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Patientenrechte: Bei Impfschäden gibt es Entschädigung!

Patientenrechte: Bei Impfschäden gibt es Entschädigung! © mko - topopt
Impfungen sind wichtig, um Infektionskrankheiten wirksam zu vermeiden. Ärzte klären ihre Patienten vor jeder Impfung auf mögliche Nebenwirkungen auf. Nur in seltenen Fällen treten nach einer Impfung Schwierigkeiten auf. Kommt es aber doch zu Komplikationen, kann das schwerwiegende Gesundheitsprobleme für den Patienten zur Folge haben. Was viele Patienten nicht wissen: Nach dem Infektionsschutzgesetz haben Patienten bei Impfschäden einen Anspruch auf Entschädigung.

Narkolepsie durch Schweinegrippeimpfung

Ein Anspruch auf Versorgung durch das Infektionsschutzgesetz haben Patienten, die sich im Jahr 2009 gegen Schweinegrippe haben impfen lassen und im Anschluss daran an Narkolepsie/ Schlafkrankheit erkrankt sind. Dies entschied aktuell das Sozialgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 VJ 4/15) im Fall eines zwölfjährigen Mädchens, dass dem Aufruf sich gegen Schweinegrippe impfen zu lassen nachgekommen war. Nach einigen Monaten wurde bei dem Mädchen eine Narkolepsie diagnostiziert. Ein Gutachten hat erwiesen, dass es europaweit zahlreiche Narkolepsie-Erkrankungen im Zusammenhang mit der Schweinegrippeimpfung ergeben hat. Dem Mädchen wurde nun eine Versorgungsrente zugesprochen.

Dravet Syndrom ist anerkannter Impfschaden

Ein Säugling erhielt in seinem dritten Lebensmonat eine klassiche 6-fach-Impfung. Dabei wurde der Impfstoff Hexavac verwendet. Das Kind erlitt drei Tage nach der Impfung Krampfanfälle. Noch während seines ersten Lebensjahrs wurde bei ihm eine Schwerbehinderung festgestellt. Ein Gutachten stellte eine genetische Mutation, das Dravet Syndrom fest. Das Landessozialgericht Bayern (Aktenzeichen L 15 VJ 4/12) hat dieses Dravet Syndrom als Impfschaden anerkannt. Grundlage für seine Entscheidung sind zahlreiche, umfangreiche Gutachten die zu dem Ergebnis kommen, dass das Dravet-Syndrom auf die Impfung als Säugling zurück zu führen ist. Das Gericht sprach dem Kind und seinen Eltern Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu.

Guillain-Barre-Syndrom ist ebenfalls anerkannter Impfschaden

Ein zweijähriger Junge wurde von seiner Kinderärztin gegen Hepatitis geimpft. Daraufhin entwickelte er das Guillain-Barre-Syndroms: Restlähmungen in den Beinen und eine Fehlstellung der Füße. Das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 7 VJ 601/09) erkannte das nach einer Hepatitis B – Impfung auftretende Gullian-Barre-Syndrom als Impfschaden an und verurteilte den Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Impfschaden nach betrieblicher Grippeschutzimpfung- Arbeitgeber haftet nicht

Kommt es nach einer freiwilligen betrieblichen Grippeschutzimpfung bei einem Arbeitnehmer zu einem Impfschaden, haftet der Arbeitgeber nicht dafür, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 8 AZR 853/16). Der Arbeitgeber hat durch die Grippeschutzimpfung weder eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Behandlungsvertrag verletzt.

Indizien reichen für Impfschaden aus

Der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-62/15) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Impfschaden nicht nur bei eindeutigen medizinischen Nachweisen anerkannt werden kann. Gibt es klar Indizien, dass eine Erkrankung mit einer Impfung in einem Zusammenhang steht, reicht das für die Annahme eines Impfschadens aus.

