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Berufskrankheiten: Wann muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?

Berufskrankheiten: Wann muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen? © mko - topopt
Rund 20.000 Erkrankungen von Arbeitnehmern wurden im letzten Jahr von der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt. In vielen Fällen mussten letztlich die Gerichte entscheiden, ob die Erkrankung des Arbeitnehmers ihren Ursprung im Arbeitsumfeld hatte. Hier finden Sie eine umfassende Sammlung von Gerichtsentscheidungen zu Berufskrankheiten.

Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn eine Erkrankung ihren Ursprung im Arbeitsumfeld hat. Das können Allergien, Erkrankungen der Wirbelsäule, psychische Leiden bis hin zu Krebserkrankungen sein. Bei einer Berufskrankheit muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen der Erkrankung aufkommen.

Corona – Berufskrankheit?

Eine Corona-Erkrankung kann für Beschäftigte im Gesundheitswesen eine Berufskrankheit darstellen. Voraussetzung ist, dass ein positiver Corona-Test vorliegt, der Erkrankte das Krankheitsbild einer Corona-Infektion aufweist und er nachweislich im Rahmen seiner Berufstätigkeit Kontakt mit einem Erkrankten hatte.

Anzeigefrist bei Berufskrankheit beachten!

Die Schwermetallvergiftung eines Polizisten, der während seiner Arbeitszeit an Polizei-Schießständen tätig war, kann zwar eine Berufskrankheit sein, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 5 K 143.17). Im zu entscheidenden Fall habe aber der Polizist die Meldefrist für seine Erkrankung versäumt. Eine Erkrankung muss innerhalb von zehn Jahren angezeigt werden, wenn Anzeichen sichtbar sind und eine Diagnose möglich ist.

Krebserkrankung bei Schweißer – Berufskrankheit

Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 8/21) hat entschieden, dass eine Krebserkrankung bei einem Schweißer, der beruflich der Einwirkung von aromatischen Aminen ausgesetzt war, eine Berufserkrankung ist, auch wenn der Mann vor Jahre geraucht hat.

Hepatitis B bei Feuerwehrleuten – Berufskrankheit

Eine Erkrankung mit Hepatitis B kann als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten anerkannt werden, wenn die Situation der Infektion konkret nachgewiesen werden kann, so das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 9/21 R).

Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitäter– Berufskrankheit

Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R) hat entschieden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bei einem Rettungssanitäter als eine „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden muss.

Meniskusschaden bei Profifußballer– Berufskankheit

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen L 2 78/21) hat entschieden, dass ein Meniskusschaden bei Profifußballer als Berufskrankheit anzuerkennen ist, auch wenn keine beidseitige Meniskopathie vorliegt.

Kombinationsbelastung kann zu Berufskrankheit führen!

Einem Mann, der als LKW-Fahrer, Lagerarbeiter, Betonfertigteilbauer und als Beschäftigter in einer Gießerei tätig war, wird seine LWS-Erkrankung aufgrund der Kombinationsbelastung in seinem Berufsleben als Berufskrankheit anerkannt. Entschied das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 3 U 70/19).

Schwerhörigkeit durch Hubschrauberlärm– Berufskrankheit?

Das Landessozialgericht Celle-Bremen (Aktenzeichen L 14 U 107/20) hat entschieden, dass eine Tätigkeit von 14 Monaten im Groundhandling von Hubschraubern auch bei erhöhter Lärmbelastung nicht zu einer Schwerhörigkeit durch Hubschrauberlärm führt, die als Berufskrankheit anerkannt wird.

Rippenfelltumor eines Schlossers - Berufskrankheit

Ein durch Asbest verursachter Rippenfelltumor eines Schlossers muss von der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt werden, entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 124/14). Der Schlosser musste im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Lötarbeiten mit Asbestband vornehmen und Asbestplatten schneiden. Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Berufskrankheit verweigert, weil ein Mesotheliom nicht nachgewiesen wurde, sondern nur wahrscheinlich war. Für die hessischen Sozialrichter reicht ein wahrscheinliches Mesotheliom reicht als Nachweis für eine Berufskrankheit aus.

Blasenkrebs eines Kfz-Mechanikers - Berufskrankheit

Ein Blasentumor durch aromatische Amine wie dem Gefahrstoff o-Toluidin zählt auch als Berufskrankheit, entschied das Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 3 U 48/13) im Fall eines Kfz-Mechanikers, der insbesondere vor dem Verbot bleihaltiger Ottokraftstoffe wegen der darin enthaltenen Azo-Farbstoffe in relevantem Umfang ausgesetzt war. Der Gefahrstoff o-Toluidin gehört zu den Stoffen, der gesichert beim Menschen als krebserzeugender Arbeitsstoff eingestuft werden kann. Dieser Gefahrstoff sei nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis daher generell geeignet, beim Menschen bösartige Neubildungen der Harnwege zu verursachen.

Tonerstaub und Laserdruckemissionen verursachen keine Berufskrankheit

Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Medizin sind Tonerstaub und Laserdruckeremissionen generell nicht in der Lage bei Menschen Schäden an der Gesundheit hervorzurufen. Dies stellt das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 9 U 159/15) in einem Urteil klar. Im Einzelfall könne dies mit einem arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest möglicherweise nachgewiesen werden. Im zu entscheidenden Fall lehnte der Arbeitnehmer allerdings einen solchen Test ab. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Atemwegserkrankung eines Arbeitnehmers, der als Kopierer eingesetzt war, und dem Tonerstaub im Kopierraum ist daher nicht beweisbar.

