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Haushaltsnahe Dienstleistungen – Was Sie von der Steuer absetzen können!

Haushaltsnahe Dienstleistungen – Was Sie von der Steuer absetzen können! © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Steuerpflichtige können Kosten für Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Handwerkerleistungen auch im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen muss stellvertretend für Haushaltsmitglied erfolgen

Die haushaltsnahe Dienstleistung muss quasi stellvertretend für ein Haushaltsmitglied erbracht werden. Putzt ansonsten immer ein Familienmitglied die Fenster und diese Tätigkeit wird jetzt von einem Fensterputzer erledigt, können die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden.

Dienstleistung muss im räumlich-funktionalen Haushaltsbereich stattfinden

Nimmt ein Handwerker etwa Polstermöbel zum Beziehen mit in seine Werkstatt, erfolgt seine Leistung nicht mehr im Haushalt des Steuerzahlers, entschied der Bundesfinanzhof. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar einen Raumausstatter mit dem Beziehen seiner Polstermöbel beauftragt. Dieser nahm die Möbel mit in seine etwa vier Kilometer entfernte Werkstatt und bearbeitete diese dort. Das Ehepaar macht die Kosten für diese Handwerkerleistung bei seiner Einkommenssteuer geltend. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen 1 K 1252/16). Die Handwerkerleistung müsse im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts erbracht werden. Der Haushalt ende zwar nicht an der Grundstücksgrenze, weshalb der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg durch aus noch als haushaltsnahe Dienstleistung gesehen werden könne. Bei einer Entfernung von vier Kilometern sei aber kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerzahlers erkennbar. Aus diesem Grund können die Steuerpflichtigen diese Kosten auch nicht bei ihrer Einkommenssteuer geltend machen, so der Bundesfinanzhof.

Haushaltsnahe Dienstleistungen mindern Steuerlast

Haushaltsnahe Dienstleistungen können bei der Einkommenssteuer in Höhe von 20 Prozent geltend gemacht werden – maximal mit 4.000 Euro im Jahr.

Kosten für Müllentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, (Az. 6 K 1946/21 E), dass die Kosten für die Müllabfuhr oder die Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen die bei Einkommensteuererklärung steuerlich berücksichtigt werden, da dies von der öffentlichen Abfallentsorgung bzw. Wasserwerk erledigt wird. Bei der Entsorgung von Schnittgut aus dem Garten oder Kompost kann es sich hingegen um haushaltsnahe Dienstleistungen handeln, so das Gericht.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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