Arbeit: Unfälle auf Weihnachtsfeiern – Wer haftet?
03.12.2015
, Aktualisierung vom
10.12.2021
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 380 mal gelesen

- Voraussetzungen für Versicherungsschutz einer Weihnachtsfeier
- Weihnachtsfeier einer einzelnen Abteilungen – Unfallversicherungsschutz?
- Weihnachtsfeier ohne Chef- kein Unfallversicherungsschutz!
- Weihnachtsfeier nur im Dezember?
- Wann ist die Weihnachtsfeier zu Ende?
Alle Jahre wieder veranstalten die meisten Unternehmen eine Weihnachtsfeier für ihre Mitarbeiter. Vom Wintergrillen bis zum Eisstockschießen sind den gemeinsamen Aktivitäten kaum Grenzen gesetzt. Leider kommt es bei diesen Unternehmungen immer wieder zu Unfällen und damit zur Haftungsfrage.
Voraussetzungen für Versicherungsschutz einer Weihnachtsfeier
Eine Weihnachtsfeier ist unfallversichert, wenn es sich um eine „Betriebsfeier“ handelt. Dann ist sie vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Schon vor längerer Zeit hat das Bundessozialgericht für das Vorliegen einer Betriebsfeier folgende Voraussetzungen festgelegt: • Der Chef organisiert die Feier und nimmt auch selbst daran teil. Er darf sich auch vertreten lassen. • Die Einladung zur Feier richtet sich an alle Angehörige eines Betriebs. Bei großen Unternehmen reicht hier auch eine Einladung an die gesamte Abteilung. Wichtig ist, dass nicht nur einzelne Mitarbeiter eingeladen sind. • Die Feier muss einen Zweck haben. Sie sollte zur Betriebsverbundenheit beitragen. Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich bei der Weihnachtsfeier um eine Betriebsfeier, die vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung umfasst ist.Weihnachtsfeier einer einzelnen Abteilungen – Unfallversicherungsschutz?
Richtet nur eine einzelne Abteilung eines Unternehmens eine Weihnachtsfeier aus, ist diese auch vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 19/14 R). Das Gericht stellt klar, dass dafür nicht zwingend die Teilnahme des Chefs erforderlich ist. Wichtig ist, dass die Weihnachtsfeier mit der Firmenleitung abgestimmt ist.Weihnachtsfeier ohne Chef- kein Unfallversicherungsschutz!
Bei Weihnachtsfeiern ohne Anordnung des Chefs liegt keine Betriebsfeier vor. Dies entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 7/13 R) und führte aus: Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Teilnehmende grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Teilnahme allen Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird.Weihnachtsfeier nur im Dezember?
Die Vorweihnachtszeit ist mit so vielen Terminen befrachtet, dass manche Unternehmen ihre Weihnachtsfeier in den Januar verlegen. Hier gilt: Der Zeitpunkt der Weihnachtsfeier ist egal, auch eine vorverlegte oder nachgeholte Weihnachtsfeier ist vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, wenn sie die Voraussetzungen einer Betriebsfeier erfüllt.Wann ist die Weihnachtsfeier zu Ende?
Eine Weihnachtsfeier muss vom Chef nicht offiziell als beendet erklärt werden. Sind nur noch der Chef selbst und ein weiterer Mitarbeiter anwesend, kann vom Ende der betrieblichen Weihnachtsfeier ausgegangen werden. So lautet die Entscheidung des Hessischen Landessozialgericht im Fall eines Verwaltungsangestellten der auf einer Weihnachtsfeier nachts bei seinem Gang zum WC stürzte und sich schwer verletzte. Alle übrigen Mitarbeiter hatten zu diesem Zeitpunkt die Feier bereits verlassen, außer ihm war nur noch der Chef anwesend. Aus diesem Grund war die Weihnachtsfeier beendet und die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht für die Folgen des Sturzes aufkommen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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