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Wann ist ein Reiserücktritt bei Flugreisen möglich?

Wann ist ein Reiserücktritt bei Flugreisen möglich? Nahaufnahme Flugtickets und Ausweisdokumente am Flughafen © freepik
Kann eine Flugreise etwa aufgrund einer Erkrankung, weil die notwendigen Passdokumente nicht vorliegen oder eines Naturereignisses wie ein Vulkanausbruch nicht angetreten werden, stellt sich die Frage, ob die Fluggäste kostenfrei von ihrer Flugreise zurücktreten können und ob die Reiserücktrittversicherung für die Kosten aufkommt.

Reiserücktritt bei Downgrade von Business Class auf Economy Class möglich

Wird eine Flugreise von Business Class auf Economy Class gedowngradet, kann der Fluggast von der Reise zurücktreten, entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-24 O 96/22). Der Erholungszweck der Reise sei durch das Downgrade stark beeinträchtigt.

Kostenfreie Stornierung bei Ungewissheit über Rückflug

Ist es für einen Pauschal-Urlauber völlig unsicher, wie er wieder aus dem Urlaub zurückkommt, kann er die Reise kostenfrei stornieren, selbst wenn die Reise an sich möglich ist, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 23/22).

Durchfallerkrankung – Grund für Reiserücktritt?

Eine Durchfallerkrankung eines Reisenden berechtigt ihn von seiner Flugreise zurückzutreten, wenn die Erkrankung trotz Medikamenteneinnahme nicht gestoppt werden kann und den Reisenden ohne Vorwarnung überfällt. In diesem Fall ist ihm eine Flugreise nicht zu zumuten, entschied das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 8 U 165/18) und verurteilte die Reiserücktrittversicherung des Erkrankten zur Kostenübernahme.

Corona Infektion – Grund für Reiserücktritt?

Eine Corona Infektion ist ohne weitere schwere Symptome keine schwere Erkrankung, die einen Reiserücktritt von einer Flugreise rechtfertigt, entschied das Landgericht Hannover (Aktenzeichen 2 O 6/23). Der erkrankte Fluggast konnte somit nicht seine Reiserücktrittversicherung in Anspruch nehmen.

Vulkanausbruch berechtigt zur Kündigung der Flugreise

Ein Vulkanausbruch am Reiseziel berechtigt Reisende zur Kündigung der gebuchten Flugreise. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 133 C 21869/15) im Fall eines Paares, das eine Flugreise nach Costa Rica gebucht hatte. Vor Antritt der Reise erfuhr das Paar, das am Reisezielort ein Vulkan ausgebrochen war. Der Flugverkehr wurde stundenweise eingestellt und umliegende Dörfer evakuiert. Vom Auswärtigen Amt wurde vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Vulkanausbruch gewarnt. Das Ehepaar kündigte daraufhin den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung der Reisekosten. Zu Recht, entschied das Gericht. Ein Vulkanausbruch sei ein Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt. Nach den Medienberichten war von einer Gefährdung der Reisenden am Urlaubsort auszugehen. Der Reiseveranstalter muss daher den geleisteten Reisepreis an die Reisenden zurückzahlen.

Fehlender Pass ist keine höhere Gewalt

Eine Frau hatte zusammen mit ihrer Tochter eine USA-Reise gebucht und neue Reisepässe bei ihrer Gemeinde beantragt. Die Bundesdruckerei erklärte die Ausweisdokument wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen. Dies führte dazu, dass die Frau und ihre Tochter am Abreisetag in die USA keine gültigen Ausweisdokumente vorlagen und die beiden den Flug nicht antreten konnten. Kein Fall für eine Reiserücktrittversicherung, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 142/15). Der fehlende Pass sei keine höhere Gewalt. Davon spreche man etwa bei Naturkatastrophen, aber nicht bei einem fehlenden Pass. Der Reiseveranstalter habe mit dem Vorliegen der Ausweisdokumente – wie auch des Visums- gar nichts zu schaffen gehabt. Dies gehöre ausschließlich in die Risikosphäre der Urlauber.

Online-Check-In ist kein Reiseantritt

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 171 C 18960/13) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Verbraucher hatte einen Flug von Frankfurt/Main nach Santo Domingo gebucht. Zeitgleich schloss er eine Reiserücktrittversicherung ab. Die Fluggesellschaft ermöglichte ihren Fluggästen einen Online-Check-In 24 Stunden vor Abflug. Dies nutzte der Mann. Kurz nach dem er online eingecheckt hatte, erkrankte er schwer. Ihm war es nicht möglich den Flug anzutreten. Die Kosten für die Flugreise forderte er von seiner Reiserücktrittversicherung. Diese lehnte eine Kostenerstattung ab. Ihrer Ansicht nach ist eine Flugreise mit dem Einchecken bereits angetreten, so dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Die Klage des Fluggastes hatte Erfolg. Das Amtsgericht München entschied, dass eine Flugreise noch nicht angetreten ist, wenn online eingecheckt wird. Mit einem Online-Check-In erkläre der Fluggast lediglich, dass er beabsichtige die Flugreise anzutreten. Um eine Flugreise als angetreten zu bezeichnen, muss der Fluggast laut Gericht faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch genommen haben – etwa eine Gepäckaufgabe. Ein Antritt der Reise liege vor, wenn der Fluggast seine Bordkarte vorzeigt und den Flugsteig passiert. Ob das Zeigen der Bordkarte bei den Sicherheitskontrollen schon einen Reiseantritt auslöst, ließ das Amtsgericht München offen.

Erkrankter Blindenhund ist kein Reiserücktrittsgrund

Kann ein blinder Mensch eine gebuchte Flugreise nicht antreten, weil sein Blindenhund flugunfähig erkrankt, stellt das keinen Fall für die Reiserücktrittversicherung dar, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 191 C 17044/16). Geklagt hatte ein blinder Mann, der mit seiner Mutter eine Reise nach Fuerteventura gebucht hatte. Kurz vorm Antritt der Reise erkrankte sein Blindenhund. Der Mann stornierte die Reise sofort. Der Reiseveranstalter verlangte daraufhin Stornogebühren von ihm, die ihm seine Reiserücktrittversicherung nicht erstatten wollte. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Es sei zwar richtig, dass der blinde Mann seine Reise ohne seinen Blindenhund nicht durchführen konnte. Bei seiner Reiserücktrittversicherung bestehe aber nur Versicherungsschutz für die abschließend in den Vertragsbedingungen aufgezählten Ereignisse. Die Erkrankung eines Blindenhundes sei hier nicht erwähnt.

Reiserücktrittversicherung muss auch eingesetzte Bonusmeilen erstatten

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IV ZR 112/22) hat klargestellt, dass bei einem Reiserücktritt einer Flugreise aufgrund von Krankheit auch die eingesetzten Bonusmeilen des Kunden von der Reiserücktrittversicherung ersetzt werden müssen.

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