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Reiserücktritt wegen Krankheit – Wann muss die Versicherung zahlen?

Reiserücktritt wegen Krankheit – Wann muss die Versicherung zahlen? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Eine lang ersehnte Urlaubsreise wegen Krankheit absagen zu müssen, ist ärgerlich. Ein kleiner Trost ist es für den vermeintlichen Urlauber, wenn er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat und so zumindest nicht auf den Reisekosten sitzen bleibt. Doch Vorsicht, die zahlt längst nicht bei allen Erkrankungen.

Versicherungsschutz nur nach Arztbesuch

Bricht ein Reisender seine Reise ab, weil er am Urlaubsort verunglückt ist, kann er von der Reiserücktrittversicherung keine Entschädigung verlangen, wenn er seine schwere Erkrankung nicht nachweisen kann, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 174 C 6951/20). Ein Besuch beim Arzt am Urlaubsort hätte seine gesundheitlichen Beschwerden dokumentieren können.

Versicherung ist an die Auskunft der eigenen medizinischen Stornoberatung gebunden

Eine Reiserücktrittsversicherung ist laut Amtsgericht München (Aktenzeichen 122 C 7243/22) an die Beratung und Auskunft der eigenen angebotenen medizinischen Stornoberatung gebunden. Wenn die dem Kunden zur Stornierung der Reise aufgrund einer Erkrankung rät, muss die Reiserücktrittversicherung zahlen.

Durchfall Erkrankung - Versicherungsschutz

Kann ein Reisender seine Reise nicht antreten, weil er kurz vor dem Start ein Durchfall erkrankt, muss die Reiserücktrittsversicherungen für die Reisekosten aufkommen, entschied das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 8 U 165/18). Die Diagnose eines Arztes sei in diesem Fall nicht entscheidend, es komme darauf an, ob die Reise für den Reisenden technisch möglich und durchführbar war.

Vorerkrankungsklauseln in Reiserücktrittversicherung müssen transparent sein

Klauseln in einer Reiserücktrittversicherung, mit denen der Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen ausgeschlossen wird, müssen transparent und für den Versicherungsnehmer klar verständlich sein. Dies stellt das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 3330/18 (24)) in einem Urteil fest und erklärt folgende Klausel in den Versicherungsbedingungen für unwirksam: "Vorerkrankung" bedeutet: Ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C… Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie: - während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen, - innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben, - alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen, - die Prognose "unheilbar" und/oder "chronisch" erhalten haben." Diese Klauseln verstoßen laut Gericht gegen das Transparenzverbot. Ein Versicherungsnehmer könne bei Vertragsschluss nicht klar erkennen, in welchem Umfang ihm der Versicherungsschutz zur Verfügung stehe.

Keine Kostenerstattung bei vorhersehbarer Lungentransplantation

Die Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen, wenn eine Reise aufgrund einer kurzfristigen Lungentransplantation, die aufgrund einer bekannten Vorerkrankung durchgeführt werden musste, nicht angetreten werden kann. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 32 C 196/18 (18)) im Fall einer Familie, die ihre gebuchte Reise nach Hurghada stornierte, weil für ihre an Mukoviszidose leidende Tochter ein Spenderorgan zur Verfügung stand und daher eine Lungentransplantation durchgeführt wurde. Die Reisestornokosten in Höhe von rund 660 Euro musste die Familie selbst tragen. Laut Gericht ist eine Lungentransplantation keine unvorhersehbare schwere Erkrankung, sondern eine Therapie der bereits bestehenden Krankheit. Die Reiserücktrittsversicherung muss die Stornogebühren daher nicht übernehmen.

Kein Versicherungsschutz für Depressionen!

Eine Reiserücktrittversicherung kann in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass sie nicht bei psychischen Erkrankungen eintritt. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 172 C 3451/13). Geklagt hatte ein Paar, dass eine Mexiko-Reise aufgrund von Depressionen des Mannes stornierte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiserücktrittsversicherers wurde allerdings die Pflicht zur Leistung bei Erkrankungen der Psyche ausgeschlossen. Diese Klausel ist laut dem Amtsgericht München wirksam, da sie nicht überraschend oder unverständlich für den Versicherungsnehmer war. Bandscheibenvorfall nach Vorerkrankung- kein Versicherungsschutz! Die Reiserücktrittversicherung tritt nur für „nicht unerwartete Krankheiten“ ein. Bei einem Bandscheibenvorfall nach einer entsprechenden Vorerkrankung muss die Reiserücktrittsversicherung nicht für die Kosten aufkommen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 242 C 29669/09).

Nasenbeinbruch nicht vom Versicherungsschutz umfasst!

Grundsätzlich ist ein Bruch des Nasenbeins keine schwere unvorhersehbare Erkrankung für deren Folgen die Reiserücktrittsversicherung aufkommen muss. Tritt aber eine Einblutung aufgrund eines Risses der Scheidenwand hinzu, die eine Operation notwendig macht, kann sich ein Bruch des Nasenbeins zur schweren Erkrankung entwickeln, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 275 C 9001/08).

Leere Batterie eines Herzschrittmachers ist keine Erkrankung!

Eine leere Batterie eines Herzschrittmachers ist keine unerwartete Erkrankung, die unter den Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung fällt, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 242 C 37052/05) in einem anderen Fall.

Reiserücktrittversicherung muss auch Bonusmeilen erstatten

Die Reiserücktrittversicherung muss auch verloren gegangene Bonusmeilen erstatten, wenn ein Flug damit gezahlt wurde, der aufgrund einer Krankheit nicht angetreten werden konnte, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IV ZR 112/22).

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