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Hausschwammbefall – Wann zahlt die Versicherung?

Hausschwammbefall – Wann zahlt die Versicherung? © mko - topopt
Hausschwamm ist ein Pilz, der Holz zerstört und im schlimmsten Fall Häuser zum Einstürzen bringen kann. Tritt er an einem Gebäude auf, entsteht schnell ein großer finanzieller Schaden für die Hauseigentümer. Ist Hausschwammbefall ein Fall für die Gebäudeversicherung?

Gebäudeversicherung muss Versicherungsschutz bei Schwammbefall gewähren

Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 16 U 3/15) muss eine Gebäudeversicherung im Fall von Hausschwamm umfangreichen Versicherungsschutz gewährleisten- und zwar nicht nur für den Befall während der Vertragslaufzeit, sondern für den gesamten Befall mit dem holzzerstörenden Pilz. Im zugrundeliegenden Fall hatten die Eigentümer eines Mehrparteien-Mietshauses eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die auch Schäden durch Hausschwamm und Hausbockkäfer umfasste. Der Versicherungsschutz bestand bei Auftreten des echten Hausschwamms Porenschwamms Kellerschwamms und des Hausbockkäfers. Die Versicherungsnehmer stellten nach der Kündigung ihrer Gebäudeversicherung fest, dass ihr Haus mit Schwamm befallen war und zeigten dies der Versicherung an. Diese verlangte den Nachweis, dass es sich um einen versicherten Schwammbefall handele. Die Versicherungsnehmer beauftragten einen Gutachter, der anhand zahlreicher Proben den Schwammbefall nachweisen konnte. Die Versicherung sagte daraufhin Versicherungsschutz für die angezeigten Schäden zu, machte die Versicherungsnehmer aber darauf aufmerksam, dass sie für weitere Schäden nicht aufkommen werde. Dabei handele es sich um neue Schadensfälle, die nicht mehr in die Vertragszeit fielen. Es kam, wie es kommen musste: die Hauseigentümer und Versicherungsnehmer stellten nach Ablauf der Gebäudeversicherung einen großen Schwammbefall an der Holzkonstruktion des Daches fest. Sie klagten daraufhin gegen die Versicherung auf die komplette Schadensübernahme. Zu Recht, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und verurteilte die Versicherung für den kompletten Schwammbefall des Hauses Versicherungsschutz zu leisten. Die Versicherungsbedingungen ließen nicht erkennen, dass die Versicherung nur auf Schäden beschränkt sei, die während der Versicherungsvertragszeit entstanden seien. Sie bestimmen, dass der Versicherungsfall anfängt, sobald der Versicherungsnehmer vom Schadensereignis Kenntnis erlangt hat. Der Versicherungsfall sei hier also konkret eingetreten, als der Versicherungsnehmer den Schwammbefall festgestellt habe. Naturgemäß trete der Schaden erst einmal an einer Stelle auf, werde zur Kenntnis genommen und weiter untersucht. Dadurch weite sich der Schaden dann in der Regel noch aus. Der Schwammbefall müsse dann aber komplett beseitigt werden.

Versicherung muss nur für echten Hausschwamm aufkommen!

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 145/03) muss eine Wohngebäudeversicherung nur bei Auftreten des echten Hausschwamms zahlen.

Aufgepasst: Gebäudeversicherer kann Zahlungspflicht bei Hausschwamm ausschließen!

Hauseigentümer aufgepasst: Eine Versicherung kann ihre Zahlungspflicht bei Schäden aufgrund von Hausschwamm wirksam ausschließen, entschied das Landgericht Köln (Aktenzeichen 20 O 355/07).

Beseitigung von echtem Hausschwamm kann als Neubau gelten – Mietpreisbremse greift nicht

Ist ein Gebäude massiv von echtem Hausschwamm befallen, so kann die Sanierung des Gebäudes mit einem Neubau gleichgesetzt werden. In diesem Fall greift die Mietpreisbremse nicht, entschied das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg ( Aktenzeichen 7 C 128/21).

Auch nach fachmännischer Beseitigung muss Schwammbefall am Haus mitgeteilt werden

Das Oberlandesgericht Rostock (Aktenzeichen 3 U 33/21) stellt klar, das ein Verkäufer eines Hauses auch dann einen früheren Schwammbefall dem Käufer angegeben muss, wenn der Schwammbefall fachmännisch beseitigt wurde.

Tipp: Sanierungskosten bei Hausschwamm steuerlich geltend machen!

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 70/10) hat entschieden, dass finanzielle Aufwendungen für eine Sanierung wegen echtem Hausschwamm aufgrund der konkreten Gesundheitsgefährdung bei der Einkommenssteuer abzugsfähig sind.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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