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Private Krankenkasse muss für Lasik-OP an den Augen aufkommen

Die Kosten für eine Lasik-Operation an den Augen sind von einer privaten Krankenversicherung zu tragen, wenn die Fehlsichtigkeit des Patienten eine Krankheit darstellt. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.

Krankheitsbegriff nach Verständnis des Versicherungsnehmers

Im zugrundeliegenden Fall (Aktenzeichen IV ZR 533/15) litt eine Patientin an einer Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 und -2,75 Dioptrien. Die Kosten von rund 3.500 Euro für eine Lasik-Operation an beiden Augen wollte die private Krankenkasse nicht übernehmen. Sie berief sich darauf, dass eine Krankheit nach dem Verständnis von medizinischen Fachkreisen erst ab -6 Dioptrien vorliege. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass es beim Begriff Krankheit nicht auf das Verständnis von Medizinern, sondern vom Versicherungsnehmer ankomme. Für die Patientin liegt eine körperliche Beeinträchtigung durch ihre Fehlsichtigkeit vor, die nach einer operativen Korrektur behoben sei. Ob es sich bei der Lasik-Operation um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handele, müsse das Berufungsgericht prüfen. Der BGH wies aber ausdrücklich daraufhin, dass das Tragen einer Brille eine medizinisch notwendige Heilbehandlung nicht automatisch ausschließe.

Redaktion fachanwaltssuche.de

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