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Kann ein Skiunfall ein Arbeitsunfall sein?

Kann ein Skiunfall ein Arbeitsunfall sein? Skifahrer fährt schnell die Piste herunter © freepik
Bei einem Unfall im beruflichen Umfeld muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Unfallfolgen aufkommen. Aber muss die gesetzliche Unfallversicherung auch bei einem Skiunfall im Rahmen eines Firmenevents bezahlen? Kommt drauf an, entscheiden die Gerichte.

Wann haftet die gesetzliche Unfallversicherung?

Kommt es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu einem Unfall muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen aufkommen. Das heißt, sie muss die Behandlung des verletzten Arbeitnehmers, ein Verletztengeld und eventuell sogar eine Rente zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt. Aus diesem Grund streiten sich Arbeitnehmer und die gesetzliche Unfallversicherung immer wieder um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Hatte Ski-Event berufliche Bezüge?

Kein Arbeitsunfall ist bei einem Unfall im Rahmen eines beruflich veranlassten Ski-Events gegeben, entschied das Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 17 U 484/10). Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Bank Kunden und Mitarbeiter zu einem Ski-Event eingeladen. Ein Mitarbeiter stürzte und verletzte sich schwer. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Zu Recht, entschied das Gericht. Die Unfallversicherung müsse nur dann einspringen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Sturzes für Unternehmerzwecke tätig war. Das sei bei einer Ski-Abfahrt auszuschließen.

Wurde das Ski-Event für alle Mitarbeiter veranstaltet?

Auch das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 13 U 4219/16) erkannte einen Skiunfall während einer Teambildungsfahrt nicht als Arbeitsunfall an. Begründung: Skifahren sei nicht geeignet den Zusammenhalt unter den Mitarbeitern zu stärken. Mitarbeiter, die krank oder nicht Skifahren können, würden ausgeschlossen. Das Landessozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen L 3 U 1001/20) hat entschieden, dass der Unfall eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Skitag, der zwar vom Arbeitgeber organisiert wurde, aber nur skifahrende Mitarbeiter ansprach, nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden darf. Es handele sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wenn von 1100 Mitarbeitern nur 80 am Skitag teilnehmen. Auch das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 9 U 69/14) lehnt die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall im Fall eines leitenden Angestellten, der bei einer Führungskräfte-Tagung mit seinen Skiern verunglückte ab. Das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 1 U 412/19) stellt klar, dass ein nur einmal im Jahr stattfindender Skiausflug keine arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht darstellt und damit nicht im Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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