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Wer haftet bei Unfällen in der Sauna?

Wer haftet bei Unfällen in der Sauna? Paar sucht Entspannung in der Sauna © freepik
Ob Kreislaufzusammenbrüche oder Stürze – ein Besuch in der Sauna trägt nicht immer zu einem besseren körperlichen Wohlbefinden und zur Entspannung bei. Doch wer haftet für Unfälle in der Sauna und im Wellnessbereich?

Kreislaufzusammenbruch – Saunabetreiber haftet nicht!

Eine 75 jährige Frau erlitt in einer 90 Grad Celsius heißen Sauna einen Kreislaufzusammenbruch. Sie wurde erst nach 90 Minuten gefunden und hatte sich starke Verbrennungen am Körper zu gezogen. Letztlich starb die Frau an den Folgen der Verbrennungen. Ihre Erben verlangten vom Saunabetreiber Schadensersatz, da dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Das sah das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-12 U 52/12) anders: Die Sauna war ordnungsgemäß mit einem Notschalter ausgestattet. Die Kontrollzeiten waren ebenso nicht zu beanstanden. Der Saunabetreiber sei aber nicht verpflichtet, das körperliche Wohlbefinden seiner Gäste in engen Abständen zu kontrollieren.

Sturz auf rutschigem Boden– Saunabetreiber haftet nicht!

In einer Sauna ist der Fußboden oft nass und rutschig. Gäste müssen sich diesem unvermeidlichen Umstand mit ihrer Gehweise anpassen und besonders vorsichtig sein. Feuchte Böden stellen keine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflichten dar, entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-30 O 214/18). Nur wenn es Gefahren gibt die über einen normalen Saunabetrieb hinausgehen, hat der Saunabetreiber die Pflicht seine Gäste besonders zu schützen. Kommt es zu ansonsten zu einem Sturz, haftet der Saunabetreiber nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 9 U 103/97).

Eigenmächtiger Saunaaufguss – Mitverschulden bei Brandverletzung

Das Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 6 U 191/06) hat einem Saunagast ein 50prozentiges Mitverschulden an seiner Brandverletzung zu gesprochen, weil dieser eigenmächtig, ohne Beachtung der Warnhinweise, ein Saunaaufgusskonzentrat auf den Heizofen der Sauna schüttete.

Betätigung des Saunaschalter ohne Kenntnisse – grob fahrlässig! Betätigt ein Sauna-Gast den Saunaschalter ohne Kenntnisse der Funktionsweise und gerät daraufhin die Weihnachtsdekoration in der Sauna in Brand, ist dies ein grob fahrlässiges Handeln, dass die Versicherung berechtigt ihre Leistung zur kürzen, entschied das Landgericht München II (Aktenzeichen 10 O 4590/13).

Saunabetreiber haftet nicht für Diebstahl aus Spind

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 8 U 234/04) stellt klar, dass ein Saunabetreiber nicht für einen Diebstahl aus einem abschließbaren Spind haftet. Er hat seine erforderliche Schutzpflicht erfüllt, in dem er einen abschließbaren Spind zur Verfügung stellt.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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