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Autofahrer aufgepasst: Erhöhte Unfallgefahr durch Wildwechsel!

Autofahrer aufgepasst: Erhöhte Unfallgefahr durch Wildwechsel! Rotwild, Hirsch auf einem Feld bei der Jagd © freepik
In der morgendlichen und abendlichen Dämmerung besteht gerade in den kürzer werdenden Tagen eine erhöhte Gefahr durch Wildwechsel. Die Tiere springen aus dem Nichts auf die Fahrbahn und ein Zusammenstoß ist unvermeidlich – jetzt gilt es für den Autofahrer richtig zu handeln!

Erster Schritt: Verletzte versorgen!

Bei einem Autounfall aufgrund einer Kollision mit Wild steht natürlich die Versorgung der Verletzten im Auto an erster Stelle. Erste Hilfe und das Herbeirufen eines Rettungswagens sollten bei Bedarf unverzüglich veranlasst werden.

Zweiter Schritt: Unfallstelle absichern!

Danach muss die Unfallstelle abgesichert werden, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden. Also Warnblinker einschalten, Warndreieck sichtbar aufstellen und wenn möglich das tote Tier von der Straße räumen. Lebt das Tier noch ist Vorsicht geboten, auf keinen Fall sollte der Autofahrer das Tier anfassen. In diesem Fall gilt, wenn möglich, die Forstdienststelle zu verständigen. Unter keinen Umständen darf totes Wild vom Autofahrer mitgenommen werden – dies wäre eine strafrechtlich relevante Wilderei.

Dritter Schritt: Polizei verständigen

So dann sollte umgehend die Polizei verständigt werden. Diese nimmt ein Protokoll vom Wildunfall auf und sichert Beweise, wie etwa Haar- und Blutspuren des Tieres. Das Unfallprotokoll wird später für die Regulierung des Schadens wichtig.

Vierter Schritt: Versicherung informieren

Als nächsten Schritt muss die Versicherung des Autofahrers vom Wildunfall informiert werden. Eine Regulierung des Wildschadens ist nicht selbstverständlich. Hat der Autofahrer etwa nur eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen, werden nur die Schäden am eigenen Fahrzeug übernommen, wenn es sich tatsächlich um Haarwild handelte, das den Unfall verursacht hat. Ein Eichhörnchen oder ein Habicht fallen zum Beispiel nicht unter den Begriff Wildtier. Die Vollkaskoversicherung reguliert auch Schäden aufgrund eines Wildunfalls, wenn dieser nicht eindeutig nachgewiesen werden kann - so entschieden vom Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 134/07). Kommt es zu einer Kollision mit einem toten Wildschwein, muss die Versicherung zahlen. Das stellt das Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 5 S 244/06) klar: Das Fahrzeug muss in Bewegung sein, nicht das Tier. Streiten sich Versicherung und Autofahrer, ob tatsächlich ein Wildunfall vorlag und weigert sich die Versicherung ein sichergestelltes Wildhaar herauszugeben, ist dies als Beweisvereitelung zu bewerten. Die Beweislast kehrt sich dadurch um, mit der Folge, dass nun die Versicherung beweisen muss, dass der Wildunfall nicht stattgefunden hat. Dies entschied das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 10 U 3566/14). Kann der Autofahrer nicht glaubhaft nachweisen, dass sein Unfall aufgrund eines Wildwechsels stattgefunden hat, muss die Versicherung nicht zahlen, so das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 10 O 227/22).

Tipp: Keine Ausweichmanöver

Droht eine Kollision mit einem kleinen Wildtier sollten Autofahrer im Hinblick auf ihren Versicherungsschutz besser nicht ausweichen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IV ZR 321/95) hat es als fahrlässig bezeichnet, wenn ein Autofahrer etwa einem Hasen ausweichen will und dabei einen Schaden verursacht. Auch ein Fuchs am Straßenrand rechtfertigt kein starkes Abbremsen, entschied das Amtsgericht Pfaffenhofen (Aktenzeichen 1 C 130/22).

Aufgepasst: Autofahrer muss die Kosten für die Beseitigung des Wilds nicht tragen!

In mehreren Verfahren hatte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Autofahrer herangezogen, die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung der aufgrund des Wildunfalls verendeten Rehe oder Wildschweine zu tragen. Zu Unrecht, entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Bei dem im Straßenraum liegenden Wild handele es sich nicht um eine Verunreinigung der Straße für die der Autofahrer verantwortlich gemacht werden könne. Die Kosten sind somit nicht vom Wildunfallverursacher zu tragen, sondern vom Land oder der Kommune, so die Niedersächsischen Richter.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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