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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – akuter Handlungsbedarf wegen Corona?

In der derzeitigen Corona-Pandemie stellen sich vermehrt Anfragen zum Thema „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“. Dieser Beitrag beantwortet eine Reihe von Punkten dazu.

Gerade wegen der derzeitigen Corona-Pandemie erreichen mich und auch meine geschätzten Kollegen vermehrt Anfragen zum Thema „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“. Brauche ich so etwas? Worüber genau kann ich verfügen? Was muss ich beachten und wer darf meinen Willen letztlich wie durchsetzen? Mit diesem Beitrag kann und will ich nicht alle aufkommenden Fragen beantworten. Ich will auch nicht damit „werben“, dass unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, denn das ist tatsächlich weder vorgeschrieben noch in jedem Fall erforderlich. So sind beispielsweise über die Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz entsprechende Textbausteine frei abrufbar. Es ist auch nicht meine Absicht, Panik zu verbreiten, denn selbstverständlich kann es gerade bei einer Covid-19 Erkrankung möglich sein, dass der betroffene Patient bei einer Krankenhausaufnahme seine Behandlungswünsche und den Ablauf noch äußern und mitbestimmen kann, so dass der Rückgriff auf eine Patientenverfügung gar nicht erforderlich wird.  Jedenfalls aber ist in der jetzigen Situation dringend zu überlegen und zu hinterfragen, ob es nicht ratsam wäre, für den Fall einer Erkrankung an Covid-19 explizite Ausnahmen in der – ggf. schon bestehenden - Patientenverfügung zu treffen, die Patientenverfügung mindestens aber zu prüfen und zu konkretisieren: Wir alle wissen nämlich noch zu wenig über diese Erkrankung und die möglichen Folgen und Spätschäden. Es scheint momentan aber jedenfalls so zu sein, dass zumindest keine dauerhafte intensivmedizinische Behandlung (in der Regel durch Beatmung) erforderlich ist. Im schlimmsten und hoffentlich nicht eintretenden Fall steht aber eine solche Behandlung bereits aus Kapazitätsgründen nicht mehr allen erkrankten Patienten zur Verfügung. Die Ärzte müssen dann im Vorfeld eine Entscheidung („Triage“) darüber treffen, welche Patienten nicht (weiter) behandelt werden können. In diesem Zusammenhang wurde jüngst von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (Divi) ein Kriterienkatalog veröffentlicht, an dem sich Ärztinnen und Ärzte orientieren können, wenn während der Covid-19-Pandemie die Ressourcen in Notaufnahmen und Intensivstationen nicht mehr ausreichen und sie unter Schwerkranken eine Auswahl treffen müssen. Dort heißt es unter anderem, dass Patienten, die eine Intensivtherapie ablehnen, nicht intensivmedizinisch behandelt werden. Ob eine Intensivtherapie abgelehnt wird, soll dabei auf der Grundlage des aktuell geäußerten oder (wenn eine Äußerung nicht mehr möglich ist) des erklärten (z.B. in einer Patientenverfügung!) oder des früher mündlich geäußerten und mutmaßlichen Willens erfolgen. Bereits hierdurch wird deutlich, dass einer Patientenverfügung sehr viel Gewicht zukommt und zu beachten ist, dass bspw. die Ablehnung intensivmedizinischer Behandlungen gerade auch in der jetzigen Zeit an konkrete Bedingungen geknüpft werden muss. Was genau ist nun aber unter eine Patientenverfügung zu verstehen beziehungsweise was passiert, wenn Sie eine solche nicht erstellen?   Mit der im Gesetz unter § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB genannten „qualifizierten Patientenverfügung“ können Sie einen „konkreten Behandlungswunsch“ äußern und damit eine eigene Entscheidung treffen. Liegt eine solche konkrete und im Übrigen wirksame Verfügung vor, muss diese eigene Entscheidung des später nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten ohne „Wenn und Aber“ umgesetzt werden. Der Vorsorgebevollmächtigte oder Betreuer, also meist ein naher Angehöriger, muss dann „lediglich“ noch prüfen, ob eine Lebens- und Behandlungssituation vorliegt, für die die qualifizierte Patientenverfügung zuvor erstellt worden ist. Diese auf den ersten Blick für den Bevollmächtigten hart anmutende Prüfung ist damit aber gleichzeitig eine Erleichterung, denn dieser muss keine eigene Entscheidung mehr darüber treffen, welche ärztlichen Maßnahmen getroffen oder unterlassen werden sollen. Vor genau dieser schwerwiegenden Entscheidung steht der Bevollmächtigte aber in den Fällen, in denen entweder gar keine oder aber eine zwar gut gemeinte aber zu unkonkret gefasste oder aus sonstigen Gründen unwirksame schriftliche Patientenverfügung vorliegt: Gemäß § 1901a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2 BGB muss der Bevollmächtigte dann  nämlich die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten selber feststellen und auf dieser Grundlage selbst entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist dabei aufgrund „konkreter Anhaltspunkte“ zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind also höchstens noch frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Die damit einhergehenden Probleme liegen auf der Hand und die bei dem Bevollmächtigen (also in der Regel einem nahen Angehörigen) entstehenden Zweifel und Gewissenskonflikte werden diesen vermutlich lange begleiten.   Nehmen Sie sich also die Zeit, kaufen Sie weniger Toilettenpapier und sprechen Sie dafür lieber miteinander (mutmaßlicher Wille) oder erstellen Sie bestenfalls eine qualifizierte Patientenverfügung. Dies nicht nur, um eine eigene Entscheidung zu treffen sondern auch und ganz besonders, um Ihren Angehörigen eine sonst schwerwiegende Entscheidung abzunehmen.

Dollinger Partnerschaft Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rotbuchenstraße 1
81547 München

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