Weihnachtsfeier und Geschenke: Was müssen Arbeitgeber beachten?
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2018-12-07
, Aktualisierung vom
2025-12-01 13:14:05.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Was darf ein Weihnachsgeschenk kosten?
- Wen muss der Arbeitgeber zur Weihnachtsfeier einladen?
- Teilnahme an Weihnachtsfeier darf belohnt werden
- Dürfen Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden?
- Geschenke können lohnsteuerpflichtig sein
Bei Weihnachtsfeiern im Unternehmen lässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern oft auch Geschenke zu kommen. Haben nicht anwesende Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf das Geschenk und sind die Geschenke lohnsteuerpflichtig?
Was darf ein Weihnachsgeschenk kosten?
Arbeitgeber können Geschenke bis zu einem Wert von 50 Euro pro Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier steuerfrei verschenken. Bei höheren Werten sollte die Pauschalversteuerung in Betracht gezogen werden, um Steuerbelastungen für die Mitarbeiter zu vermeiden.Wen muss der Arbeitgeber zur Weihnachtsfeier einladen?
Der Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten gleich behandeln. Das bedeutet, dass alle Mitarbeiter eingeladen werden sollten, egal ob in Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder in Elternzeit. Auch Befristete, Auszubildende, Praktikanten und Beschäftigte im Homeoffice gehören dazu. Werden einzelne Gruppen oder Personen von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen, kann das als Diskriminierung gewertet werden.Teilnahme an Weihnachtsfeier darf belohnt werden
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Sie findet in der Freizeit statt und ist freiwillig, außer das Unternehmen ordnet die Teilnahme ausdrücklich während der Arbeitszeit an. Ein Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit mit einem iPad belohnen. Die Arbeitnehmer, die der Weihnachtsfeier fernblieben, haben aber keinen Anspruch auf dieses Geschenk, entschied das Arbeitsgericht Köln. Ein Unternehmen verschenkte an einer Weihnachtsfeier an die 75 teilnehmenden Arbeitnehmer jeweils ein iPad im Wert von rund 400 Euro. Mit dieser Aktion beabsichtigte das Unternehmen die Teilnehmerzahl an zukünftigen Betriebsfeiern zu steigern. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer sah in dem iPad-Geschenk eine Art Vergütung und verlangte ebenfalls ein solches von seinem Arbeitgeber. Zu Unrecht, entschied das Arbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 3 Ca 1819/13). Der Arbeitgeber habe mit seinem Geschenk die Teilnahme der Arbeitnehmer an seiner Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Dies sei keine Vergütung, sondern eine Zuwendung anderer Art, auf die der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzuwenden sei. Arbeitnehmer dürften unterschiedlich behandelt werden, wenn der Arbeitgeber sie damit für seine Betriebsfeiern motivieren wolle.Dürfen Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden?
Das Arbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 8 Ca 5233/16) stellt in einer Entscheidung klar, dass Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund vom Chef von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden dürfen.Geschenke können lohnsteuerpflichtig sein
Überreicht ein Arbeitgeber anlässlich einer Weihnachtsfeier an seine Arbeitnehmer Goldmünzen im Wert von rund 280 Euro pro Stück, ist dieses Geschenk lohnsteuerpflichtig, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 58/04). Da es sich hier nicht um eine Zuwendung, die im sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung steht, handele, gelte nicht die günstigere Steuerpauschalierung nach dem Einkommensteuergesetzes.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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