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Einkommenssteuer: Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht!

Als bundesweit erstes Gericht hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aktuell zur Frage Stellung genommen, ob die von einer Krankenkasse gezahlten Bonusleistungen bei der Einkommenssteuer die als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge mindern.

Im zugrundeliegenden Fall wurden bei einem Steuerzahler bei seiner Einkommenssteuer die als Sonderausgaben geltend gemachten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung um die von der Krankenkasse geleistete Bonuszahlung in Höhe von 150 Euro gekürzt. Zu Unrecht, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 3 K 1387/14) und stellt fest, dass die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Sie dürfen nicht um die von der Krankenkasse gezahlten Bonuszahlungen gekürzt werden. Grund: Es fehle an der für eine Verrechnung erforderlichen Gleichartigkeit zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen und der Bonuszahlung der Krankenkasse. Außerdem seien mit der Bonuszahlung der Krankenkasse nur Kosten erstattet worden, die außerhalb des Basis-Versicherungsschutzes lagen und von dem Krankenversicherten selbst zu tragen waren.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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