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Krankenkasse muss über Schließung von Geschäftsstellen informieren

Krankenkasse muss über Schließung von Geschäftsstellen informieren © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Eine Krankenkasse hat die Pflicht ihre Versicherten über die Schließung von Geschäftsstellen zu informieren. Unterlässt sie dies, muss sie die Folgen von verspäteten Postzustellungen tragen, entschied jüngst das Sozialgericht Koblenz.

Krankenkasse informierte Versicherte nicht über Schließung einer Geschäftsstelle

Eine Krankenkasse hatte eine Geschäftsstelle geschlossen, ohne ihren Versicherten dies mitzuteilen. Dies führte dazu, dass ein arbeitsunfähig-erkrankter Versicherter seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin an die geschlossene Geschäftsstelle sandte. Dies war kein Problem solange für die Post der Geschäftsstelle ein Nachsendeantrag bestand. Als dies entfiel, kam der Brief des Versicherten an ihn als unzustellbar zurück. Er informierte sich und sendete den Brief erneut an die neue Geschäftsstelle. Die Krankenkasse verweigerte ihm daraufhin die Zahlung von Krankengeld, da seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät eingegangen sei.

Krankenkasse muss auch bei verspätetem Antrag Krankengeld zahlen

Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Koblenz (Aktenzeichen S 14 KR 980/17). Die Krankenkasse habe die Pflicht gehabt, ihre Versicherten über die Schließung der Geschäftsstelle zu informieren. Es können nicht vom Versicherten erwartet werden, dass er sich beim Absenden eines jeden Briefs über den Bestand der Geschäftsstelle informiere. Die Krankenkasse müsse dem Versicherten daher das Krankengeld zahlen.

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