Vorsorgevollmacht- Gut gerüstet für den Ernstfall!
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16.04.2015
, Aktualisierung vom
26.06.2024
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Was gehört in eine Vorsorgevollmacht?
- Gibt es Formvorschriften für eine Vorsorgevollmacht?
- Wo wird die Vorsorgevollmacht hinterlegt?
- Welche Kosten entstehen bei der Registrierung einer Vorsorgevollmacht?
- Europäisches Vorsorge-Portal - Vorsorgevollmachten in 22 europäischen Ländern
- Wichtig: Vorsorgebevollmächtigter kann Erbschein beantragen
Mit einer Vorsorgevollmacht treffen viele Menschen in Deutschland Vorkehrungen für den Fall, dass sie ihr Leben nicht mehr selbstbestimmt gestalten können. Doch was gehört in eine Vorsorgevollmacht? Gibt es Formvorschriften? Und wo sollte sie aufbewahrt werden?
Was gehört in eine Vorsorgevollmacht?
In einer Vorsorgevollmacht wird bestimmt, welche Person anstelle des Verfügenden im Betreuungsfall Entscheidungen in verschiedenen Lebensbereichen wie etwa bei Gesundheitsangelegenheiten, Bankgeschäfte oder Immobilienveräußerungen treffen soll. Wichtig: Der Vorsorgebevollmächtigte ist die rechtliche Vertretung des Vollmachtgebers. Er ist aber nicht für die persönliche Betreuung zuständig. Er muss nur darauf achten, dass eine persönliche Betreuung gewährleistet ist, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 212/22). Falls gewünscht, kann der Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung hinzugefügt werden, in der der Vollmachtgeber bestimmt, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll, falls ein Betreuungsverfahren notwendig wird.Gibt es Formvorschriften für eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht sollte auch im Computerzeitalter handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift des Verfügenden versehen sein. Eine notarielle Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist nicht zwingend, aber zu empfehlen. Sie verleiht der Vorsorgevollmacht etwa bei Bankgeschäften eine größere Durchsetzungskraft. Notwendig ist die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht bei Immobiliengeschäften.Wo wird die Vorsorgevollmacht hinterlegt?
Man kann eine Vorsorgevollmacht gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. So wird die Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall auch gefunden wird. Das Zentrale Vorsorgeregister besteht nun seit zehn Jahren. Mit Wirkung zum 1. März 2005 trat die Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister in Kraft. Diese Verordnung beinhaltet die praktisch wichtigste Rechtsgrundlage für den Registerbetrieb, den die Bundesnotarkammer seit nunmehr zehn Jahren im staatlichen Auftrag wahrnimmt. Inzwischen sind bundesweit rund 2,7 Millionen Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen. Pro Jahr kamen zuletzt rund 400.000 neue Registrierungen hinzu. Jedes Jahr erreichen das Zentrale Vorsorgeregister mehr als 200.000 Anfragen von Betreuungsgerichten. Weiter Informationen unter www.vorsorgeregister.de.Welche Kosten entstehen bei der Registrierung einer Vorsorgevollmacht?
Die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister kostet einmalig pro Dokument für Internet-Meldungen durch Privatpersonen grundsätzlich 26,00 € und bleibt ein Leben lang gültig. Wird mehr als ein Bevollmächtigter registriert, fallen für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 4,00 € an. Die Gebühr für Vielmelder, also institutionelle Nutzer, beträgt 23,50 Euro.Europäisches Vorsorge-Portal - Vorsorgevollmachten in 22 europäischen Ländern
EU-Bürger können unter www.vulnerable-adults-europe.eu in 22 europäischen Ländern in der Sprache ihrer Wahl Zugang zu Informationen rund um das Thema Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und sonstige „Schutzmaßnahmen“. Die von den Notaren Europas mit Unterstützung der Europäischen Kommission erstellte Website www.vulnerable-adults-europe.eu informiert in den Sprachen deutsch, englisch und Französisch rund um den Themenbereich.Wichtig: Vorsorgebevollmächtigter kann Erbschein beantragen
Kann ein Angehöriger eine entsprechende Vorsorgevollmacht vorlegen, hat er auch das Recht den Erbschein zu beantragen, entschied das Oberlandesgericht Berlin (Aktenzeichen 5 W 27/21). Dafür bedarf es dann nicht zwingend einen gerichtlich bestellten Betreuer.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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