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Wenn Pflanzen in Nachbars Garten ragen – Wer muss was entfernt und wer muss zahlen?

Wenn Pflanzen in Nachbars Garten ragen – Wer muss was entfernt und wer muss zahlen? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Ein immer währendes Streitthema unter Nachbarn: Darf man Nachbars Pflanzen, die über den Gartenzaun wachsen und unter Umständen noch das eigene Grundstück verschatten, einfach abschneiden? Wie viel Überwuchs muss man dulden? Und wer muss die Kosten für die Beseitigung der überwachsenden Pflanzen tragen?

Überwuchs darf auch bei Gefahr für Standfestigkeit entfernt werden

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 234/19) hat klargestellt, dass ein Nachbar auch dann von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen darf und überhängende Äste abschneiden darf, wenn dadurch die Standfestigkeit des Baumes gefährdet werden könnte. Auch das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 13 S 8/21) entschied, dass ein überhängender Walnussbaum gestutzt werden muss, wenn die Nachbarn das so vereinbart haben. Daran ändert auch nichts, dass der Rückschnitt zum Absterben des Baums führen kann.

Überwuchs eines geschützten Baumes muss geduldet werden

Äste die vom Nachbarn aufs eigene Grundstück ragen, dürfen nicht einfach abgeschnitten werden. Das musste etwa ein Grundstücksbesitzer erfahren, auf dessen Grundstück die Äste einer geschützten Rotbuche vom Nachbargrundstück rüber ragten. Diesen Überwuchs musste er dulden, da ein Abschneiden der Äste zur Schädigung des geschützten Baums führen würden, entschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen: 6 S 162/06).

Rückschnitt des Überwuchs durch Nachbar erlaubt

Kommt ein Nachbar seiner Pflicht überhängende Äste zu beseitigen nicht nach, kann der davon beeinträchtigte Nachbar selbst zur Heckenschwere greifen, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 12 U 2174/00). Voraussetzung ist, dass der Nachbar zum Rückschnitt aufgefordert wurde, aber untätig blieb.

Überwuchs von 4m muss entfernt werden

Überwachsende Äste von 4 Meter Ausmaß muss ein Nachbar nicht erdulden. Das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 33 S 26/08) urteilte, dass durch den Überwuchs von 18 Birken das Grundstück des Nachbarn erheblich durch Verschattung und herab fallendes Laub beeinträchtigt wird. Die Äste mussten entfernt werden.

Überwuchs von Efeu muss beseitigt werden

Efeu ist eine stark wuchernde Pflanze. Ragt Efeu zum Nachbarn über und schädigt etwa das Mauerwerk an seiner Grundstücksmauer, muss der Überwuchs beseitigt werden, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 241 C 10407/05).

Auch Rückschnitt von überwucherndem Wurzelwerk ist erlaubt

Wachsen Baumwurzeln auf das Nachbargrundstück, dürfen diese laut Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 2 S 132/20) im Rahmen des Selbsthilferechts des Nachbarn zurückgeschnitten werden.

Grundstückseigentümer muss Beseitigungskosten für Überwuchs tragen

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Pflanzen, die von ihrem Grundstück auf die öffentliche Straße ragen, zu entfernen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach und beauftragt die Straßenbaubehörde ein Unternehmen mit der Beseitigung des Überwuchs, muss der Grundstückseigentümer die Kosten dafür tragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 363/17.MZ). Die Verpflichtung zur Beseitigung des Überwuchs ergibt sich aus dem Landesstraßengesetz.

Rückschnitt einer Hecke auf 2 m Höhe

Im Rahmen eines Nachbarschaftsstreit um den Rückschnitt von Kirschlorbeerhecken hat das Amtsgericht München (Aktenzeichen 155 C 6508/19) entschieden, dass Hecken an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn nach bayerischem Landesrecht nicht höher als zwei Meter sein dürfen und auf dieser Höhe gehalten werden müssen.

Aber: Keine Beseitigung von überwachsenden Ästen bei behördlichem Verbot

Wurde einem Nachbarn behördlich untersagt bestimmte Äste, die von seinem Grundstück auf einen anderes rüberwachsen, zu beseitigen, kann auch der Nachbar keinen Rückschnitt verlangen, entschied das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 12 O 118/15).

Kein Anspruch auf Rückschnitt bei eigener Verletzung der zulässigen Höhe

Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke oder Rückbau eines Zauns auf die gesetzlich zulässige Höhe, wenn er sich selbst nicht mit seinem Zaun und seiner Hecke an die gesetzlichen Höhenvorgaben hält, entschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 13 S 6/20). Auch das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 2 S 85/23) stellt klar, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn nicht den Rückschnitt einer zu hohen Hecke verlangen kann, wenn er selbst rechtswidrig ohne Einhaltung der erforderlichen Grenzabstände Pflanzen eingepflanzt hat.

Kein Schadensersatz für abgestorbene Thuja-Hecke

Ein Nachbar, der im Verdacht steht eine Thuja-Hecke jahrelang durch Rückschnitte beschädigt zu haben, muss keinen Schadensersatz zahlen, weil diese abgestorben ist, entschied das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 7 O 501/18). Die Thuja-Hecke sei Opfer des Klimawandels und nicht des Nachbarn.

Rückschnitt bei Verkehrsgefährdung auch in der Schonzeit erlaubt

Sorgt ein Überwuchs von Pflanzen für eine Beeinträchtigung im öffentlichen Straßenraum, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet für einen Rückschnitt der Pflanzen zu sorgen. Dies gilt in dem Fall auch während der Schonzeit nach dem Bundesnaturschutzgesetz, so das Verwaltungsgericht Augsburg (Aktenzeichen Au 8 K 22.130). Auch das Verwaltungsgericht Gießen (Aktenzeichen 4 L 438/23.GI) verurteilte einen Anwohner trotz Schonzeit zu einem Rückschnitt seiner in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Hecke. Die Verkehrssicherheit überwiegt.

Kein Schadensersatz bei nicht nachweisbaren Rückschnitt einer Thuja-Hecke

Vermutet ein Nachbar nur, dass seine Thuja-Hecke vom Nachbarn gestutzt wurde, kann er keinen Schadensersatz geltend machen, entschied das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 311 O 296/21). Er hat aber einen Anspruch auf Unterlassung.

Inhaftierung wegen unterlassenem Rückschnitt einer Hecke unzulässig

Gegenüber einem Anwohner, der seiner Pflicht zur Straßenreinigung und zum Rückschnitt seiner Hecke im Verkehrsraum nicht nachkam, darf deshalb nicht eine Ersatzhaft angeordnet werden, entschied das Verwaltungsgericht Gießen (Aktenzeichen 4 L 2623/22.GI). Das wäre laut Gericht unverhältnismäßig.

Kein Anspruch auf Baumfällung bei Verjährung des Beseitigungsanspruchs

Wird ein Nachbar durch das Laub eines Baumes gestört, der im unzulässigen Abstand zur Grenze gepflanzt wurde, kann er die Fällung des Baumes nicht fordern, wenn der landesrechtliche Beseitigungsanspruch verjährt ist, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 165/22).

Redaktion fachanwaltsuche.de

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