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Wie verhalten sich Mieter bei Schimmel in der Mietwohnung richtig?

Wie verhalten sich Mieter bei Schimmel in der Mietwohnung richtig? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Feuchtigkeit und Schimmelbildung in Mietwohnungen sind nicht nur in kälteren Jahreszeiten ein Problem, bei dem es zwischen Vermieter und Mieter sowohl hinsichtlich der Ursache als auch der Beseitigungskosten immer wieder zum Konflikt kommt. Wie sollen Mieter bei Schimmelbildung in der Wohnung vorgehen?

Zunächst: Grund für Schimmelbildung ermitteln!

Wenn es dem Mieter möglich ist, sollte er den Grund für die Schimmelbildung ausfindig machen. Zunächst sollte er sein Lüftungsverhalten überprüfen. Falsches oder zu weniges Lüften kann auch zu einer Schimmelbildung führen, was aber nicht zur Mietminderung berechtigt, da Lüften im Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Ein Mietmangel stellt Schimmelbildung nur dann dar, wenn sie auf die Bausubstanz und nicht nur auf falsches Lüften zurückzuführen ist, so das Landgericht Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 19 S 22/09). Drei- bis vier Mal täglich Lüften ist für einen Mieter zumutbar, so das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-17 S 89/11). Einen strengen Lüftungsplan muss der Mieter allerdings nicht einhalten. Nach Ansicht des Landgerichts Aurich (Aktenzeichen 2 T 51/05) ist vier Mal für 15 Minuten am Tag lüften für den Mieter nicht zumutbar. Aber: Besteht bei der Immobilie eine höhere Anfälligkeit für Schimmelbefall, muss der Mieter entsprechend heizen und lüften, stellt das Landgericht Hanau (Aktenzeichen 2 S 2/21) klar. Ein Grund für Schimmel kann auch zu eng an die Wand gestellte Möbel sein. Auch in diesem Fall steht dem Mieter ein Recht zur Mietminderung um 15 Prozent laut Landgericht Lübeck (Aktenzeichen 1 S 106/13).

Dann Vermieter über Schimmel informieren!

Tritt Schimmel in der Mietwohnung auf, obwohl der Mieter ausreichend lüftet, muss er seinen Vermieter sofort über den Schimmelbefall in Kenntnis setzen. Anderenfalls riskiert der Mieter sein Recht auf Mietminderung und Schadensersatz zu verlieren. Mieter haben gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie die Anzeige des Mietmangels Schimmel an den Vermieter unterlassen und aufgrund der Schimmelbildung in der Mietwohnung erkranken, so das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 22 W 33/05). Auch wenn Schimmel erneut in der Mietwohnung auftritt, muss der Mieter dies dem Vermieter umgehend anzeigen, so das Amtsgericht München (Aktenzeichen 431 C 20886/11). Eine solche erneute Anzeigepflicht trifft den Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die aber nicht dauerhaft erfolgreich war. Die unverzügliche Anzeige des Schimmelbefalls in der Wohnung ist auch deshalb wichtig, weil der Vermieter die Möglichkeit haben muss, den Mietmangel Schimmel schnellst möglich zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 182/06) hielt den überstürzten Auszug aus der Wohnung und die fristlose Kündigung eines Mieters wegen Schimmelbildung in seiner Wohnung für unwirksam, da er dem Vermieter nicht die Möglichkeit eingeräumt hatte, den Schimmel zu beseitigen.

Was tun, wenn der Vermieter nichts gegen den Schimmel unternimmt?

Wird der Vermieter allerdings trotz Mangelanzeige nicht tätig, oder das Schimmelproblem wird nicht dauerhaft gelöst, dann können Mieter die Miete mindern. Die Höhe der Mietminderung hängt in der Regel davon ab, wie viel Wohnfläche betroffen ist. Schimmelbildung im Bad rechtfertigt eine Mietminderung von 33 Prozent, entschied das Amtsgericht Schöneberg (109 C 256/07). Kommen Trocknungsgeräte zum Einsatz, kann der Mieter die Miete laut Gericht um 100 Prozent mindern. Die Gefahr von Schimmelpilzbildung aufgrund von Wärmebrücken rechtfertigt keine Mietminderung, wenn der beim Bau des Gebäudes übliche Bauzustand eingehalten wurde, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).

Infoblatt „Lüften“ falsch – Vermieter haftet für Schimmelbefall

Gut zu wissen: Hat der Vermieter den Mieter mit einem Infoblatt „Lüften“ über das richtige Lüftungsverhalten aufgeklärt und stellt sich heraus, dass die dort aufgeführten Infos falsch oder nicht ausreichend sind, haftet der Vermieter für Schimmelschäden, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 358/20).

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