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Wer hat Anspruch auf Cannabis auf Rezept?

Wer hat Anspruch auf Cannabis auf Rezept? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Schwerstkranke Patienten können von ihrer Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenübernahme für eine Cannabis-Therapie verlangen – nach einem aktuellen Gerichtsurteil aber nur dann, wenn enn der behandelnde Arzt eine umfassende und im hohen Maße sorgfältige Einschätzung abgegeben hat.

Kein Kostenübernahme für Cannabis bei Glasknochenkrankheit

Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für Medizinal-Cannabis nicht bei einer Glasknochenerkrankung übernehmen, da nach bisheriger medizinischer Erkenntnis die Eignung von Cannabis zur Schmerzlinderung nicht nachgewiesen ist, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-13 U 222/22).

Kein Rezept für Cannabis bei Schlafapnoesyndrom

Cannabis auf Rezept gibt es nur bei schwerwiegenden Erkrankungen, die entweder lebensbedrohlich sind oder die Lebensqualität nachhaltig und dauerhaft erheblich verschlechtern. Leidet ein Patient unter einer Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit ist das kein Fall für Cannabis auf Rezept, entschied das Landessozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen L 4 KR 1701/20).

Kein Rezept für Cannabis wegen Alkoholsucht

Cannabis auf Rezept zur Behandlung einer Alkoholsucht gibt es nicht, entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 1 KR 429/20). Ein Anspruch auf Cannabis haben Krankenversicherte nur dann, wenn ihre Erkrankung nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden kann.

Kein Rezept für Cannabis statt neuer Hodenprothese

Ein Mann, der aufgrund einer Hodenprothese unter starken Rückenschmerzen litt, hat keinen Anspruch auf Cannabis auf Rezept, entschied das Landessozialgericht Celle (Aktenzeichen L 16 KR 163/21 B ER). Stattdessen sei ein Austausch der Hodenprothese angebracht.

Cannabis auf Rezept nur nach Einschätzung durch Arzt

Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R und B 1 KR 9/22 R) hat klar gestellt, dass Krankenkassen die Verordnung von Cannabis bei einer schweren Erkrankung nur dann erlauben dürfen, wenn der behandelnde Arzt eine umfassende und im hohen Maße sorgfältige Einschätzung abgegeben hat.

Kostenübernahme nur bei Mindestevidenz

Ein Anspruch auf eine Versorgung mit Medizinal-Cannabis steht einem Patienten nicht nur zur Linderung seiner Beschwerden zu, entschied das Sozialgericht Nürnberg (Aktenzeichen S 18 KR 496/18, S 21 KR 152/18). Bei Patienten im Endstadium einer Krebserkrankung ist eine Versorgung mit Medizinal-Cannabis laut Gericht unstreitig angebracht, bei Krankheiten, die nicht tödlich verlaufen, aber den Patienten im Alltag schwer beeinträchtigen, müsse im Einzelfall entschieden werden. Dabei sei eine Mindestevidenz eine entscheidende Anspruchsvoraussetzung, wonach zumindest erste wissenschaftliche Erkenntnisse den Schluss zu lassen, dass die Versorgung mit Medizinal-Cannabis zu einem therapeutischen Erfolg führt. Allein eine Verbesserung des subjektiven Empfindens des Patienten reiche dafür nicht aus, so die Sozialrichter.

Keine Anspruch auf Cannabis-Versorgung bei Alternativtherapie

Ein Patient hat keinen Anspruch auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis, wenn eine Alternativtherapie zur Verfügung steht, entschied das Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen 46 KR 455/18). Einem an chronischer Multiplen Sklerose erkrankten Mann wurde von seinem behandelnden Neurologen medizinische Cannabis-Blüten verordnet. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für das medizinische Cannabis ab, da der Mann auch mit alternativer Medizin versorgt werden könne. Zu Recht, so das Sozialgericht Osnabrück. Es gebe bei einer Erkrankung an Multipler Sklerose verschiedene anerkannte medikamentöse Therapiemöglichkeiten. Diese habe der Mann noch nicht ausprobiert. Cannabis sei nach medizinischer Erkenntnis auch nicht als Prophylaxe bei dieser Erkrankung wirksam.

Krankenkasse reagiert zu spät auf Antrag – Genehmigungsfiktion!

Ein schwerstkranker Patient verfügte aufgrund seiner chronischen Schmerzen nach einem Unfall über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten. Seine Krankenkasse lehnte jedoch einen Antrag auf eine entsprechende Kostenübernahme nach zweieinhalb Monaten ab. Zu spät, entschied das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 8 KR 435/14). Die Krankenkasse habe die gesetzliche fünf Wochenfrist nicht eingehalten, innerhalb der sie über Leistungsanträge von Versicherten entscheiden muss. Damit werde der Antrag so behandelt als sei er genehmigt worden. Die Krankenkasse muss die Kosten für die Cannabis-Therapie ohne Einwände übernehmen.

Krankenkasse muss Cannabis-Extrakt-Tropfen bezahlen

Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 4 KR 276/15 B ER) gab der Klage eines schwerstkranken Patienten auf Kostenübernahme von Cannabis-Extrakt-Tropfen durch seine Krankenkasse statt. Im zu entscheidenden Fall habe der Patient nach dem Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Kostenübernahme, da er an einer lebensbedrohlichen oder tödlich verlaufenden Krankheit leide. Das gelte auch, wenn für diese Therapie keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen vorliegt.

Übrigens: Verkauf von Hanf-Tee ist legal

Auch Hanf-Tee verspricht Entspannung und Beruhigung. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 6 StR 240/20) hat entschieden, dass der Verkauf von Hanf-Tee an private Konsumenten legal ist, solange keine Rauschwirkung vom Tee ausgeht. In diesem Fall liegt kein strafbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor. Aber das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 1 L 85/21.MZ) hat entschieden, dass das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln, die Cannabidiol enthalten, verboten werden darf. Begründung: Cannabidiol, dass aus Hanf extrahiert wird, ist in der EU nicht gelistet und muss als neuartiges Lebensmittel eingestuft werden.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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