Golfer-Ellenbogen aufgrund von Reben schneiden – Berufskrankheit

Das Schneiden von Reben kann je nach Intensität einen sog. Golfer-Ellenbogen verursachen (Epicondylitis humeri ulnaris), der von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt werden muss, entschied das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 3 U 90/15). Die Erkrankung am Sehnenansatz des Ellenbogengelenkes gehöre zu den als Berufskrankheit nach der Nr. 2101 geschützten Krankheitsbildern, die durch den Bewegungsablauf beim Rebenschneiden verursacht werden kann.

Lungenkrebs als Berufskrankheit nach Belastung durch Chrom anerkannt

Die Erkrankung an Lungenkrebs nach einer mehrjährigen Beschäftigung in chromverarbeitenden Betrieben wird als Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung anerkannt. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 4 U 4163/16) im Fall eines Arbeiters, der Anfang der 90er Jahre mehrere Jahre in chromverarbeitenden Betrieben gearbeitet hatte. Dabei sei es unerheblich, dass der Mann nur 240 sog. Chromjahre belastet gewesen ist. Entscheidend sei, dass diese Belastung als Auslöser für den Lungenkrebs ausreicht.

Harnblasenkrebs eines Arbeiters in der Gummiindustrie muss als Berufskrankheit anerkannt werden

Eine Harnblasenkrebserkrankung ist bei einem Arbeiter in der Gummiindustrie als Berufskrankheit zu entschädigen, selbst wenn der Mann zusätzlich geraucht hat. Dies entschied aktuell das Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 3 U 129/13) und begründete seine Entscheidung mit der Erkenntnis, dass der Zigarettenkonsum des Mannes nicht das überragende Erkrankungsrisiko darstellte. Der Arbeiter habe jahrelang mit dem Gefahrstoff 2-Naphthylamin gearbeitet, von dem eine hohes Krebserkrankungsrisiko ausgehe. Diese berufliche Gefahrenexposition führe in diesem Fall zur Anerkennung einer Berufskrankheit.

Harnblasenkrebs eines Chemiefachwerkers - Berufskrankheit

Eine durch das aromatische Amin p-Chloranilin verursachte Krebserkrankung der Harnwege bei einem Chemiefachwerker ist laut Hessischen Landessozialgericht (Aktenzeichen AZ L 3 U 9/13) eine Berufskrankheit. Die Sozialrichter stellten klar, dass nach dem gegenwärtigen Wissenschaftsstand für die Anerkennung einer Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft keine Mindestdosis von p-Chloranilin gefordert werden könne. Das der Chemiefachwerker über viele Jahre im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit dem Gefahrstoff p-Chloranilin in Berührung gekommen sei, könne man davon ausgehen, dass sein Harnblasenkrebs dadurch verursacht wurde.

Atemwegserkrankung eines Karosseriemeisters - Berufskrankheit

Eine obstruktive Atemswegserkrankung eines Karosserie- und Fahrzeugmeister, der während seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit Lösungsmitteldämpfen, Motorenabgasen und Staub ausgesetzt war, ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 59/13) als Berufskrankheit anzuerkennen. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Mann fast zwanzig Jahre chemisch-irritativen oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt war, die nur knapp unter der maximalen Arbeitsplatzkonzentration in der Luft lagen. Der Mann trug während seiner Arbeit keinen Atemschutz und es bestand auch keine Luftabsaugung. Die Gefahrstoffexposition sei daher kausal für die Atemwegserkrankung des Mannes.

Psychische Erkrankung aufgrund von Stress – keine Berufskrankheit

Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann, muss nicht nur durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sein, sondern muss auch in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sein. Eine schwere Depressionen und Neurasthenie wird nicht als Berufskrankheit anerkannt, auch wenn sie aufgrund von Stress um Job verursacht wurden, weil sie nicht in der Liste der Berufskrankheiten verzeichnet sind. Dies entschied jüngst das Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 233/15 ) und führt aus, dass bei diesen Erkrankungen auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, das sie als sog. Wie-Berufskrankheiten entschädigt werden müssen.

Unklare Ursache einer Legionellen-Erkrankung – keine Berufskrankheit

Eine Legionellen-Infektion wird nur dann als Berufskrankheit anerkannt, wenn der versicherten beruflichen Tätigkeit eine abstrakte Gefahr innewohnte und sich diese realisiert hat. Das Duschen im Hotel während einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit steht nicht unter dem Schutz der beruflichen Unfallversicherung, stellt das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 3 U 4168/17) in einem aktuellen Urteil klar. Im zu entscheidenden Fall konnte nicht eindeutig geklärt werden, wo die Legionellen-Infektion des Arbeitnehmers her kam. Seine Witwe erhielt daher keine Hinterbliebenenleistungen.

Lungenkrebs bei einem Schlosser- keine Berufskrankheit

Bei einem Schlosser, der während seiner langjährigen Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer arbeitete, und mit 60 Jahren an Lungenkrebs starb, lehnte das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 9 U 30/12 ZVW) allerdings die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Die Lungenkrebserkrankung sei nicht durch die Schadstoffexposition verursacht worden, sondern im Wesentlichen dadurch entstanden, dass der Mann mehr als 30 Jahre geraucht habe.

Borreliose eines Forstwirts – keine Berufskrankheit

Die bloße Borrelieninfektion eines Forstwirts ist nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 2 U 17/15 R) nicht als Berufskrankheit anerkennenswert. Laut Gericht müsste dafür eine nachweisliche Borreliose beim Arbeitnehmer vorliegen.

Meniskusschaden bei Profi-Handballer – Berufskrankheit!

Ein Schaden am Innenmeniskus bei einem Profi-Handballer muss als Berufskrankheit anerkannt werden, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 8 U 1828/19).

Redaktion fachanwaltsuche.de

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