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Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Blasenschwäche - Fahrverbot?

Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Blasenschwäche - Fahrverbot? © mko - topopt
Auch Autofahrer mit einer schwachen Blase müssen sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten. Wer dringend zur Toilette muss und deshalb aufs Gas tritt, dem droht bei einer entsprechenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot, stellte jüngst das Oberlandesgericht Brandenburg klar. Ob davon im Ausnahmefall abgesehen werden kann, entscheidet der Bußgeldrichter.

Notdurft schützt nicht vorm Fahrverbot

Ein Autofahrer, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, weil er ganz dringend zur Toilette muss, kassiert trotzdem ein Bußgeld und ein Fahrverbot, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)). Eine Notdurft sei an sich kein rechtfertigender Notstand. Es müsse im Einzelfall etwa geprüft werden, wie lang der Autofahrer schon unterwegs war ob es vor Antritt der Fahrt oder zu einem früheren Zeitpunkt für den Fahrer möglich war, eine Toilette aufzusuchen. Die sei etwa an Tankstellen oder Fast-Food-Ketten durchaus möglich.

Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Harndrang – Ausnahmsweise kein Fahrverbot

Ein Autofahrer überschritt aufgrund eines plötzlichen Harndrangs die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h. Dafür wurde er mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft. Im Bußgeldverfahren erklärte der Autofahrer aufgrund einer Prostata-OP unter Inkontinenz zu leiden. Er sei schneller gefahren, damit er rasch eine Möglichkeit zum rechts ranfahren hätte finden können. Aufgrund des dichten Verkehrs sei ihm das erstmal nicht möglich gewesen. Das Amtsgericht Paderborn (Aktenzeichen 77 OWi 121/17) beließ es bei dem verhängten Bußgeld und Fahrverbot, da der Autofahrer keine Gründe vorgetragen hätte, die dazu führen würden von dem Fahrverbot abzusehen. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 RBs 326/17) wies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück an das Amtsgericht Paderborn. Ein starker Drang zur Verrichtung einer Notdurft, der gesundheitlich bedingt sei, könne zwar ein Grund sein, von einem Fahrverbot abzusehen. Dafür müssten aber vorliegend noch weitere Fragen geklärt werden. Zu Lasten des Autofahrers sei vor dem Amtsgericht Paderborn nicht erörtert worden, unter welchen Faktoren der Autofahrer sich zu der Autofahrt entschlossen hat und wie er auf den plötzlichen Harndrang während der Autofahrt hätte reagieren können. In einer älteren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen 2 Ss 263/98) das Auftreten von starkem Harndrang mit einer Zwangslage gleichgestellt. Autofahrer, die deshalb einen Verkehrsverstoß begingen, seien nicht mit einem Bußgeld zu belangen.

Plötzlicher Harndrang darf aber grundsätzlich nicht zur Verkehrsverstößen führen

Grundsätzlich müsse ein Autofahrer mit diesen körperlichen Einschränkungen allerdings Vorkehrungen für den Fall eines plötzlichen Harndrangs treffen oder womöglich schon bei dem anfänglichen Gefühl einer Notdurft reagieren. Der starke Drang zur Verrichtung einer Notdurft dürfe Autofahrer grundsätzlich nicht zu verkehrswidrigen Verhalten motivieren, so das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 RBs 326/17).

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