Freie Mitarbeit oder abgabenpflichtig beschäftigt?
09.10.2017
, Aktualisierung vom
08.12.2020
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 187 mal gelesen

- Telefonsexdienstleisterin ist nicht selbstständig
- Transportfahrer ist nicht selbstständig
- Nageldesigner ist nicht selbstständig
- Wann ist ein Steuerberater selbstständig?
- Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig
- Fahrschullehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist sozialversicherungspflichtig
- Bauleiter ist keine selbständige Tätigkeit
- Hockeytrainer ist sozialversicherungspflichtig
- Prüfingenieure sind nicht freiberuflich tätig
- Content Manager ist nicht sozialversicherungspflichtig
- Busfahrer ohne eigenen Bus ist sozialversicherungspflichtig
- Tierärztin mit Tätigkeit in der Pharmaindustrie ist nicht abhängig beschäftigt
Für Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit sogenannten "freien" Mitarbeitern lukrativ, denn sie sparen Sozialversicherungsabgaben und Lohnkosten. Die Grenze zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht ist aber nicht immer eindeutig zu bestimmen.
Wer in einem Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt ist, ist verpflichtet Beiträge in die Sozialversicherung einzuzahlen. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt wird etwa an der Weisungsgebundenheit der Beschäftigung und der Eingliederung des Beschäftigten in die betriebliche Organisation des Unternehmens beurteilt.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Telefonsexdienstleisterin ist nicht selbstständig
Telefonsexdienstleisterinnen können Arbeitnehmerinnen sein, wenn sie durch eine Audio- und Videoüberwachung und Steuerung der Betriebsabläufe keinen Spielraum für eine selbstständige Tätigkeit haben, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 9 Ta 217/19, 9 Ta 98/20).Transportfahrer ist nicht selbstständig
Ein Transportfahrer ohne eignes Fahrzeug ist grundsätzlich nicht selbstständig tätig, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 8 BA 78/18). Wer Transportfahrten für ein Transportunternehmen mit unternehmenseigenen Fahrzeugen durchführt, ist in den Betriebsablauf eingebunden und trägt kein unternehmerisches Risiko.Nageldesigner ist nicht selbstständig
Ein Nageldesigner, der nicht in einem eigenen Nagelstudio arbeitet, sondern sich nur einen Platz in einem Studio anmietet, ist aufgrund der Einbindung in die Betriebsabläufe nicht selbstständig tätig, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 7 R 1197/17).Wann ist ein Steuerberater selbstständig?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 24 BA 6242/18) und entschied, dass eine Selbstständigkeit bei einem Steuerberater vorliegt, wenn er weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate übernimmt, nicht in die Abläufe der Steuerkanzlei eingebunden ist und nur eine Umsatzbeteiligung erhält.Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig
Das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 8 BA 36/19) hat entschieden, dass ein Programmierer in Heimarbeit aufgrund seiner höheren Qualifikation als abhängig beschäftigt zu betrachten und damit sozialversicherungspflichtig ist.Fahrschullehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist sozialversicherungspflichtig
Das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 1 BA 15/18) hat entschieden, dass ein Fahrlehrer, der keine Fahrschulerlaubnis besitzt, abhängig beschäftigt ist. Dies gilt auch, wenn er sein eigenes Fahrzeug zum Fahrschulbetrieb einsetzt und dessen Betriebskosten selbst zahlt.Bauleiter ist keine selbständige Tätigkeit
Der Bauleiter eines Architekturbüros unterliegt der Sozialversicherungspflicht, da er einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, entschied das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 34 BA 4/19). Die Entscheidung begründet das Gericht mit der Einbindung des betroffenen Bauleiters in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros.Hockeytrainer ist sozialversicherungspflichtig
Ein Hockeytrainer, der eine Mannschaft über eine längere Zeit betreut, ist nicht freiberuflich tätig, sondern unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden (Aktenzeichen S 8 R 312/16). Es stellte fest, dass der Trainer in die Arbeitsprozesse und Organisationsabläufe des Vereins aufgrund der langen Zusammenarbeit stark eingegliedert ist und weisungsgebunden agiert. Die Gesamtverantwortung für die Trainerentscheidungen sowie das unternehmerische Risiko liegt beim Verein.Prüfingenieure sind nicht freiberuflich tätig
Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 35/16). Voraussetzung sei allerdings, dass sie eigenverantwortlich und leitend tätig seien.Content Manager ist nicht sozialversicherungspflichtig
Ein Content Manager, der für die Entwicklung und Betreuung einer Social-Media-Präsenz eines Unternehmens als freier Mitarbeiter tätig ist, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht Essen (Aktenzeichen L 8 R 934/16) und stellte damit klar, dass auch im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses eine freie Mitarbeit vorliegt, wenn die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung dafür genügend Anhaltspunkte geben. Der betroffene Content-Manager sei an keine Weisungen des auftraggebenden Unternehmens gebunden gewesen und auch nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert worden.Busfahrer ohne eigenen Bus ist sozialversicherungspflichtig
Ein Busunternehmen muss für einen Busfahrer, der ohne eigenen Bus beschäftigt war, Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Der Busfahrer war als abhängig Beschäftigter Arbeitnehmer und damit sozialversicherungspflichtig. Wer in einem Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt ist, ist sozialversicherungspflichtig. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt wird etwa an der Weisungsgebundenheit der Beschäftigung und der Eingliederung des Beschäftigten in die betriebliche Organisation des Unternehmens beurteilt. Nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 1 KR 157/16) ist ein Busfahrer ohne eigenen Bus immer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung habe daher zu Recht Beitragsnachzahlungen von rund 53.000 Euro vom Busunternehmen gefordert. Zwar könne ein Busfahrer grundsätzlich seine Tätigkeit auch selbständig ausüben, dann müsse er aber sein eigenes Fahrzeug einsetzen. Im zu entscheidenden Fall hat das Busunternehmen auch den Kraftstoff und alle Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung übernommen. Damit unterscheide sich die Tätigkeit des Busfahrers nicht von der eines angestellten Busfahrers, so die hessischen Sozialrichter.Tierärztin mit Tätigkeit in der Pharmaindustrie ist nicht abhängig beschäftigt
Eine Tierärztin, die als Teamleiterin für die Qualitätssicherung bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln in einem Pharmaunternehmen arbeitet, ist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Sie ist wie alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausüben, Pflichtmitglied eines Versorgungswerkes, entschied auch das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 1 KR 120/17).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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