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WEG: Schwimmbad-Sanierung muss von allen Eigentümern getragen werden!

Für die Kosten einer Sanierung eines Schwimmbads, das im Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage steht und von allen Eigentümern genutzt werden kann, müssen auch alle Eigentümer finanziell aufkommen. Dies entschied kürzlich das Amtsgericht München.

Im zugrundeliegenden Fall gab es in einer Wohnanlage ein gemeinschaftliches Schwimmbad, das seit mehr als 10 Jahren nicht mehr genutzt werden konnte, weil es stark sanierungsbedürftig ist. Die Eigentümergemeinschaft beschloss daraufhin eine umfangreiche Sanierung, die rund 260.000 Euro kosten sollte. Nachdem die Sanierungsarbeiten begonnen hatte, stellte sich heraus, dass der veranschlagte Sanierungsbetrag nicht reichen wird und dass stattdessen rund 750.000 Euro Kosten auf die Eigentümergemeinschaft zu kommen würden. Das Sanierungsvorhaben wurde gestoppt. Später beschloss die Eigentümergemeinschaft dann den Schwimmbadbereich von außen u.a. mit dem Einbau von neuen Türen zu konservieren. Dafür wurde ein Kostenrahmen von 10.000 Euro festgelegt. Gegen diesen Beschluss klagten zwei Wohnungseigentümer. Mit Erfolg, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 12234/16 WEG). Der im Streit stehende Beschluss der Eigentümergemeinschaft sei nichtig. Die Wohnanlage sei mit einem Schwimmbad ausgestattet. Den Eigentümern stehe ein Recht auf Nutzung des Schwimmbads zu. Diese Nutzung könne aber nur nach einer umfangreichen Sanierung des Schwimmbadbereichs gewährleistet werden. Jeder Käufer einer Wohnung habe gewusst, dass die Wohnanlage ein Schwimmbad besitze, das mit erhöhten Kosten verbunden ist. Die Instandsetzung des Schwimmbads sei eine gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, auf deren Notwendigkeit es nicht ankommen.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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