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Urlaub: Rechtstipps für die Reisestornierung!

Die Sommerferien stehen vor der Tür und damit auch der langersehnte Urlaub. Leider gibt es aber immer wieder Gründe, warum die Urlaubsreise nicht angetreten werden kann. Lesen Sie hier auf was Sie beim Reiserücktritt unbedingt achten sollten …

Die Sommerferien stehen vor der Tür und damit auch der langersehnte Urlaub. Leider gibt es aber immer wieder Gründe, warum die Urlaubsreise nicht angetreten werden kann. Lesen Sie hier auf was Sie beim Reiserücktritt unbedingt achten sollten …

Welche Stornierungsgründe werden von der Versicherung akzeptiert?

Urlauber, die eine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen haben, bekommen die Kosten der stornierten Reise unter bestimmten Voraussetzungen zurück. Zunächst muss der Stornierungsgrund von der Versicherung akzeptiert werden. Eine Schwangerschaft ist beispielsweise grundsätzlich kein Grund eine Urlaubsreise zu stornieren, da es sich hier nicht um eine Krankheit handelt. Bei Schwangerschaftskomplikationen sieht die Rechtslage anders aus: Hier ist ein Reiserücktritt berechtigt, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 224 C 32365/11). Hat sich ein Versicherungsnehmer die Nase gebrochen, ist das keine schwere Erkrankung für die die Reiserücktrittversicherung aufkommen muss. Erst wenn etwa bei einer Operation zur Begradigung der Nase Komplikationen auftreten, wie ein Riss in der Nasenscheidewand verbunden mit heftigem Bluten, liegt eine schwere Erkrankung vor, die einen Reiserücktrittsgrund darstellt, entschied Amtsgericht München (Aktenzeichen 275 C 9001/08). Wichtig zu wissen für eine Reisestornierung wegen Krankheit ist, dass es sich bei der Krankheit um eine unerwartete Krankheit handeln muss. Die Krankheit darf für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar gewesen sein. Dies ist bei einem Bandscheibenvorfall nach einer entsprechenden Vorerkrankung nicht der Fall und die Reiserücktrittversicherung muss die Reisekosten nicht ersetzen, so das Amtsgericht München 242 C 29669/09). Ebenso wenig ist eine leere Batterie eines Herzschrittmachers keine unerwartete Erkrankung für die die Reiserücktrittversicherung zahlen muss, so das Amtsgericht München ( Aktenzeichen 242 C 37052/05).

Wichtig: Schnell stornieren!

Vielen Versicherungsnehmern ist nicht bewusst, dass sie sobald der Stornierungsgrund vorliegt, dies der Reiserücktrittsversicherung mitteilen sollten. Wird zu spät storniert- etwa erst eine Woche vor Reiseantritt, obwohl die Erkrankung schon seit Monaten besteht- bleibt der Versicherungsnehmer auf seinen Reisekosten sitzen.

Darf ein Reiseveranstalter pauschal hohe Stornogebühren verlangen?

Immer wieder versuchen Reiseveranstalter ihren Kunden im Falle einer Reisestornierung hohe Stornogebühren aufs Auge zu drücken. Das ist nicht erlaubt, entschied das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen KG 5 U 86/09) im Fall eines Reiseveranstalters, der von seinen Kunden den vollen Reisepreis als Stornogebühr bei kurzfristigen Absagen verlangte. Auch eine Staffelung der Stornokosten ist nicht rechtmäßig, entschied das Landgericht Köln (Aktenzeichen 26 O 57/10) und verlangte vom Reiseveranstalter individuell bei jeder Reise zu berechnen, welche Kosten angefallen sind.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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