Welche medizinischen Hilfsmittel müssen Krankenkassen übernehmen?
28.06.2018
, Aktualisierung vom
09.10.2020
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 542 mal gelesen

- E-Roller – kein Ersatz für Rollstuhl!
- Speedy-bike – kein medizinisches Hilfsmittel
- E-Bike - kein medizinisches Hilfsmittel
- Keine Kostenübernahme für elektronischen Postwagen (E-Trolley)
- Behindertengerechtes Fahrzeug – Kostenübernahme bei Querschnittslähmung
- GPS- Uhr mit Alarmfunktion- medizinisches Hilfsmittel
- Kostenübernahme von höherwertigem Hörgerät wegen Baustellenlärm
- Bluetooth-Hörgeräte-Zubehör für Mobilfunktelefonie – medizinisches Hilfsmittel
- Höhenverstellbarer Therapiestuhl- medizinisches Hilfsmittel
- Krankenkassen müssen WalkAide-Myo-Orthese bezahlen
- Krankenkassen müssen technisch aufwändiges Fußheber-System zahlen
- Blindenführerhund muss von Krankenkasse gezahlt werden
- Krankenkasse muss Kosten für Tierhaltung nicht übernehmen
- Krankenkasse muss Kosten für Begleithunde nicht tragen
- Bildtelefon – kein medizinisches Hilfsmittel!
- Laser-Langstock für Blinde muss Krankenkasse zahlen
- Genium-Kniegelenk ist ein orthopädisches Hilfsmittel!
Ob spezielle Hörgeräte, Bildtelefon oder Therapiestühle: Krankenkassen lehnen in vielen Fällen die Kostenübernahme von medizinischen Hilfsmitteln ab. Wir haben Ihnen einige Urteile zusammengestellt, die zeigen, welche Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden müssen, und welche nicht.
Vorweg sei klargestellt: Gesetzliche Krankenkassen sind nicht verpflichtet die Kosten für Hilfsmittel zu übernehmen, die als Alltagsgegenstände gelten.
Redaktion fachanwaltsuche.de
E-Roller – kein Ersatz für Rollstuhl!
Ein Elektroroller ist kein Ersatz für einen Rollstuhl und damit kein Hilfsmittel, das von der gesetzlichen Krankversicherung bezahlt werden muss, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 16 KR 151/20). Es handele sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht speziell für behinderte Menschen konzipiert worden ist.Speedy-bike – kein medizinisches Hilfsmittel
Behinderte Menschen bekommen die Kosten für ein Rollstuhlbike, ein sogenanntes Speedy-bike, von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 16 KR 45/09) und begründete seine Entscheidung damit, dass der Mann sich mit seinem normalen Rollstuhl in einem Radiue von 500 Metern um seine Wohnung alleine bewegen könne.E-Bike - kein medizinisches Hilfsmittel
Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für ein E-Bike nicht übernehmen, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 4 KR). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein aufgrund einer Oberschenkelamputation schwerbehinderter Mann auf Kostenübernahme seines E-Bikes gegen seine gesetzliche Krankenversicherung geklagt. Zu Unrecht, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, bei einem E-Bike handele es sich um einen Alltagsgegenstand. Eine gesetzliche Krankenkasse sei nur verpflichtet, die Grundbedürfnisse des behinderten Menschen sicherzustellen, damit er seine Geschäfte des täglichen Lebens erfüllen kann. Eine Vergrößerung des Aktionsradius mit Hilfe eine E-Bikes sei nicht Sache der gesetzlichen Krankenversicherung, so die Richter.Keine Kostenübernahme für elektronischen Postwagen (E-Trolley)
Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen elektronischen Postwagen, nur weil sein Arbeitsplatz mangelhaft ausgestattet ist, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 7 R 6998/17). In diesem Fall hat zunächst der Arbeitgeber die Verpflichtung den Arbeitsplatz gefahrenlos einzurichten.Behindertengerechtes Fahrzeug – Kostenübernahme bei Querschnittslähmung
Eine querschnittsgelähmte Frau hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für ein gebrauchtes behindertengerecht umgebautes Auto, entschied das Sozialgericht Detmold (Aktenzeichen S 11 SO 255/18). Dies sei eine Eingliederungshilfe in die Gesellschaft, die der Frau eine Begegnung mit anderen Menschen und eine angemessene Lebensführung erlaubt.GPS- Uhr mit Alarmfunktion- medizinisches Hilfsmittel
