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Tod eines Mieters: Können Angehörige den Mietvertrag übernehmen?

Tod eines Mieters: Können Angehörige den Mietvertrag übernehmen? © mko-topopt
Muss ein Mieter, etwa aufgrund von Krankheit oder Tod, seine Mietwohnung verlassen, können die Rechte aus dem Mietvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auf seine Verwandten übertragen werden. Doch dürfen die einfach in die Wohnung des Verstorbenen einziehen?

Wann dürfen Erben in den Mietvertrag des Verstorbenen übernehmen?

Ein Eintrittsrecht für Verwandte in einen Mietvertrag setzt voraus, dass die Wohnung in den Geltungsbereich der Mietgesetze fällt und der Nachfolger vorher schon in der Wohnung zusammen mit dem Verwandten gelebt hat, bzw. zusammen in einem Haushalt mit dem Verwandten gelebt hat. Ein Kind, dass seine Eltern zwar aufopfernd gepflegt hat, aber nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebte, als sie verstarben, hat kein Recht in den Mietvertrag der Eltern einzutreten, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17). Zwar müsse man im Sinne des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 25/14) keine überspannten Anforderungen an das Zusammenleben in einem Haushalt stellen. Es müsse aber zumindest ein gemeinsames Leben in einem Haushalt vorliegen. Allein die aufopfernde Pflege der Eltern reicht für ein Eintrittsrecht nicht aus. Gibt es außer dem verstorbenen Mieter weitere Mitmieter in der Wohnung, dürfen die natürlich dort wohnen bleiben.

Einfach in Wohnung eines toten Verwandten einziehen – Vermieter kann kündigen

Stirbt eine Mieterin und ziehen ihre Verwandte in ihre Mietwohnung ohne den Vermieter vom Tod der Mieterin in Kenntnis zu setzen, steht dem Vermieter ein Kündigungsrecht des Mietvertrages zu. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 432 C 9516/16) im Fall einer Mutter und Tochter die nach dem Tod der Mutter bzw. Großmutter einfach in deren Wohnung einzogen und dort lebten ohne den Vermieter vom Tod der Mieterin zu informieren. Der Vermieter bemerkte den Tod der Mieterin erst, als ein Lastschriftmandat vom Konto der verstorbenen Mieterin nicht eingezogen werden konnte. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis und verlangte den Auszug der Mutter und Tochter. Zu Recht, so das Amtsgericht München (Aktenzeichen 432 C 9516/16). Die beiden verwandten Frauen müssen die Wohnung der verstorbenen Großmutter bzw. Mutter räumen. Die Verwandten hätten den Vermieter von Tod der Mieterin in Kenntnis setzen müssen. Sie haben dies unterlassen und damit grob vertragswidrig verhalten. Der Vermieter müsse nicht dulden, dass sie in den Mietvertrag der verstorbenen Mieterin eintreten, da sein Vertrauen an die Vertragstreue der beiden Verwandten zu Recht erheblich erschüttert sei. Auch im Fall eines Mitbewohners, der ein Jahr lang den Tod der Hauptmieterin gegenüber dem Vermieter verschwieg, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich, so das Amtsgericht München (Aktenzeichen 417 C 9024/22).

Darf der Vermieter die Wohnung des toten Mieters betreten?

Der Vermieter darf die Wohnung eines Verstorbenen Mieters nur bei Gefahr in Verzug betreten. Etwa wenn ein Fenster offensteht und Regen eindringt oder ein Haustier zu versorgen ist. Ansonsten darf der Vermieter nicht einfach in die Wohnung eines toten Mieters gehen.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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