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Alkohol und Fahrrad: Diese Strafen drohen!

Alkohol und Fahrrad: Diese Strafen drohen! Alkoholisiert Fahrrad gefahren, Fahrradunfall © freepik
Nicht nur Autofahrer verlieren ihre Fahrerlaubnis, wenn sie mit zu viel Promille im Blut erwischt werden, auch Fahrradfahrern drohen Fahrerlaubnisentzug und Strafverfahren.

1,6 Promille BAK – Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern

Bei Fahrradfahrern liegt der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK). Dieser Grenzwert wurde durch die Rechtsprechung der Bundesgerichte vor Jahren festgelegt. Zuletzt bestätigte das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße (Aktenzeichen 1 K 48/20.NW) den Grenzwert von 1,6 Promille und führt aus: Wer mit einer höheren Blutalkoholkonzentration auf dem Fahrrad unterwegs ist und anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, kann sein Führerschein entzogen werden. Bei Fahrradfahrern, die diesen Wert erreichen oder überschreiten, steht fest, dass sie absolut fahruntüchtig sind. Dies wird mit einer Geldstrafe und 3 Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet. Außerdem kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahrtauglichkeit angeordnet werden. Dieser Grenzwert gilt auch für Elektrofahrräder, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 2 Rv 35 Ss 175/20). Laut Gericht gibt es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisses, warum für Fahrer eines Elektrofahrrads der gleiche Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit wie für Autofahrer gelten muss. E-Scooter werden vom Landgericht Osnabrück (Aktenzeichen 10 Qs 54/20) übrigens als Kraftfahrzeuge eingestuft, so dass bei 1,1 Promille die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht ist.

1,73 Promille BAK – Fahrerlaubnis weg plus Verbot Fahrrad zu fahren

Ein Fahrradfahrer verliert seine Fahrerlaubnis und erhält zusätzlich das Verbot Fahrrad zu fahren, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,73 Promille mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 3 L 636/14.NW) im Fall eines Fahrradfahrers, der nachts ohne Licht auf einer öffentlichen Straße fuhr und von der Polizei kontrolliert wurde. Dabei wurde eine BAK von 1,73 Promille bei ihm festgestellt. Er wurde zunächst zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro verurteilt sowie innerhalb von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Weil der Fahrradfahrer dem nicht nachkam, wurde ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen und auch das Fahren von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und Mofa) verboten. Auch das Verwaltungsgericht Oldenburg (Aktenzeichen 7 B 2323/08) entzog einem Fahrradfahrer, der mit 2,05 Promille BAK im Straßenverkehr erwischt wurde, die Fahrerlaubnis. Die negative Prognose des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige diese Maßnahme, urteilte das Gericht. Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 11 CS 21.2988) hat entschieden, dass einem Fahrradfahrer, der mit 1,8 Promille vom Rad stürzte und sich weigerte ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, verboten werden kann Fahrrad zu fahren. Doch aufgepasst: Ist die Frist für die strafrechtliche Ahndung der Trunkenheitsfahrt auf dem Rag abgelaufen, kann ein Radfahrverbot nicht alleine auf ein fehlendes medizinisch-psychologische Gutachten gestützt werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 3 C 5.20).

Knapp unter 1,6 Promille BAK und Beamten beleidigt – Geldstrafe!

Ein Fahrradfahrer wurde zu einer Geldstrafe von insgesamt 2.000 Euro verurteilt, weil er betrunken Fahrrad gefahren war und Polizisten bei einer Verkehrskontrolle beleidigte. Bei ihm wurde eine BAK von 1,56 Promille festgestellt- somit knapp unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille BAK. Trotzdem verurteilte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 941 Cs 433 Js 201067/14) den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, da er nach Ansicht des Gerichts an starken Ausfallerscheinungen aufgrund des Alkohols litt. Diese machte das Gericht an seiner Fahrweise und an der Beleidigung gegenüber den Polizeibeamten fest.

1,85 Promille BAK rechtfertigt Anordnung eines MPU-Gutachtens

Ist ein Fahrradfahrer mit 1,85 Promille BAK auf einem Fußweg unterwegs, rechtfertigt das ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 3 M 65/22).

Redaktion fachanwaltsuche.de

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