktuellen Urteil fest. Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Arbeiter einer Automobilherstellers im Rahmen von zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsschichten eine Ansatzruptur des kleinen Brustmuskels und der Sehnen und eine Arm-Venen-Thrombose aufgrund der körperlichen Überbelastung zu gezogen. Für das Sozialgericht Karlsruhe ist es für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls unerheblich, dass der Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht klar kalendermäßig bestimmt werden kann. Maßgeblich sei, dass die Einwirkung an einem bestimmten Tag erfolgt sei.

Arbeitsunfall nur bei Einwirkung von außen

Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu einem Gesundheitsschaden führt. Dies stellte das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 1 U 3506/17) in einem aktuellen Urteil fest. Geklagt hatte ein Kfz-Mechaniker, der beim Ausstieg auf einem Lkw während seiner Arbeitszeit plötzlich einen einschießenden Schmerz in seinem Knie spürte. Der Mann suchte den Durchgangsarzt auf, der aber außer einem Druckschmerz am Knie keinen krankhaften Befund feststellen konnte. Der Kfz-Mechaniker forderte von der Unfallkasse Entschädigungsleistungen, da seiner Ansicht nach ein Arbeitsunfall vorlag. Zu Unrecht, entschied das Karlsruher Sozialgericht. Ein Arbeitsunfall setze ein Ereignis von außen voraus, dass beim Arbeitnehmer zu einem Gesundheitsschaden führe. Hier sei aber die Eigenbewegung des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt gewesen und es habe kein äußeres Geschehen auf seinen Körper eingewirkt. Das Aussteigen aus dem Lkw sei eine vom Arbeitnehmer selbst gesteuerte Eigenbewegung gewesen. Ein Arbeitsunfall scheide daher aus.

Menschliche Schreie rufen keinen Tinnitus hervor

Erzieherinnen sind im Kindergarten einer ständigen Geräuschkulisse ausgesetzt. Dauerhafte Hörstörungen oder Ohrgeräusche können aber nicht durch den Schrei eines Kindes ins Ohr der Erzieherin hervorgerufen werden. Der Kinderschrei ins Ohr der Erzieherin begründet daher auch keinen Arbeitsunfall, entschied kürzlich das Sozialgericht Dortmund. Das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 17 U 1041/16) wies die Klage einer Erzieherin gegen die gesetzliche Unfallversicherung auf Kostenübernahme eines Tinnitusmaskers ab. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen könnten menschliche Schreie nur vorübergehende Hörbeeinträchtigungen hervorrufen. Ein Tinnitus oder andere dauerhafte Hörschäden könnten nicht durch den Schrei eines Menschen ausgelöst werden, so das Dortmunder Sozialgericht.

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