Besichtigungsrecht Mietwohnung: Wann darf der Vermieter rein?
21.06.2016
, Aktualisierung vom
29.10.2020
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 179 mal gelesen

- Wann steht dem Vermieter ein Besichtigungsrecht zu?
- Wie lange im Voraus muss er seine Besichtigung ankündigen?
- Wer darf alles mit zur Besichtigung kommen?
- Besichtigungsrecht bei Gefahr um Mietsubstanz
- Besichtigungsrecht grundsätzlich nach einem Zeitraum von fünf Jahren
- Kein Besichtigungsrecht mit Hinweis auf bauliche Mängel
- Vermieter darf Mängelbeseitigung besichtigen
Vermietern steht ein Besichtigungsrecht ihrer Mietwohnung zu, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vermieter berechtigte Sorgen um seine Mietsubstanz hat oder wenn er die Wohnung weitervermieten möchte. Wie lange im Voraus er etwa seinen Besuch beim Mieter ankündigen muss, ob er Dritte mit in die Mietwohnung nehmen, lesen Sie hier.
Wann steht dem Vermieter ein Besichtigungsrecht zu?
Der Vermieter darf nicht willkürlich eine Mietwohnung besichtigen. Er benötigt dafür einen sachlichen Grund, wie etwa um sich Wohnungsmängel anzuschauen oder Mietinteressenten oder Kaufinteressenten die Wohnung nach einer Kündigung zu zeigen.Wie lange im Voraus muss er seine Besichtigung ankündigen?
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wie lange im Voraus der Vermieter seine Besichtigung ankündigen muss. In der Regel sollte eine Woche Vorlauf eine angemessene Zeit für den Mieter darstellen. In Notfällen, wie etwa bei dringenden Reparaturen, muss der Vermieter umgehend in die Wohnung gelassen werden.Wer darf alles mit zur Besichtigung kommen?
Ein Vermieter muss sein Besichtigungsrecht schonend ausüben, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 7 S 8432/17). Dazu gehöre, dass er nicht beliebige dritte Personen zu einem Besichtigungstermin mitbringen darf. Will der Vermieter Wohnungsmängel überprüfen, darf er nur fachkundige Personen, wie einen Sachverständigen oder Handwerker mit zur Wohnungsbesichtigung mitnehmen. Sachunkundige Personen muss der Mieter nicht reinlassen.Besichtigungsrecht bei Gefahr um Mietsubstanz
Dem Vermieter steht beim Austritt von Gestank aus einer Mietwohnung ein Besichtigungsrecht zu. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 461 C 19626/15) im Fall einer Mietwohnung aus der mehr als zwei Wochen lang unangenehmer Gestank, etwa nach Schimmel oder Verwesung, aus der Wohnung drang. Aus diesem Grund wollte die Vermieterin die Wohnung besichtigen. Der Mieter stritt den Gestank ab und lehnte eine Besichtigung durch die Vermieterin ab. Das Amtsgericht München verurteilte auf die Klage der Vermieterin hin, den Mieter eine Besichtigung mit einer Vorankündigung von fünf Tagen zu dulden. Das Gericht sprach der Vermieterin dieses Besichtigungsrecht zu, da diese ernsthafte Gründe hatte sich um ihre Mietwohnung zu sorgen. Schimmel oder Fäulnis seien geeignet die Substanz der Mietwohnung zu gefährden.Besichtigungsrecht grundsätzlich nach einem Zeitraum von fünf Jahren
Dem Vermieter steht auch ein Besichtigungsrecht zu, wenn seit der letzten Wohnungsbesichtigung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Ein Vermieter muss insbesondere bei Langzeit-Mietverhältnissen alle paar Jahre die Möglichkeit haben sich vom Zustand der Mietsache zu überzeugen, so ebenfalls das Amtsgericht München (Aktenzeichen 461 C 19626/15).Kein Besichtigungsrecht mit Hinweis auf bauliche Mängel
Ein Vermieter hat kein Recht eine Mietwohnung mit dem Hinweis auf bauliche Mängel oder seine Instandhaltungspflicht zu besichtigen. Es muss ein konkreter Mangel in der Wohnung vorliegen, entschied das Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen 6 C 1267/14).Vermieter darf Mängelbeseitigung besichtigen
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Aktenzeichen 49 C 173/20) hat ein Vermieter, nach dem ihm ein Mangel vom Mieter angezeigt wurde, sowohl das Recht sich den Mangel in der Mietwohnung anzuschauen, wie auch später die durchgeführten Handwerkerarbeiten zur Mangelbeseitigung zu kontrollieren. Im steht insoweit ein Besichtigungsrecht zu.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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