Winterzeit – Einbruchzeit: Was muss man nach einem Einbruch beachten?
09.12.2015
, Aktualisierung vom
17.11.2021
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 183 mal gelesen

- Versicherung verlangt Stehlgutliste
- Alte Türschlösser und Katzenklappen – unversichertes Risiko!
- Kein Versicherungsschutz bei gekipptem Fenster!
Gerade im Winter von November bis März nimmt die Zahl der Wohnungseinbrüche zu. Meist versuchen die Einbrecher tagsüber durch Fenster oder Balkontüren in die Wohnung einzudringen. Ist es zu einem Einbruch gekommen, gibt es für die Opfer einiges zu beachten.
Versicherung verlangt Stehlgutliste
Ist es zum Wohnungseinbruch gekommen, sollten die Einbruchsopfer möglichst unverzüglich die Tat bei der Polizei anzeigen. Ebenso unverzüglich empfiehlt es sich eine sogenannte Stehlgutliste anzufertigen, in der alle gestohlenen Güter aufgeführt werden. Eine solche Stehlgutliste muss der Versicherung nach dem Einbruch unverzüglich vorgelegt werden, so das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 8 U 1635/09). Ohne sie muss die Versicherung nicht für den Einbruchsschaden aufkommen.Alte Türschlösser und Katzenklappen – unversichertes Risiko!
Erleichtern alte Türschlösser dem Einbrecher das Eindringen ins Haus, kommt die Versicherung für den Einbruchsschaden nicht auf. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 15 S 297/08) hervor. Das gleiche gilt, wenn der Einbrecher durch die Katzenklappe ins Haus gelangt, entschied das Amtsgericht Dortmund (Aktenzeichen 433 C 10580/07).Kein Versicherungsschutz bei gekipptem Fenster!
Wer sein Haus für eine längere Zeit verlässt und vergisst ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss zu schließen, riskiert seinen Versicherungsschutz bei einem Einbruch, entschied das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 205/06).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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