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Einbruch- Wann zahlt die Versicherung?

Einbruch- Wann zahlt die Versicherung? © fpr - topopt
Gerade während der Urlaubszeiten im Sommer nimmt die Zahl der Wohnungseinbrüche zu. Meist versuchen die Einbrecher tagsüber durch Fenster oder Balkontüren in die Wohnung einzudringen. Ist es zu einem Einbruch gekommen, gibt es für die Opfer einiges zu beachten.

Versicherung verlangt Stehlgutliste

Ist es zum Wohnungseinbruch gekommen, sollten die Einbruchsopfer möglichst unverzüglich die Tat bei der Polizei anzeigen. Ebenso unverzüglich empfiehlt es sich eine sogenannte Stehlgutliste anzufertigen, in der alle gestohlenen Güter aufgeführt werden. Eine solche Stehlgutliste muss der Versicherung nach dem Einbruch unverzüglich vorgelegt werden, so das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 8 U 1635/09). Ohne sie muss die Versicherung nicht für den Einbruchsschaden aufkommen.

Alte Türschlösser und Katzenklappen – unversichertes Risiko!

Erleichtern alte Türschlösser dem Einbrecher das Eindringen ins Haus, kommt die Versicherung für den Einbruchsschaden nicht auf. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 15 S 297/08) hervor. Das gleiche gilt, wenn der Einbrecher durch die Katzenklappe ins Haus gelangt, entschied das Amtsgericht Dortmund (Aktenzeichen 433 C 10580/07).

Kein Versicherungsschutz bei gekipptem Fenster!

Wer sein Haus für eine längere Zeit verlässt und vergisst ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss zu schließen, riskiert seinen Versicherungsschutz bei einem Einbruch, entschied das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 205/06).

Kein Versicherungsschutz bei unverschlossener Haustüre!

Beim Verlassen des Hauses oder der Wohnung muss die Wohnungstüre abgeschlossen sein. Nur zu ziehen reicht nicht aus, wenn es zu einem Einbruch kommt, entschied das Landgericht Koblenz (Az.16 O 150/04).

Kein Versicherungsschutz bei ermöglichtem Schlüsselklau!

Wer nicht gut auf seinen Wohnungsschlüssel aufpasst, geht bei einem Einbruch leer aus. Dies musste ein Mann erfahren, dem sein Wohnungsschlüssel mit Schreiben, auf denen seine Adresse stand, aus seinem Auto geklaut wurde und später bei ihm mit dem Schlüssel eingebrochen wurde. Dass das Auto verschlossen war, konnte der Mann nicht nachweisen. Für den Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IV ZR 118/22) verlor der Mann damit seinen Versicherungsschutz. Eine entsprechende erweiterte Schlüsselklausel im Versicherungsvertrag ist wirksam.

Versicherungsschutz muss bei Einbruch bestanden haben!

Damit die Versicherung einen Einbruch regulieren muss, ist es wichtig, dass zum Zeitpunkt des Einbruchs ein gültiger Versicherungsvertrag vorlag. Besteht die Möglichkeit, dass der Einbruch vor Vertragsbeginn begangen wurde, ist die Versicherung nicht zur Regulierung verpflichtet, so das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 4 U 1759/18).

Redaktion fachanwaltsuche.de

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