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Grippeschutzimpfung im Betrieb: Impfschäden als Arbeitsunfall?

Grippeschutzimpfung im Betrieb: Impfschäden als Arbeitsunfall? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Bald ist es wieder soweit: In vielen Firmen und Betrieben werden für die Beschäftigten Grippeschutzimpfungen angeboten. Kommt es im Rahmen einer Grippeschutzimpfung durch den Betriebsarzt zu einem Impfschaden beim Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelt, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsste.

Wann liegt grundsätzlich ein Arbeitsunfall vor?

Ein Arbeitsunfall ist dann gegeben, wenn es zu einem Unfall im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz kommt. Dann muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten der Behandlung aufkommen und in bestimmten Fällen sogar eine Rente an das Unfallopfer zahlen.

Impfschaden nach Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall

Nach einer Entscheidung des Landessozialgericht Mainz (Aktenzeichen L 2 U 159/20) begründet ein Impfschaden nach einer Grippeschutzimpfung keinen Arbeitsunfall, wenn der Arbeitnehmer nicht verpflichtet war an der Impfung teilzunehmen. Geht eine solche Verpflichtung weder aus dem Tarif- oder dem Arbeitsvertrag hervor oder aus einer verpflichtenden Anweisung des Arbeitgebers, steht die Impfung nicht in einem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit. Allein die Vorstellung des Arbeitgebers, er handele mit der Impfung im Interesse des Arbeitgebers, reicht für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht aus. Auch das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 36 U 818/12) wies die Klage einer Arbeitnehmerin ab, die aufgrund einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an einem Guillian-Barre-Syndrom erkrankte. Die Arbeitnehmerin war im zugrundeliegenden Fall in einem Museum beschäftigt und wollte die besondere Ansteckungsgefahr aufgrund des Publikumsverkehrs minimieren. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Impfschaden aufgrund einer Grippeschutzimpfung kein Arbeitsunfall sei, nur weil die Impfung durch einen Betriebsarzt auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt sei. Ein Impfschaden könne nur dann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin aufgrund der Ansteckungsgefahr eine Grippeschutzimpfung notwendig mache. Diese besondere Ansteckungsgefahr sei bei einer Museumsbeschäftigten nicht gegeben, auch nicht wegen des Publikumsverkehrs. Die Ansteckungsgefahr sei in diesem Fall nicht höher als an anderen Arbeitsplätzen, so die Dortmunder Richter.

Anders Sozialgericht Mainz: Impfschaden nach Grippeschutzimpfung ist Arbeitsunfall!

Das Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen S 10 U 48/11) erkannte einen Impfschaden nach einer Schweinegrippeimpfung bei einer Krankenschwester als Arbeitsunfall an. Im zu entscheidenden Fall war die Krankenschwester auf einer Kinderstation tätig, zu einem Zeitpunkt als dort die Schweinegrippe herrschte. Die Klinik empfahl ihren Angestellten daher eine Impfung gegen den Schweinegrippevirus H1N1. Die Krankenschwester ließ sich impfen und erkrankte aufgrund der Impfung so sehr, dass sie arbeitsunfähig wurde. Die Unfallkasse wollte den Impfschaden nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Mainz. Die Krankenschwester sei auf der Kinderstation einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen. Es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmerin. Auch habe die Ständige Impfkommission für Beschäftigte im Gesundheitswesen die Empfehlung ausgesprochen, sich gegen Schweinegrippe impfen zu lassen. Die Unfallkasse muss somit für die Folgen des Arbeitsunfalls finanziell aufkommen.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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