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Schneemangel oder Schneechaos: Welche Rechte haben Winterurlauber?

Schneemangel oder Schneechaos: Welche Rechte haben Winterurlauber? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Weihnachten und Silvester in den verschneiten Bergen zu verbringen- ein Traum vieler Winterurlauber. In tiefer gelegenen Skiorten kann der Schnee aber auch schon mal ausbleiben. Können enttäuschte Winterurlauber in diesem Fall vom Reiseveranstalter Geld zurück verlangen? Und können Urlauber bei Schneechaos am Urlaubsort ihre Reise kostenfrei stornieren

Unter welchen Voraussetzungen können Winterurlauber Reisemängel geltend machen?

Reisemängel können nur bei einer Pauschalreise geltend gemacht werden. Das heißt die gebuchte Reise muss mindestens aus zwei Reiseleistungen, wie Flug und Hotel, bestehen. Hat der Winterurlauber nur ein Hotelzimmer oder eine Skihütte bei einem Vermieter gebucht, handelt es sich nicht um eine Pauschalreise.

Wann ist Schneemangel ein Reisemangel?

Wirbt ein Reiseveranstalter im Prospekt mit sicheren Schneeverhältnissen und ist der Urlauber mangels Schnee am Urlaubsort gezwungen doch in ein anderes Skigebiet ausweichen zu müssen, muss der Reiseveranstalter beispielsweise die Fahrtkosten in das nächste Skigebiet mit Schnee bezahlen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/24 S 480/89). Ein Urlauber kann seinen Reisepreis bei Schneemangel am Skiort um 25 Prozent mindern, wenn der Reiseveranstalter den Urlaubsort im Katalog als ganzjährig schneesicher angepriesen hat, entschied auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 161 C 10590/89). Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter 1.500 Euro an den Urlauber zurück zu erstattet. Schneemangel kann also ein Reisemangel sein, wenn der Reiseveranstalter den Skiort im Prospekt als schneesicher angepriesen hat. Aber eben auch nur dann! Ansonsten gilt Schneemangel nicht als Reisemangel, sondern als allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers und berechtigt ihn nicht Geld vom Reiseveranstalter zurückzuverlangen.

Welche Rechte haben Winterurlauber bei zu viel Schnee und Schneechaos?

Umgekehrt führt auch zu viel Schnee und Schneechaos am Urlaubsort nicht dazu, dass der Urlauber sein Hotel kostenfrei stornieren kann, so das Amtsgericht Viechtach (Aktenzeichen 2 C 463/06). Führen starke Schneefälle dazu, dass der Flugbetrieb eingestellt werden muss und dadurch Flugausfälle und/ oder Verzögerungen im Flugverkehr verursacht werden, kann ein Reisender für die „nutzlos“ aufgewendete Urlaubszeit am Flughafen keinen Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen. Das hat das Amtsgericht Rostock (Aktenzeichen 47 C 240/10) entschieden. Witterungsbedingte Flugausfälle oder Verzögerungen im Flugverkehr sind nach Ansicht des Gerichts im Winter ein für einen Reiseveranstalter unbeherrschbares Ereignis, mit dem ein Reisender im Übrigen auch rechnen müsse.

Zugeschneiter Parkplatz, fehlender Hausrat: Keine Reisemängel im Winterurlaub

Ein nicht zu erreichender, weil zugeschneiter Parkplatz einer Hütte oder die fehlenden Sektgläser im Wohnungsinventar einer Skihütte sind auch kein Reisemangel. Das Amtsgericht Offenburg (Aktenzeichen 1 C 357/94) urteilte, dass eine fehlende Schneeräumung eine typische Behinderung im Winter sei, mit der Winterurlauber rechnen müssten. Außerdem könne man Sekt auch ohne Geschmacksverluste aus Saftgläsern trinken.

Wie geht man bei Reisemängel im Winterurlaub vor?

Sollten Sie andere Umstände im Winterurlaub als vereinbart vorfinden und die ihrer Meinung nach einen Reisemangel darstellen, sollten Sie diesen unverzüglich gegenüber ihrem Reiseveranstalter anzeigen. Dem Reiseveranstalter muss so die Möglichkeit gegeben werden, den Reisemangel zu beseitigen. Wichtig zu wissen ist auch, dass Urlauber für die behaupteten Reisemängel im Falle eines Rechtsstreits beweispflichtig sind. Daher sollten alle Reisemängel genau dokumentiert und anhand von Fotos, Filmen und Zeugenaussagen und -adressen festgehalten werden. Ansonsten kann es sein, dass der Urlauber trotz missglückter Reise vor Gericht unterliegt.

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