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Einbruch während des Urlaubs – Was ist zu tun?

Einbruch während des Urlaubs – Was ist zu tun? © mko - topopt
Die Sommerferien stehen vor der Tür und für Viele geht es ab in den Urlaub. Damit beginnt auch die Hochsaison der Wohnungseinbrüche. Zwar ist die Zahl der Wohnungseinbrüche in Deutschland im Jahr 2917 erneut zurückgegangen, trotzdem waren rund 120.000 Menschen Opfer eines Einbruchdiebstahls. Damit die Versicherung den Einbruchschaden übernimmt, gilt es einiges zu beachten.

Was müssen Einbruchsopfer beachten?

Nach dem ersten Schreck müssen Opfer eines Wohnungseinbruchs ihrer Versicherung umgehend den Einbruch melden. Danach sollte zügig eine sog. Stehlgutliste angefertigt werden, auf der alle gestohlenen Gegenstände aufgeführt werden. Diese Stehlgutliste muss vom Versicherungsnehmer bei der Polizei vorgelegt werden. Wird die Stehlgutliste zu spät oder gar nicht bei der Polizei vorgelegt, ist die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen C 7440/10), wie auch das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 9 U 82/07), das sieben Woche für die Anfertigung einer Stehlgutliste für zu lang befand. Für das Landgericht Köln (Aktenzeichen 24 O 570/03) war die Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei schon nach zwei Wochen zu lange.

Wann zahlt die Versicherung nicht?

Eine Versicherung wird von ihrer Leistungspflicht frei, wenn etwa die Haustüre nicht abgeschlossen ist. Dies hat das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 16 O 150/04) entschieden. Eine Haustüre nur zu zuziehen reicht nicht aus! Auch marode Türschlösser können eine Schadensersatzpflicht der Versicherung bei einem Einbruchdiebstahl entfallen lassen. Wenn Einbrechern das Eindringen in ein Haus damit erleichtert wird, muss die Versicherung nicht einspringen, entschied das Landgericht Essen (Aktenzeichen 15 S 297/08). Vorsicht ist auch bei Katzenklappen an der Haustüre geboten. Wird Einbrechern durch eine Katzenklappe der Einstieg in die Wohnung erleichtert, kann das zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, entschied das Amtsgericht Dortmund (Aktenzeichen 433 C 10580/07).

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