Behindertentoiletten in Gastwirtschaften sind nicht in jedem Fall Pflicht
25.02.2016
, Aktualisierung vom
01.02.2021
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 54806 mal gelesen

- Zeitpunkt der Baugenehmigung entscheidend
- Restaurant muss Behindertentoilette und Treppenlift einbauen
In Deutschland werden Gastwirte durch das Gaststättengesetz in Verbindung mit entsprechenden landesrechtlichen Regelungen verpflichtet, eine Toilette für behinderte Menschen in ihren Räumlichkeiten einzubauen. Das gilt aber nicht ausnahmslos!
Zeitpunkt der Baugenehmigung entscheidend
Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 4 K 169.15 ) entschied im Fall eines Gastwirts, der seine Wirtschaft aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1975 betrieb und nun umbauen wollte, dass er keine barrierefreie Toilette in seiner Gastwirtschaft einbauen muss. Die Berliner Gaststättenverordnung schreibt zwar vor, dass ab einer Schank- und Speiseraumfläche von 50 qm mindestens eine Behindertentoilette vorgehalten werden muss, dies gelte aber nur für Räumlichkeiten, für die eine Baugenehmigung nach dem 1. November 2002 erteilt worden ist.Restaurant muss Behindertentoilette und Treppenlift einbauen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 7 K 1720/99) hat einen Restaurantbesitzer dazu verurteilt eine Behindertentoilette und zu deren Erreichbarkeit einen Treppenlift in seinem Gaststättengebäude einzubauen – so wie es in der Baugenehmigung der Stadt dem Bauherren auferlegt wurde. Die Behindertentoilette müsse barrierefrei für die Gäste des Restaurants erreichbar sein.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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