Impfschaden nach Pockenimpfung nach mehr als 70 Jahren anerkannt

Das Sozialgericht Landshut (Aktenzeichen S 15 VJ 6/17) hat eine halbseitige Lähmung bei einer 70jährigen Frau als Folge einer Pockenimpfung im Jahr 1948 anerkannt. Aufgrund eines Gutachtens kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass die Pockenimpfung mit lebenden Erregern zu einer Gehirnhautentzündung bei der Frau führte, die einen Schlaganfall auslöste. Die Folgeerscheinungen seien heute noch auf aktuellen CT-Aufnahmen zu erkennen.

Möglichkeit einer Schädigung durch Impfstoff reicht für Impfschaden nicht aus

Das Vorliegen eines Impfschadens muss anhand von medizinischen Forschungsergebnissen beurteilt werden, die bloße Möglichkeit einer Schädigung durch einen Impfstoff reicht dafür nicht aus. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 10 VE 11/16) im Fall eines Mannes, der gegen Gelbfieber geimpft wurde und daraufhin über eine Verlangsamung der Augenbewegungen, Schwindel, Sprachprobleme und Unbeweglichkeit klagte. Da er nicht nachweisen konnte, dass diese Beschwerden nicht schon vor der Impfung existierten, scheiterte seine Schadensersatzklage.

Impfschaden nach Corona-Impfung?

Wer nach einer Corona-Impfung einen Impfschaden erlitten hat, hat nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf eine Krankenbehandlung, Versorgung mit Hilfsmitteln, Pflegekosten, Fürsorgeleistungen und ggfs. laufende Geldleistungen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat entschieden, das der Impfstoffhersteller Astrazeneca einer Patientin, die nach einer Corona-Impfung erkrankte, Auskunft über Nebenwirkungen geben muss. Nur ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Corona-Impfung und dem Eintritt eines Gesundheitsschadens reicht für die Annahme eines Impfschadens nicht aus, entschied das Sozialgericht Cottbus (Aktenzeichen s 32 VE 10/23). Das Landgericht Mainz (Aktenzeichen 1 O 192/22) hat aber eine Schadensersatzklage einer Frau, die aufgrund einer Corona-Impfung einen kompletten Hörverlust erlitt, gegen AstraZeneca abgewiesen. Begründung: Der Impfstoff weise bei einer abstrakt generellen Bewertung von positiven therapeutischen Nutzen und Risiko für die Allgemeinheit kein negatives Nutzen /Risikoverhältnis auf. Auch das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 141/22, 3 O 151/22, 3 O 60/23 und 3 O 164/22) hat in drei Fällen die Klagen wegen Impfschäden nach einer Corona-Impfung abgewiesen, weil bei den Betroffenen eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff nicht hinreichend dargelegt wurde. Ebenso lehnte das Landgericht Rottweil (Aktenzeichen 2 O 325/22) die Schmerzensgeldklage eines Mannes, der behauptete aufgrund der Corona-Impfung einen Augeninfarkt erlitten zu haben ab. Auch das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-12 O 264/22) sprach einen Imfpstoffhersteller von der Haftung für einen behaupteten Impfschaden nach einer Corona-Impfung frei. Eine bloße Spekulation über eine mögliche schädigende Wirkung des Impfstoffes reicht laut Gericht nicht für eine Haftung aus. Laut Landessozialgericht Bayern (Aktenzeichen L 15 VJ 2/23) ist eine Thrombose im Unterschenkel nach einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff kein Impfschaden. Der Comirnaty-Hersteller haftet nicht für starke Kopfschmerzen und Schwindel nach einer Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty aufgrund des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 U 1375/23).

Ist ein Impfschaden nach einer Impfung ein Arbeitsunfall?

Ein Impfschaden nach einer Corona-Impfung wird nicht als Arbeits- oder Dienstunfall anerkannt, so u.a. das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 4 K 573/22MZ). Ein Impfschaden kann ein Arbeitsunfall sein, wenn die erfolgte Impfung im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers besteht, entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 3/22 R) im Fall eines Kochs, der einen Impfschaden bei einer Grippeschutzimpfung erlitt.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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