Haben Mieter einen Anspruch auf eine Markise zum Sonnenschutz?
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2018-08-09
, Aktualisierung vom
2025-07-04 10:40:09.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 2894 mal gelesen

Eine Markise auf dem Balkon oder der Terrasse bietet im Sommer Schutz vor der Sonne. Doch haben Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Markise anbringt? Und muss eine wegen Bauarbeiten abmontierte Markise vom Vermieter wieder angebracht werden?
Hat der Mieter ein Recht auf eine Markise?
Ein Mieter kann vom Vermieter das Anbringen einer Sonnenschutzmarkise verlangen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 411 C 4836/13). Ein Sonnenschirm biete nicht ausreichend Schutz vor Sonne. Auch das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 64 S 322/20) bestätigt den Anspruch eines Mieters auf Anbringen einer Markise auf dem Balkon zum Sonnenschutz. Allerdings kann laut Gericht der Vermieter auf eine fachgerechte Montage sowie das Abschließen einer Haftpflichtversicherung bestehen. Wenn der Mieter eine Markise anbringen möchte, muss er sicherstellen, dass er die Zustimmung des Vermieters erhält, um bauliche Veränderungen vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Fassadenmontage, die in vielen Mietverhältnissen als bauliche Veränderung gilt, die der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen darf. In der Regel wird die Montage der Markise durch Schrauben oder Befestigungen an der Wand eine bauliche Maßnahme darstellen.Vermieter muss entfernte Markise wieder anbringen
Im zugrundeliegenden Fall war im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vereinbart worden, dass der Vermieter an der vom Vormieter angebrachten Markise keine Reparaturarbeiten übernimmt. Als die Außenfassade des Hauses erneuert wurde, musste die Markise entfernt werden. Der Vermieter weigerte sich dann aufgrund des Reparaturausschlusses im Mietvertrag die Markise erneut anbringen zu lassen. Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 29 C 4898/15). Der Vermieter müsse die Markise wieder anbringen lassen, da sie fester Bestandteil des Gebäudes und Vertragsbestandteil des zugrundeliegenden Mietvertrags sei. Der Mieter verlange schließlich keine Reparatur, sondern nur das Wiederanbringen des Sonnenschutzes. Gegenstände des Vormieters, die der Vermieter nicht mitvermieten will, müssten ausdrücklich im Mietvertrag benannt werden, ansonsten könne der Mieter davon ausgehen, dass diese mitvermietet seien.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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