Elternzeit: Worauf Arbeitnehmer achten müssen!
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09.05.2018
, Aktualisierung vom
08.07.2026
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- Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen
- Antragsfrist: 7 Wochen vor Beginn der Arbeitszeit
- Verringerung der Elternzeit ist möglich
- Verlängerung der Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers
- Elternzeit und Teilzeit – geht das?
- Urlaubsanspruch aus Elternzeit kann gekürzt werden
- Anspruch auf gleichen Job nach Rückkehr aus Elternzeit?
- Teilzeitantrag darf nicht wegen Ersatzeinstellung abgelehnt werden
- Kündigung in der Elternteilzeit nur ausnahmsweise möglich
- Ansprüche nach betriebsbedingter Kündigung während Elternteilzeit
- Keine Inflationsausgleichprämie während Elternzeit
- Wird Elternzeit bei Betriebsrente angerechnet?
- Anrechnung der Elternzeit bei Polizei in NRW
- Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt
Eltern haben in Deutschland nach der Geburt ihres Kindes die Möglichkeit drei Jahre Elternzeit im Job zu nehmen. Wie muss der Antrag auf Elternzeit gestellt werden? Gibt es eine Frist? Und darf der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaubsanspruch aus der Elternzeit kürzen?
Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 145/15) hat aktuell entschieden, dass der Antrag auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erfolgen muss. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer eigenhändig unterzeichnet sein oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Mit einem Antrag per Fax oder Email wird das Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Ein solcher Antrag wäre nichtig.Antragsfrist: 7 Wochen vor Beginn der Arbeitszeit
Beim Antrag auf Elternzeit muss auch eine Frist eingehalten werden: Er muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Arbeitszeit dem Arbeitgeber vorliegen.Verringerung der Elternzeit ist möglich
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 82/07) hat ebenfalls entschieden, dass Arbeitnehmer zweimal während der Elternzeit einen Anspruch darauf haben die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren. Erstmals können sie diesen Anspruch geltend machen, wenn sie ihre Elternzeit verbindlich festgelegt haben.Verlängerung der Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers
Will ein Arbeitnehmer seine Elternzeit für das dritte Lebensjahr seines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre des Kindes verlängern, benötigt er dafür nicht die Zustimmung seines Arbeitgebers. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 21 Sa 390/18). Aus dem zugrundeliegenden Gesetz ergebe sich nicht, dass nur die Inanspruchnahme der ersten Elternzeit nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhänge.Elternzeit und Teilzeit – geht das?
Ein Arbeitnehmer kann während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Die Tätigkeit darf allerdings nicht mehr als 30 Wochenstunden umfassen und der Arbeitnehmer muss länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit kann im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 5 Ta 71/21). Ein Arbeitgeber darf den Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit nicht ablehnen, weil er eine Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit eingestellt hat. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 11 Ca 7300/17) und wies daraufhin, dass ein Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden darf. Die Einstellung einer Ersatzkraft ist zwar grundsätzlich ein solcher dringender betrieblicher Grund, aber der Arbeitgeber muss bei der Befristung der Ersatzkraft die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Fällt ein Arbeitsplatz während der Elternzeit weg, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Änderungskündigung auszusprechen. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung nicht an, ist das Arbeitsverhältnis beendet, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 16 Sa 1750/21).Urlaubsanspruch aus Elternzeit kann gekürzt werden
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 362/18) hat entschieden, dass einer Arbeitnehmerin Urlaubsansprüche, die im Rahmen der Elternzeit entstehen, vom Arbeitgeber gekürzt werden können. Dafür müsse der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitnehmerin eine für sie erkennbare Erklärung abgeben, dass er den gesetzlichen Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen möchte. Dies verstoße nicht gegen EU-Recht, das die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht verlange, dass Arbeitnehmer die aufgrund der Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind mit Arbeitnehmern gleichgestellt werden, die ihre Arbeitsleistung erbracht haben.Anspruch auf gleichen Job nach Rückkehr aus Elternzeit?
Wer aus der Elternzeit zurückkehrt hat grundsätzlich einen Anspruch auf seinen alten Job. Der Arbeitgeber kann aber aufgrund seines Weisungsrechts etwa Inhalt oder Zeit verändern. Der neue Job muss aber gleichwertig zum alten Job sein.Teilzeitantrag darf nicht wegen Ersatzeinstellung abgelehnt werden
Ein Arbeitgeber darf den Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit nicht ablehnen, weil er eine Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit eingestellt hat. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 11 Ca 7300/17) und wies daraufhin, dass ein Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden darf. Die Einstellung einer Ersatzkraft ist zwar grundsätzlich ein solcher dringender betrieblicher Grund, aber der Arbeitgeber muss bei der Befristung der Ersatzkraft die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.Kündigung in der Elternteilzeit nur ausnahmsweise möglich
Grundsätzlich darf einem Elternteil während der Elternzeit nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen möglich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Augsburg (Aktenzeichen Au 3 K 12.266) und lehnte die Kündigung der Kirche an eine lesbische Erzieherin ab.Ansprüche nach betriebsbedingter Kündigung während Elternteilzeit
Erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung eines Elternteils während der Elternteilzeit, muss die Berechnung der zu zahlenden Entschädigungen für Entlassung und Wiedereingliederung auf Grundlage des Vollzeitgehalts erfolgen. Dies entschied das Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-486/18) und stellte klar, dass nationale Regelungen, die dagegen verstoßen zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen.Keine Inflationsausgleichprämie während Elternzeit
Eltern in Elternzeit haben keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichprämie, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 14 SLa 303/24), weil für den Bezug der Prämie erforderlich ist, das der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wurde.Wird Elternzeit bei Betriebsrente angerechnet?
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 3 AZR 65/24) hat entschieden, dass die Monate der Elternzeit bei der Betriebsrente nicht berücksichtigt werden müssen.Anrechnung der Elternzeit bei Polizei in NRW
Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 2 C 15.24) hat entschieden, dass die Elternzeit bei der Polizei in NRW nicht als Wechselschichtdienst zählt, der zu einem früheren Ruhestand berechtigt.Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen AZR 213/25) hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz bei aufgeteilter Elternzeit vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt greift. Ein Arbeitnehmer hatte Elternzeit für mehrere Zeiträume beantragt und zusätzlich Teilzeit während eines späteren Abschnitts verlangt. Obwohl er zum Zeitpunkt der Kündigung nicht in Elternzeit war, kündigte die Arbeitgeberin ohne behördliche Zustimmung. Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Sonderkündigungsschutz beginnt grundsätzlich bereits mit dem Elternzeitverlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn. Das gilt auch dann, wenn mehrere Elternzeitabschnitte gesammelt in einem einzigen Schreiben beantragt wurden.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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