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Fehlende Toilette im Zug- Schmerzensgeld?

Einer Bahnkundin stand während einer Fahrt mit der Regionalbahn keine funktionsfähige Toilette zur Verfügung, so dass es zu einer unkontrollierten Entleerung ihrer Harnblase kam. Die Frau verlangte daraufhin von der Deutschen Bahn Schmerzensgeld.

Kein Schmerzensgeld wegen eigenverantwortlicher Mitverursachung

Die Frau reiste von von Düsseldorf nach Trier mit verschiedenen Zügen. In einer Regionalbahn war die Toilette defekt. Die Frau musste über zwei Stunden ihren Harndrang unterdrücken. Als sie den Zug in Trier verlassen hatte, schaffte sie es nicht mehr rechtzeitig zur Toilette und entleerte sich auf dem Bahnsteig. Die Frau verlangte daraufhin 400 Euro Schmerzensgeld von der Deutschen Bahn. Zu Unrecht, entschied das Landgericht Trier (Aktenzeichen 1 S 131/15). Der Frau sei es zu zumuten gewesen, den Zug zu verlassen und die Reise nach einem Toilettengang mit einer späteren Bahn fortzusetzen. Damit hätte die Frau den Schaden abwenden können. Ein Schmerzensgeldanspruch hätte ihr zugestanden, wenn man sie vor Reiseantritt nicht auf die fehlende Toilette aufmerksam gemacht worden wäre und wenn sie den Schaden nicht selbst durch eigenverantwortliches Handeln mitverursacht hätte.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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