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Perücke, Hörgerät & Co – Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse bei Hilfsmitteln

Kosten für Hilfsmittel muss die gesetzliche Krankenkasse nur übernehmen, wenn diese Hilfsmittel in der entsprechenden Hilfsmittelverordnung gelistet sind. Trotzdem streiten sich Patienten und gesetzliche Krankenversicherung immer wieder vor Gericht um die Übernahme von Hilfsmittelkosten wie etwa für eine Perücke oder ein Therapiedreirad.

Kosten für Hilfsmittel muss die gesetzliche Krankenkasse nur übernehmen, wenn diese Hilfsmittel in der entsprechenden Hilfsmittelverordnung gelistet sind. Trotzdem streiten sich Patienten und gesetzliche Krankenversicherung immer wieder vor Gericht um die Übernahme von Hilfsmittelkosten wie etwa für eine Perücke oder ein Therapiedreirad. Ist eine Perücke ein Hilfsmittel im Sinne der Hilfsmittelverordnung? Grundsätzlich ist Haarausfall keine Krankheit und auch keine Behinderung, die zu einer Versorgung mit Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung führt. Insbesondere bei Männern führt der Verlust des Haupthaares nicht zu einer Stigmatisierung, da die Mehrzahl der Männer mit fortschreitendem Alter unter Haarverlust leiden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung einer Perücke kann nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 3 KR 3/14 R) aber bei Männern gegeben sein, wenn sie am ganzen Körper ihre Behaarung verlieren. Dann spricht man nicht mehr vom typisch männlichen Haarverlust. Je nach Alter des Mannes kann die Außenwirkung zu einem Krankheitswert führen. Auch bei Frauen kann ein Anspruch auf Kostenübernahme der Krankenkasse für eine Perücke bestehen. Wenn Frauen ihr Kopfhaar verlieren, weicht ihr Aussehen damit deutlich von der Norm ab und kann ebenfalls zu einem Krankheitswert führen. Muss die Krankenkasse auch höherwertiges Hörgerät bezahlen? Im Fall einer Schwerhörigkeit eines Patienten muss die gesetzliche Krankenkasse die Versorgung mit einem Hörgerät übernehmen. Reicht beim Patienten für den Ausgleich des Hörvermögens ein „einfaches“ Hörgerät nicht aus, muss die gesetzliche Krankenkasse auch die Kosten für ein höherwertiges Hörgerät übernehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 8 KR 352/11). Muss die Krankenkasse die Kosten für ein Therapiedreirad übernehmen? Ja, entschied das Sozialgericht Fulda (Aktenzeichen S 11 KR 7/09) und führt in seiner Entscheidung aus: Ein Therapiedreirad sei für behinderte Kinder im Grundschulalter ein gutes Hilfsmittel um eine Eingliederung bei gleichaltrigen Kindern zu bewirken. Zuschuss von gesetzlicher Krankenkasse für eine Brille? Nein, entschied eindeutig das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 1 KR 56/13 KL). Krankenkassen dürften in ihren Satzungen keine Leistungen anbieten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen widersprächen. Bei Brillen für Erwachsene gebe es sogar einen Leistungsausschluss der gesetzlichen Krankenversicherungen. Einen Anspruch auf eine Brille hätten nur Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie volljährige Patienten mit einer schweren Sehbeeinträchtigung.

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