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Altersdiskriminierung am Arbeitsplatz - Das sind Ihre Rechte!

Altersdiskriminierung am Arbeitsplatz - Das sind Ihre Rechte! © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Ob bei Stellenanzeigen, Bewerberauswahl oder Kündigungen - In der Arbeitswelt werden Arbeitnehmer häufig aufgrund ihres Alters diskriminierend behandelt. Das kann für den Arbeitgeber zu empfindlich hohen Entschädigungszahlungen führen.

Ob bei Stellenanzeigen, Bewerberauswahl oder Kündigungen - In der Arbeitswelt werden Arbeitnehmer häufig aufgrund ihres Alters ungleich behandelt. Wir haben Ihnen interessante Urteile rund um das Thema „Altersdiskriminierung“ zusammengestellt …

Altersdiskriminierung bei der Kündigung

Die Kündigung einer Arbeitnehmerin ist auch in einem Kleinbetrieb nicht zulässig, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass es sich um eine altersdiskriminierende Kündigung handelt, und es dem Arbeitgeber auch nicht gelingt diese Indizien auszuräumen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 6 AZR 457/14) im Fall einer 65 jährigen Arzthelferin, die mit vier jüngeren Kolleginnen in einer Arztpraxis beschäftigt war. Aufgrund einer Umstrukturierung der Arztpraxis wurde ihr offiziell gekündigt. Im Kündigungsschreiben führten die Arbeitgeber an, dass die Frau mittlerweile schließlich pensionsberechtigt sei. Die anderen Arzthelferinnen wurden nicht gekündigt. Daraufhin klagte die Frau gegen ihre Kündigung und verlangte von ihrem Ex-Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung wegen Altersdiskriminierung. Mit Erfolg, entschied das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie gegen das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot verstoße. Die Begründung in der Kündigung, dass die Arbeitnehmerin pensionsberechtigt sei, lasse auf eine Altersdiskriminierung schließen, die letztlich auch nicht vom Arbeitgeber widerlegt worden sei.

Altersdiskriminierung bei der Stellenbewerbung

Eine Altersdiskriminierung eines Bewerbers liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Stellenanzeige für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ schaltet und einen 36 Jahre alten Bewerber mit Berufserfahrung ablehnt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht gegen das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot verstoßen hat. So lautet eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 8 AZR 429/11, die es wie folgt begründet: Eine Stellenausschreibung, die sich an Hochschulabsolventen/Young Professionells und an Berufsanfänger richtet, reicht als Anzeichen für eine altersbedingte Ungleichbehandlung des Bewerbers. Hätte der Arbeitgeber nur aufgrund der Examensnoten seine Bewerberauswahl getroffen, läge keine Altersdiskriminierung des Bewerbers vor. In einer weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 8 AZR 530/09) wird klar gestellt, dass eine Stellenanzeige immer gegen das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot wegen des Alters verstößt, wenn ausdrücklich „junge“ Bewerber gesucht werden. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Aktenzeichen 2 Sa 1/20) stellt eine Stellenanzeige, in der das Arbeitsteam als "junges, hoch motiviertes Team" bezeichnet wird, eine Diskriminierung wegen Alters dar. Ältere Bewerber können eine Entschädigung von zwei Monatsgehältern beanspruchen. Legt eine Bewerbung eines Rentners auf eine Stelle als "Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen" den Eindruck nahe, dass sie nur erfolgte um eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu erhalten, ist dies rechtsmissbräuchlich. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg (Aktenzeichen 5 Ca 1201/19) im Fall eines älteren Bewerbers, der keinerlei Qualifikationen für diese Arbeitsstelle aufwies und auch keine Motivation für seine Bewerbung erkennen ließ, sondern nur Forderungen an das Unternehmen stellte.

Altersdiskriminierung bei der betrieblichen Altersversorgung

Der Ausschluss von der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer, die bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bereits 55. Jahre alt sind, ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 3 AZR 147/21) zulässig. Diese Altersgrenze stellt keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Arbeitnehmer dar.

Altersdiskriminierung bei Aufhebungsverträgen

Ein Arbeitgeber, der Personal abbauen will und dafür seinen Mitarbeitern Aufhebungsverträge gegen Abfindung anbietet, verstößt nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn er einem 55 Jahre alten Arbeitnehmer diese Option nicht offeriert. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 6 AZR 911/08) und begründet seine Entscheidung wie folgt: Es fehle an einer Benachteiligung, da den älteren Mitarbeitern der Arbeitsplatz erhalten bliebe.

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