Wann wird die Fahrerlaubnis bei Unfallflucht entzogen?
13.10.2017
, Aktualisierung vom
13.11.2020
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 139 mal gelesen

- Unfallflucht führt nicht immer zum Verlust des Führerscheins
- Bedeutender Sachschaden erst ab 1.500 Euro
- Keine Unfallflucht bei unbemerktem Unfall
- Unfallflucht auf Privatparkplatz nicht strafbar
Nach einer Unfallflucht kann dem Flüchtigen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies ist aber nicht zwingend der Fall, wie folgende Entscheidungen zeigen.
Unfallflucht führt nicht immer zum Verlust des Führerscheins
Hat ein Unfallflüchtiger zuvor jahrelang beanstandungsfrei am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilgenommen und ist er auch nach der Unfallflucht nicht auffällig geworden, kann von einem Führerscheinentzug abgesehen werden, entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 2 Rev 50/18, 2 Rev 50/18 - 1 Ss 91/18). Im konkreten Fall befand sich die Autofahrerin in einer psychischen Ausnahmesituation, da sie gerade von der Einlieferung ihres Mannes in ein Krankenhaus erfahren hatte.Bedeutender Sachschaden erst ab 1.500 Euro
Ein Autofahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und rammte zwei parkende Fahrzeuge am Straßenrand. Insgesamt entstand dabei ein Schaden in Höhe von rund 1.400 Euro. Aus Panik flüchtete der Autofahrer vom Unfallort. Die Staatsanwaltschaft wollte ihm daraufhin seine Fahrerlaubnis entziehen. Zu Unrecht, entschied das Landgericht Braunschweig (Aktenzeichen 8 Qs 113/16). Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung liege die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden nicht wie seit dem Jahr 2002 praktiziert bei 1.300 Euro, sondern bei 1.500 Euro. Der Autofahrer darf seine Fahrerlaubnis somit behalten. Nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 5 Qs 58/18) setzt der Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Unfallflucht einen Sachschaden von 2.500 Euro voraus.Keine Unfallflucht bei unbemerktem Unfall
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen III-2 Ss 142/07-69/07 III) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Autofahrer, der einen von ihm verursachten Unfall nicht bemerkt, keine Unfallflucht begehen kann. Ihm fehlt der erforderliche Vorsatz beim Verlassen des Unfallortes.Unfallflucht auf Privatparkplatz nicht strafbar
Auf einem Privatparkplatz, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, kann ein Autofahrer keine Unfallflucht begehen, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 77/19). Nach Ansicht des Gerichts kann eine strafbare Fahrerflicht nur auf öffentlichen Verkehrsflächen verwirklicht werden. Bei einem privaten Parkplatz, der nur deshalb zugänglich war, weil die Schranke kaputt war, sei ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht möglich.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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