Eine GPS-Uhr mit Alarmfunktion kann bei geistig behinderten Menschen ein medizinisches Hilfsmittel sein, dass von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden muss. Dies entschied das Landessozialgericht Celle-Bremen (Aktenzeichen L 16 KR 182/18) und begründet dies mit einem neuen Verständnis des Begriffs „Behinderung“. Hier sei die gesellschaftliche Teilhabe in den Fokus gerückt. Mit Hilfe der GPS-Uhr seien Mobilität bei einem geistig behinderten Menschen erst möglich, da durch die digitale Überwachung erst ein Bewegungsradius für ihn ermöglicht werde. Die Folgen der geistigen Behinderung könnten mit Hilfe der GPS-Uhr abgemildert werden, so das Gericht.Kostenübernahme von höherwertigem Hörgerät wegen Baustellenlärm
Ein Projektleiter von Großbaustellen hat einen Anspruch auf ein höherwertiges Hörgerät, das sich der wechselnden Geräuschkulisse automatisch anpasst. Dies entschied das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 1 KR 229/17) und verpflichtet die Krankenkasse zur Kostenübernahme. Versicherte hätten einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation, um Einschränkungen bei der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden. Damit seien auf Hilfsmittel umfasst, die der Versicherte aufgrund seiner Berufstätigkeit benötigt. Dies umfasse auch Hilfsmittel wie Hörgeräte, soweit der Versicherte aufgrund der typischen Anforderungen seiner Berufstätigkeit hierauf angewiesen sei.Bluetooth-Hörgeräte-Zubehör für Mobilfunktelefonie – medizinisches Hilfsmittel
Ein gesetzlich Versicherter, der unter Schwerhörigkeit leidet, hat gegenüber seiner Krankenkasse einen Anspruch mit einem Bluetooth-Hörverstärker ausgestattet zu werden. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Aktenzeichen S 8 KR 1441/15) mit der Begründung, dass durch die zusätzliche Schnittstelle mit dem Hörverstärker eine deutliche Verbesserung bei der Hörleistung erreicht werde.Höhenverstellbarer Therapiestuhl- medizinisches Hilfsmittel
Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für einen höhenverstellbaren Arbeits- und Therapiestuhl übernehmen. Das entschied das Sozialgericht Mannheim (Aktenzeichen S 11 KR 3029/17) im Fall eines halbseitig gelähmten Mannes, der den Stuhl vorwiegend zur Nahrungszubereitung in der Küche benötigte. Das Gericht vergewisserte sich in einem Beweistermin von der Bedürftigkeit des Mannes. Sein Leichtrollstuhl war nicht geeignet, um sich in der ganzen Wohnung frei bewegen zu können. Ohne den höhenverstellbaren Therapiestuhl sei das Grundbedürfnis des Mannes auf Wohnen nicht gewährleistet, so das Sozialgericht.Krankenkassen müssen WalkAide-Myo-Orthese bezahlen
Patienten, die an einer Fußheberteillähmung leiden, haben einen Anspruch auf eine WalkAide-Myo-Orthese zum Behinderungsausgleich, wenn diese das Gehvermögen verbessert. Dies entschied das Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 1 KR 262/18) und stellte klar, dass es dafür keiner positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf, wenn ein Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich dient, wovon hier auszugehen sei.Krankenkassen müssen technisch aufwändiges Fußheber-System zahlen
Patienten, die an einer fortgeschrittenen Multiplen Sklerose leiden, haben einen Anspruch darauf von ihrer Krankenkasse mit einem modernen aufwändigen Fußheber-System ausgestattet zu werden. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 4 KR 531/17) und wies daraufhin, dass dieser Anspruch auch ohne Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses oder Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten bestehe. Die Patienten dürften von der Krankenkasse nicht auf kostengünstiger Fußhebeorthesen oder Peronäusschienen verwiesen werden.Blindenführerhund muss von Krankenkasse gezahlt werden
