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Muss eine Krankenkasse die Kosten für Fettabsaugen übernehmen?

Muss eine Krankenkasse die Kosten für Fettabsaugen übernehmen? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Ob Bauch, Beine oder Po: Fettabsaugen ist eine der häufigsten Behandlungen, die Schönheitschirurgen bei ihren Patienten durchführen. Die Kosten für eine sog. Liposuktion sind nicht unerheblich, daher stellt sich für Patienten die Frage: In welchen Fällen muss die Krankenkasse die Kosten für diesen Eingriff übernehmen?

Krankasse muss Kosten für Oberarmstraffung übernehmen

Die gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung übernehmen, wenn aufgrund einer erheblichen Gewichtsabnahme eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbilds des Patienten gegeben ist. Dies entschied das Landessozialgericht Celle (Aktenzeichen L 16 KR 143/18).

Krankasse muss Kosten für Oberarmstraffung übernehmen

Die gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung übernehmen, wenn aufgrund einer erheblichen Gewichtsabnahme eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbilds des Patienten gegeben ist. Dies entschied das Landessozialgericht Celle (Aktenzeichen L 16 KR 143/18).

Krankenkasse muss Entfernung einer Fettschürze bei Entstellung zahlen

Das Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen S 42 KR 182/16) hat aktuell entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für eine Fettschürzenresektion in Höhe von rund 5.700 Euro bei einer Krankenschwester übernehmen muss, die aufgrund einer Diät rund 46 kg abnahm. Zwar lag laut Gericht bei der Frau keine funktionellen Einschränkungen vor, die einen Krankheitswert darstellen, aber sehr wohl eine Entstellung, die diese Operation für geboten erscheinen lasse. Die behandlungsbedürftige Entstellung ergab sich aufgrund der Größe und dem Erscheinungsbild der Fettschürze, so die Osnabrücker Sozialrichter.

Krankenkasse muss Entfernung einer Fettschürze bei psychischer Erkrankung nicht zahlen

Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Entfernung einer sog. Fettschürze, die aufgrund einer starken Gewichtsabnahme bei einem Patienten entstanden ist, nicht bezahlen. Auch dann nicht, wenn der Mann aufgrund der Fettschürze psychisch leidet. Der Patient hatte nach einer Schlauchmagenoperation 85 kg abgenommen, was zu einem erschlafften Hautüberschuss an seinem Bauch führte. Diesen wollte er sich durch eine Bachdeckenstraffung auf Kosten der Krankenkasse entfernen lassen. Dies lehnte die Krankenkasse und auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 16 KR 13/17) ab. Eine psychische Erkrankung rechtfertige keine Operation, dies müsse durch einen Psychologen behandelt werden. Eine Kostenübernahme für Schönheitsoperationen durch die gesetzliche Krankenkasse komme nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht, etwa, wenn eine Entstellung vorliege. Davon könne hier keine Rede sein, da die Fettschürze bei normaler Alltagskleidung nicht auffalle und es auf das subjektive Empfinden des Mannes im nackten Zustand nicht ankomme, so die Richter.

Krankenkasse muss bei wiederkehrendem Übergewicht Reha zahlen

Eine Krankenkasse muss die Kosten für eine wiederholte stationäre Reha-Maßnahme zahlen, wenn der Patient erneut 25 kg zu genommen hat. Dies entschied das Sozialgericht Mannheim (Aktenzeichen S 9 KR 138/17) im Fall eines Mannes der seit Jahren unter extremen Übergewicht leidet und nach seiner ersten Reha erneut 25 kg zu genommen hatte. Eine erneute Reha wollte die Krankenkasse nicht zahlen. Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Mannheim, da es eine dringende medizinische Indikation für die Reha-Maßnahme gebe. Dem Patienten sei in der ersten Reha nicht nachhaltig vermittelt worden, wie er seinen Alltag mit seiner Erkrankung bewältigen kann. Eine engmaschige Kontrolle seines Essens, Sport und internistische Behandlung seien dringend notwendig.

Keine Kostenübernahme für Fettabsaugung bei Lipödem

Patienten, die an einem sog. Lipödem mit Fettvermehrung an den Gliedmaßen leiden, müssen die Kosten für eine ambulante oder stationäre Fettabsaugung selbst tragen, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen L 5 KR 228/13). Bei einer Liposuktion handele es sich um eine neue Erkrankung, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch keine Empfehlung abgegeben hat. Es gebe noch keine medizinischen Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Liposuktion bei Lipödemen. Es fehle noch an aussagekräftigen Studien mit Langzeitergebnissen und über Nebenwirkungen dieser Therapie. In diesem Sinne entschied auch das Sozialgericht Detmold (Aktenzeichen S 3 KR 604/15) und lehnte die Kostenübernahme für eine Liposuktionsbehandlung ab, weil es an einer professionellen Studie zur Wirksamkeit und Empfehlung der Behandlungsmethode fehle. So entschied auch das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 8 KR 6594/18) und lehnte einen Anspruch einer Patientin auf eine stationär durchgeführte Liposuktion der Beine ab, weil diese Behandlungsmethode nicht den Anforderungen des Qualitätsgebotes entspreche. Lipödemen stellen weder eine lebensbedrohliche, noch regelmäßig tödliche, noch eine hiermit wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung dar, weshalb auch eine grundrechtsorientierter Leistungsauslegung ausscheide, so das Gericht. In diesem Sinne urteilte auch das Sozialgericht Oldenburg (Aktenzeichen S 6 KR 480/15) und stellte darüber hinaus klar, dass ein Patient auch keinen Anspruch auf eine Teilnahme an einer Erprobungsstudie habe.

Keine Kostenübernahme für Fettabsaugung bei Reiterhosen

Das Absaugen von Fettdepots an Oberschenkeln, sog. Reiterhosen, ist ebenfalls keine Kassenleistung, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 4 KR 3517/11) im Fall einer übergewichtigen Frau, die angab Schmerzen aufgrund dieser Fettverteilungsstörung in ihren Oberschenkeln zu haben. Zudem leide sie psychisch unter ihrem Aussehen. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung ebenfalls darauf ab, dass diese Behandlungsmethode wissenschaftlich noch nicht als erfolgreich belegt wurde und erhebliche Gesundheitsrisiken für die Patientin beinhalten würde.

Kostenübernahme für Oberarmstraffung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 16 KR 143/18) hat entschieden, dass die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung nach einer Fettabsaugung von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragen sind, wenn eine entstellende Asymmetrie im Erscheinungsbild des Versicherten vorliegt.

Kosten für Fettabsaugung bei der Steuer geltend machen

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Leipzig (Aktenzeichen 3 K 1498/18) können die Kosten für eine Fettabsaugung bei einer Lipödemerkrankung bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn ein Arzt die Fettabsaugung verordnet. Auch der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI 38/20) stellt klar, dass Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung bei der Steuer absetzbar sind.

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