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Wie und worüber muss der Arzt seinen Patienten vor einer OP aufklären?

Wie und worüber muss der Arzt seinen Patienten vor einer OP aufklären? Arzte führen mit Lupen eine Operation durch © freepik
Vor Operationen und Behandlungen müssen Patienten vom behandelnden Arzt über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden. Je nach Eingriff kann hier auch eine besondere Aufklärung notwendig sein. Wird ein Patient nicht ordnungsgemäß über die Chancen und Risiken einer Behandlung im Krankenhaus aufgeklärt, kann das Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Krankenhauses haben.

Fehlende Aufklärung kann Auswirkungen auf Vergütungsanspruch haben

Eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten über die Chancen und Risiken einer Krankenhausbehandlung kann Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse habe. Dies entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 1 KR 20/19 R) und stellte klar, dass das Aufklärungsgespräch mit dem Patienten kein einfacher Formalismus ist. Der Patient müsse wissen, auf was er sich einlässt und müsse sich bewusst im Hinblick auf Risiken und Erfolge für eine Behandlung entscheiden können.

Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen

Die Aufklärung eines Patienten muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient die Möglichkeit hat die Vor- und Nachteile einer Operation in Ruhe abzuwägen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 5 U 29/17) im Fall einer Patientin, die nachts mit einem Oberschenkelhalsbruch in eine Klinik eingeliefert und von den Ärzten mühevoll zu einer Operation überzeugt wurde. Sie gab die Einwilligungserklärung für die Operation zwar ab, entschied sich in der Nacht aber noch den Rat eines Orthopäden einzuholen. Dies gelang ihr nicht mehr, da die Operation bereits morgens erfolgte. Die Patientin hätte eine konservative Behandlung des Bruchs bevorzugt und verlangte daher Schmerzensgeld vom Krankenhaus. Zu Recht, entschied das Gericht. Die Einwilligung der Patientin sei unwirksam, da sie nicht ausreichend Zeit hatte sich die Vor- und Nachteile einer Operation zu überlegen. Die Operation sei auch nicht so dringlich gewesen, dass man ihr diesen Zeitraum nicht hätte einräumen können. Grundsätzlich müsse ein Aufklärungsgespräch mindestens einen Tag vor einer Operation erfolgen. Auch das Oberlandesgericht Bremen (Aktenzeichen 5 U 63/20) stellt klar, dass Patienten nach dem Aufklärungsgespräch Bedenkzeit benötigen, um sich für oder gegen die Operation zu entscheiden. Unterschreiben sie direkt nach dem Gespräch den Aufklärungsbogen, ist ihre Einwilligung nicht wirksam.

Arzt muss über ggfs. Wechsel der Operationsmethode aufklären

Ist möglicherweise ein Wechsel der Operationsmethode notwendig, muss der Arzt den Patienten vor dem Eingriff darauf hinweisen, ansonsten ist er auf die Operationsmethode, die im Aufklärungsgespräch besprochen wurde beschränkt, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 380/22).

Aufklärungsgespräch ist maßgeblich

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 3 U 68/15) hat entschieden, dass bei der Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten vor einer Operation durch den behandelnden Arzt erfolgt ist, nicht der ausgefüllte Aufklärungsbogen, sondern das Aufklärungsgespräch entscheidend ist. Das Gericht lehnte damit die Klage einer Patientin ab, die sich vor einem orthopädischen Eingriff vom Klinikarzt nicht umfassend aufgeklärt fühlte. Nach einer umfangreichen Zeugenvernehmung ergab sich für das Gericht die Überzeugung, dass im Gespräch zwischen Patientin und Arzt ausreichend über die Risiken der Operationen gesprochen wurde. Auch das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 4 O 147/21) hat klargestellt, dass ein ärztliches Aufklärungsgespräch kurz vor einer Operation zu spät erfolgt. Es sprach dem betroffenen Patienten 10.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Patient kann auf Bedenkzeit vor OP verzichten

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 375/21) hat klargestellt, dass es keine zwingend einzuhaltende Bedenkzeit für Patienten vor einer Operation gibt. Sie können selbst entscheiden, wann sie ihre Einwilligung erteilen. Daher können sie auch ganz auf eine Bedenkzeit verzichten.

Operation "relativ" indiziert - Patient muss besonders aufgeklärt werden

Ein Patient muss in einem Arztgespräch gründlich über echte Alternativen einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden, wenn für eine Operation nur eine relative Indikation besteht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 26 U 3/14) im Fall eines Mannes, dessen Arzt ihm aufgrund von Rückenschmerzen zu einer operativen Versorgung des verengten Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule riet. Nach der Operation litt der Mann unter neurologischen Ausfällen an beiden Beinen, Problemen bei der Blasenentleerung und einer Störung seiner Sexualfunktion. Er verklagte den Arzt auf Schmerzensgeld, weil er seiner Ansicht nach nicht genügend über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden war. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm und sprach dem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro zu. Der Arzt habe den Patienten nicht über konservative Behandlungsmethoden aufgeklärt. Zudem sei der Eingriff nicht besonders dringlich gewesen, so dass ein noch höheres Maß an die Genauigkeit der Aufklärungspflicht zu stellen sei.

Neue Operationsmethode erfordert besondere Aufklärung des Patienten

Soll bei einem Patienten eine neue, noch nicht allgemein eingeführte Operationsmethode durchgeführt werden, muss der Patient besonders vom Arzt auf die Risiken des Verfahrens aufgeklärt werden. Unterlässt ein Arzt diese besondere Aufklärung, ist die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam und er kann möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt geltend machen. Dies entschied jüngst das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 26 U 76/17) im Fall einer Patientin, die ihre Belastungsharninkontinenz operativ behandeln ließ. Dabei wurde ein Netz in ihre Harnblase eingebracht, eine neue nicht allgemein eingeführte Behandlungsmethode. Die Beschwerden der Frau blieben trotz Operation bestehen, so dass sie fünf weitere Operationen durchführen lassen musste, bei denen das Netz entfernt wurde. Sie verlangte Schmerzensgeld vom Arzt und bekam rund 35.000 Euro Schmerzensgeld vom Gericht zugesprochen. Laut dem Oberlandesgericht Hamm wurde die Patientin nicht im Aufklärungsgespräch mit ihrem Arzt nicht besonders auf die neue Behandlungsmethode, mit all ihren Risiken, hingewiesen. Der Arzt hätte sie über Komplikationen etc. besonders aufklären müssen. Ein normales Aufklärungsgespräch vor einer Standard-Operation sei hier nicht ausreichend. Weist der Arzt seinen Patienten daraufhin, dass der Erfolg einer Operation durch den Lebenswandel des Patienten negativ beeinflusst werden kann, reicht dies nach Ansicht des Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen I U 52/22) aus.

20.000 Euro Schmerzendgeld wegen unzureichender Aufklärung

Ein Krankenhaus muss einer Patientin 20.000 Euro Schmerzensgeld wegen dauerhaftem Haarverlust nach Chemotherapie zahlen. Grund dafür ist allerdings kein Behandlungsfehler, sondern eine nicht ausreichende Aufklärung durch den Arzt über die Risiken und Nebenwirkungen der Chemotherapie und des konkret eingesetzten Krebsmedikaments. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 5 U 76/14). Beim eingesetzten Krebsmedikament tritt nicht nur ein vorübergehender, sondern ein dauerhafter Haarverlust ein. Der Klinikarzt hat es unterlassen, den Chemo-Patienten über dieses Risiko aufzuklären.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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