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Medizinrecht: Neue Rechtsprechung zu ärztlichen Behandlungsfehlern

Ärzte wollen ihren Patienten helfen – leider passieren aber auch immer wieder Behandlungsfehler, für die betroffene Patienten Schmerzengeld und Schadensersatz fordern.

Ärzte wollen ihren Patienten helfen – leider passieren aber auch immer wieder Behandlungsfehler, für die betroffene Patienten Schmerzengeld und Schadensersatz fordern.

Unzureichend über Wundinfektionsrisiko aufgeklärt - keine Haftung!

Wird ein Patient über Wundinfektionsgefahren nicht hinreichend aufgeklärt, haften das Krankenhaus und der behandelnde Arzt nicht, wenn feststeht, dass der Patient auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in den ärztlichen Eingriff eingewilligt hätte. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 26 U 88/13). Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Patientim beklagten Krankenhaus eine Nabelhernie (sog. Nabelbruch) ambulant operieren. Es erfolgte eine offene Nabelhernien-Operation nach Spitzy, die der mitverklagte Arzt durchführte. Wenige Tage nach der Operation trat eine Wundinfektion auf, die noch zweimal zwecks Sekundärheilung geöffnet werden musste. Der Patient hat gemeint, dass die Operation unter Missachtung geltender Hygienevorschriften und zudem in der Schnittnaht nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Außerdem sei er über Behandlungsalternativen und das Wundinfektionsrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Er verlangte deswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro und - wegen anhaltender Bewegungseinschränkungen - einen Haushaltsführungsschaden von monatlich ca. 110 Euro. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Es konnte keinen Behandlungsfehler feststellen. Die Nabelhernien-Operation sei indiziert und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dass die Wundinfektion des Klägers auf einem Verstoß der Beklagten gegen Hygienestandards beruhe, sei nicht bewiesen. Dass sie auf einen Krankenhauskeim zurückzuführen sei, sei spekulativ. Über Behandlungsalternativen habe er nicht aufgeklärt werden müssen, weil die gewählte Behandlungsmethode in seinem Fall vorzugswürdig gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre ein endoskopisches Verfahren mit höheren Risiken behaftet gewesen und habe keine gleichermaßen indizierte Behandlungsalternative dargestellt. Deswegen habe es dem Kläger nicht als Behandlungsalternative vorgestellt werden müssen. Unzureichend aufgeklärt worden sei der Kläger zwar über das Wundinfektionsrisiko der Operation. Für eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers insoweit seien die Beklagten beweisfällig geblieben. Hieraus folge aber keine Haftung der Beklagten, weil der Kläger in die Operation auch nach einer hinreichenden Aufklärung über das Wundinfektionsrisiko eingewilligt hätte. Einen Entscheidungskonflikt habe der Kläger insoweit nicht plausibel darlegen können. Die durchgeführte Operation sei nach den Angaben des Sachverständigen die einzige Möglichkeit zur Behebung des Nabelbruchs gewesen, ein Abwarten hätte dazu geführt, dass sich der Bruch und die schmerzhaften Beschwerden vergrößert hätten. Angesichts des bestehenden Behandlungsdrucks hätte sich der Kläger auch bei Kenntnis des Wundinfektionsrisikos zu dem relativ kleinen ambulanten Eingriff entschlossen.

Befundfehler beim Hausarzt- 22.000 Euro Schmerzensgeld

Eine Patientin kann von ihrer Hausärztin 22.000 Euro Schmerzensgeld verlangen, nachdem die Hausärztin von der Patientin geschilderte Schmerzen im unteren Rücken und in der linken Gesäßhälfte unzureichend untersucht hatte und die Patientin 3 Tage später aufgrund einer Gewebeentzündung im Gesäßbereich (Entzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes) mit Verdacht auf eine bakterielle Infektionskrankheit der Unterhaut und Faszien (nekrotisierende Fasziitis) notfallmäßig operiert werden musste. Das hat ebenfalls das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 26 U 173/13) entschieden.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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