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Unfälle im Freizeitpark – Wer haftet?

Unfälle im Freizeitpark – Wer haftet? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Freizeitparks sind für Groß und Klein ein beliebter Freizeitspaß. Doch wer haftet, wenn es auf der Hüpfburg, Wasserbahn oder dem Karussell zu einem Unfall kommt?

Unfall auf dem Karussell – Betreiber haftet nicht!

Verwechselt ein Freizeitparkbesucher beim Verlassen eines Karussells den Ausgang mit dem Eingang und stürzt daraufhin, muss der Betreiber des Freizeitsparks nicht auf Schadensersatz haften, entschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 O 126/19). Es liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, da Ausgang und Eingang mit Schildern ausreichend gekennzeichnet waren und der Betreiber nicht davon ausgehen muss, dass ein Erwachsener dies verwechselt.

Unfall auf der Wasserbahn – Betreiber haftet nicht!

Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 2 O 209/18) hat eine Haftung des Betreibers eines Freizeitparks bei einem Unfall auf der Wasserbahn ausgeschlossen. Geklagt hatte eine Frau, die im Rahmen eines Firmenevents mit ihren Kollegen eine Wasserbahn bestieg. Die Wasserbahn bestand aus einzelnen Booten, die mit Gummiringen umgeben und Haltegriffen versehen waren. Eine Möglichkeit sich im Boot anzuschnallen gab es nicht. Die Wasserbahn beinhaltete zwei steile Abhänge. Während der Fahrt sei das Boot, laut Aussagen der Frau, derart außer Kontrolle geraten, dass sie sich nicht mehr festhalten konnte. Bei diesem Zwischenfall habe die Frau sich Prellungen und eine Rippenserienfraktur zugezogen. Sie habe zwei Monate nicht arbeiten können und verlangte daraufhin Schmerzensgeld vom Betreiber des Freizeitparks. Zu Unrecht, entschied das Landgericht Köln. Der Betreiber habe keine Sicherungspflichten bei der Wasserbahn im Freizeitpark verletzt. Er sei nur für Schäden verantwortlich, die nach den jeweiligen Umständen zur Gefahrenbeseitigung notwendig sind. Das Sicherheitskonzept der Wasserbahn war TÜV-geprüft. Anschnallgurte habe man wegen der Gefahr des Ertrinkens nicht in den Booten montieren dürfen. Die rasante Fahrweise der Wasserbahn stelle gerade den besonderen Reiz dar. Auf die körperlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Wasserbahn werde auf Schildern hingewiesen.

Sturz im Fahrgeschäft – Mithaftung des Betreibers!

Die Betreiberin eines Tier- und Freizeitparks wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 1 U 110/13) verurteilt 5.000 Euro Schmerzensgeld an ein geistig behindertes Kind zu zahlen, dass in einem Fahrgeschäft aus dem Sicherungsbügel rutschte und sich dabei schwer am Knie verletzte. Allerdings sprach das Gericht den Eltern auch ein erhebliches Mitverschulden zu. Das Herausrutschen des Kindes wäre nicht passiert, wenn der Sicherheitsbügel fest an der Leiste und am Oberschenkel fixiert worden wäre. Die Betreiberin des Fahrgeschäfts habe dies nicht ausreichend durch ihr Personal prüfen lassen.

Sturz von Balancierscheibe – Keine Haftung des Betreibers!

Besucher eines Freizeitparks sind für Unfälle selbst verantwortlich, wenn sie ein Spielgerät nutzen, das eine gewisse Risikobereitschaft voraussetzt. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 21 U 7/08) im Fall einer Frau, die in einem Freizeitpark von einer Balancierscheibe stürzte und sich dabei verletzte. Der Betreiber des Freizeitparks haftet laut Gericht nicht für den Unfall der Frau, da die Balancierscheiben ordnungsgemäß aufgebaut waren. Das Nutzen der Balancierscheiben stellte erkennbar ein gewisses Maß an Gleichgewichtssinn voraus. Für den Unfall sei die Besucherin alleine verantwortlich.

Sturz von Hüpfburg – Haftung des Betreibers!

Der Betreiber eines Freizeitparks muss bei einer Hüpfburg die ausreichende Luftfüllung regelmäßig überwachen. Darauf wies das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 U 1054/12) hin. Kommt es zu einem Sturz auf einer Hüpfburg, muss das Unfallopfer beweisen, dass zu wenig Luft in der Hüpfburg war.

Auch alte Fahrgeschäfte müssen aktuelle Sicherheitsstandards erfüllen!

Das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 LC 178/14) stellt klar, dass auch alte Fahrgeschäfte den aktuellen DIN-Normen entsprechen müssen. Auch wenn eine Achterbahn festinstalliert ist, besteht für sie kein Bestandsschutz, wenn sie die Sicherheitsnormen nicht erfüllt.

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