Hagel, Sturm und Starkregen – Wer zahlt für die Schäden?
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2015-07-07
, Aktualisierung vom
2026-06-24 07:21:34.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Voraussetzung für Versicherungsschutz: Unwetterschaden!
- Welche Versicherung kommt für welchen Schaden auf?
- Hände weg vom Versicherungsschaden!
Wärmegewitter mit heftigen Regen, Hagel und Sturm sorgen im Sommer immer wieder für Schäden am Haus, Mobiliar oder am Auto. Wann liegt ein Unwetterschaden vor? Sind diese Schäden versichert? Und welche Versicherung muss für welchen Schaden bezahlen?
Voraussetzung für Versicherungsschutz: Unwetterschaden!
Ein Unwetterschaden liegt vor, wenn ein außergewöhnliches Wetterereignis unmittelbar Schäden an Sachen verursacht. Typische Fälle sind Sturm, Hagel, Starkregen, Überschwemmung, Blitzschlag oder Schneedruck. Entscheidend ist, dass der Schaden auf das Unwetter zurückzuführen ist. Wird etwa ein Dach durch Sturm abgedeckt, ein Keller durch Starkregen überflutet oder ein Auto durch Hagel beschädigt, kommt ein Unwetterschaden in Betracht. Nicht jeder Wettereinfluss genügt aber: Normale Abnutzung, Feuchtigkeitsschäden über längere Zeit oder Schäden durch mangelhafte Instandhaltung sind regelmäßig keine versicherten Unwetterschäden. Bei Sturmschäden verlangen Versicherungen häufig eine bestimmte Windstärke, meist mindestens Windstärke 8. Bei Starkregen oder Überschwemmung kommt es darauf an, ob auch Elementarschäden versichert sind. Je nach Vertrag können Wohngebäude-, Hausrat-, Kfz- oder Elementarschadenversicherung zuständig sein. Wichtig: Betroffene sollten den Schaden sofort dokumentieren, Fotos machen, Zeugen notieren, beschädigte Gegenstände nicht vorschnell entsorgen und die Versicherung unverzüglich informieren. Wichtig ist außerdem, weitere Schäden möglichst zu verhindern, etwa durch provisorisches Abdichten oder Auspumpen. Beweisen muss der Versicherungsnehmer den Grad der Windstärke nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 251/04) nicht.Welche Versicherung kommt für welchen Schaden auf?
Für Unwetterschäden am Auto, wie etwa Beulen durch Hagelkörner oder Schäden durch herabfallende Äste, ist die Teilkaskoversicherung der richtige Ansprechpartner. Autohalter sollten ihre Unwetterschäden am Fahrzeug dort unverzüglich melden. Wer keine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Unwetterschäden am Gebäude reguliert die Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsschutz erfasst etwa Schäden am Dach, der Regenrinne oder dem Außenputz. Überschwemmungsschäden die durch von außen eintretendes Wasser hervorgerufen werden, werden allerdings nicht von der Wohngebäudeversicherung übernommen. Wird bewegliches Mobiliar in Folge eines Unwetters beschädigt, sollten Betroffene sich an ihre Hausratversicherung wenden. Vom Versicherungsschutz der Hausratversicherung nicht erfasst sind etwa Schäden an einer ausgefahrenen Außenmarkise. Hier hätte der Geschädigte beim Gewitter voraussehen können, dass der Gewittersturm Schäden an der ausgefahrenen Markise verursachen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 112 C 31663/08) hervor. Der Geschädigte handelt laut Gericht grob fahrlässig, so dass die Versicherung von Zahlungen befreit ist. Gleiches gilt für Sonnenschirme und Gartenmöbel auf einer Terrasse. Verliert der Versicherungsnehmer bei einem heftigen Sturm beim Betreten seines Balkons sein Toupet, ist das kein Fall für die Hausratversicherung, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 261 C 29411/07). Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nur für Schäden in einem Gebäude.Hände weg vom Versicherungsschaden!
Unwetterschäden dürfen Versicherungsnehmer erst dann reparieren lassen, nachdem die Versicherung den Schaden begutachten konnte. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 281 C 15020/07) im Fall eines Versicherungsnehmers, der seine durch Blitzeinschläge beschädigte Heizungsanlage kurz nach der Schadensmeldung bei der Versicherung reparieren ließ. Das durfte er laut Gericht nicht: Ohne die Erlaubnis der Versicherung darf ein Versicherungsnehmer keine Änderungen an der geschädigten Sache vornehmen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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