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WEG-Recht: BGH zur Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

Ein einzelner Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus darf einen Personenaufzug auf eigene Kosten nur dann einbauen lassen, wenn er die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer hat. Zur Duldung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe können die anderen Wohnungseigentümer aber verpflichtet sein, wenn der Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung dies benötigt um seine Wohnung zu erreichen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Im zugrundeliegenden Fall beabsichtigte ein Wohnungseigentümer den Einbau eines Aufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses. Er begründete sein Anliegen damit, dass er zeitweise seine zu hundert Prozent schwerbehinderte Enkeltochter betreut. Die übrigen Wohnungseigentümer stimmten diesem Vorhaben nicht zu, so dass der Mann auf Duldung des Aufzugs klagte.

Aufzug: nein - Treppenlift und Rollstuhlrampe: ja!

Zu Unrecht, entschied nun letztinstanzlich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 96/16). Der Mann dürfe den Aufzug nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einbauen. Diese Zustimmung sei nicht erteilt worden. Ob eine Zustimmung im Sinne des WEG erforderlich ist, entscheidet sich mit der Frage, ob den übrigen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst. Der Bundesgerichtshof nahm durch den Einbau eines Aufzugs einen solchen Nachteil an, da dieser unter anderem aufgrund von bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben einen erheblichen Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums bzw. den Baukörper darstellt und das Treppenhaus in der Regel verengt. Auch entstünden durch den Einbau eines Aufzugs neue Haftungsrisiken und Verkehrssicherungspflichten für die Wohnungseigentümer. Auch würde ein Rückbau eines Aufzugs wiederum erheblich in den Baukörper eingreifen. Im zugrundeliegenden Fall könner das Erreichen der Wohnung für einen Menschen mit Gehbehinderung auch mit niederschwelligern Hilfsmittel, wie etwa einem Treppenlift, erreicht werden. Im Rahmen der Interessenabwägung könnten die übrigen Wohnungseigentümer zur Zustimmung für den Einbau dieser Hilfsmittel verpflichtet sein.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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