Für einen erblindeten Versicherten muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für einen Blindenführerhund als medizinisches Hilfsmittel übernehmen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 4 KR 5486/05) und führte aus, dass ein Blindenführerhund ein klassisches Hilfsmittel für blinde Menschen sei. Im zu entscheidenden Fall war der Blindenführerhund sogar erforderlich, um die Unsicherheiten des blinden Menschen, sich draußen frei zu bewegen, zu mildern.Krankenkasse muss Kosten für Tierhaltung nicht übernehmen
Die gesetzliche Krankenkasse muss für die Kosten für einen Blindenführerhund aufkommen, sie ist aber nicht verpflichtet die Kosten für die Haltung von sonstigen Haustieren zu übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 8 KR 1740/18) und führt aus, dass die Kosten für Tierhaltung ansonsten zur Unterhaltung der privaten Lebensführung zu zurechnen ist. Haustiere seien keine medizinischen Hilfs- oder Heilmittel, auch dann nicht, wenn sie sich positiv auf die Psyche des Kranken auswirken.Krankenkasse muss Kosten für Begleithunde nicht tragen
Die Gesetzliche Krankenversicherung muss die Kosten für einen Begleithund eines Kindes, das an einem fetalen Alkoholsyndrom leidet, nicht tragen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen (Aktenzeichen L 16 KR 253/18). Im Gegensatz zu einem Blindenhund sei ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel für das die Krankenkassen zahlen müssen. Auch wenn der Hund sich positiv auf das Kind auswirkt, stelle er kein Grundbedürfnis des Kindes dar.Bildtelefon – kein medizinisches Hilfsmittel!
Ein Bildtelefon für gehörlose Menschen muss nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden, entschied das Hessische Landessozialgericht ( Aktenzeichen L 1 KR 219/05) und begründete seine Entscheidung damit, dass ein Bildtelefon für die Befriedigung kommunikativer Grundbedürfnisse nicht erforderlich sei, da der gehörlose Mensch über einen E-Mail-Account und ein Faxgerät verfügte.Laser-Langstock für Blinde muss Krankenkasse zahlen
Blinde Menschen können an Stelle eines einfachen Blindenstocks von ihrer Krankenkasse einen Laser-Langstock verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz (Aktenzeichen S 11 SO 62/15). Geklagt hatte eine gesetzlich versicherte Patientin, deren Krankenkasse die Versorgung mit einem Laser-Langstock für nicht angebracht hielt. Die Patienten hatte den Laser-Langstock beantragt, weil sie mit seiner Hilfe auch Hindernisse oberhalb ihrer Hüfte wahrnehmen kann. Dies leuchtete dem Sozialgericht Koblenz ein. Seiner Auffassung nach hat ein Laser-Langstock gegenüber einem normalen Blindenstock erhebliche Gebrauchsvorteile, die mögliche Verletzungen verhindern können. Es verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme für den Laser-Langstock und 10 Unterrichtsstunden zur Einweisung der Patientin.Genium-Kniegelenk ist ein orthopädisches Hilfsmittel!
Orthopädische Hilfsmittel müssen von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden, wenn sie notwendig sind, um eine Behinderung auszugleichen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Versorgung zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich ist. Ein Genium-Kniegelenk ist ein orthopädisches Hilfsmittel, dass die Krankenkasse finanzieren muss. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 1 KR 211/15) im Fall eines Patienten, der aufgrund eines Sportunfalls seinen Unterschenkel verlor. Er wurde zunächst mit einer Beinprothese versorgt. Der Mann beantragte später die Versorgung mit einem Genium-Kniegelenk, weil seine Geh- und Stehfähigkeit damit verbessert werde. Die Krankenkasse lehnte ab, da sie die bisherige Beinprothese für ausreichend hielt. Das sah das Hessische Landessozialgericht anders: Das Genium-Kniegelenk stelle für den Patienten in seinem alltäglichen Leben einen wesentlichen Gebrauchsvorteil dar. Insbesondere beim Stehen auf schrägem Untergrund oder beim Treppensteigen habe der Patient damit, laut Sachverständigengutachten, eine erhebliche Verbesserung zu seinem jetzigen Zustand.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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