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Einbruch – So verhalten Sie sich richtig!

Einbruch – So verhalten Sie sich richtig! © mko - topopt
Trotz Sicherheitsmaßnahmen lässt sich ein Einbruch ins Haus oder die Wohnung nicht vollständig verhindern. Für Opfer eines Einbruchs gibt es einige Dinge nach einem Einbruchdiebstahl zu beachten.

Einbruch bei der Polizei melden

Zuerst sollte umgehend die Polizei bei einem Einbruchdiebstahl verständigt werden. Diese nimmt den Vorfall auf und fertigt eine Anzeige an. Die Anzeige wird später für die Versicherung benötigt. Ebenso benötigt wird eine sogenannte Stehlgutliste oder ergänzende Schadensaufstellung in der alle gestohlenen Sachen detailliert aufgeführt werden müssen. Auch die Stehlgutliste muss der Polizei vorgelegt werden. Das Oberlandesgericht Braunschweig (Aktenzeichen 11 U 151/19) hat entschieden, dass es ausreicht, wenn ein Versicherungsnehmer zum Nachweis eines Diebstahls ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen kann, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einen Diebstahl schließen lassen.

Ohne Stehlgutliste kein Versicherungsschutz!

Wichtig ist, dass diese Stehlgutliste unverzüglich bei der Polizei vorgelegt wird. Die Polizei gibt den Geschädigten dafür in der Regel eine Frist von zwei Wochen. Im Fall eines Versicherungsnehmers, bei dem während seines Urlaubs eingebrochen wurde, und der wiederholt vergeblich von der Polizei aufgefordert wurde eine Stehlgutliste vorzulegen, zahlte die Versicherung für den Einbruchschaden zu Recht nicht, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen C 7440/10).

Vorsicht bei unversichertem Risiko!

Katzenklappen oder alte Türschlösser können ein unversichertes Risiko darstellen, wenn sie Einbrechern den Weg ins Haus erleichtern. In diesen Fällen muss die Versicherung nicht für den Einbruchschaden aufkommen, so das Landgericht Essen (Aktenzeichen 15 S 297/08) und das Amtsgericht Dortmund (Aktenzeichen 433 C 10580/07).

Redaktion fachanwaltsuche.de

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